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BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78.88
Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung
»1. Die Rücknahme eines rechtswirksamen Bescheides, der die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Erstattung danach erbrachter Förderungsleistungen zum Gegenstand hat, richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB X, der auf diesen Regelungssachverhalt analog anzuwenden ist.
2. Der Auszubildende, dem Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe des Bedarfs gewährt worden ist, kann Härtegesichtspunkte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG noch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend machen, wenn ihm vorher keine Umstände, bei deren Kenntnis er mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen hätte rechnen müssen, bekanntgeworden sind. Er muß die Härtegründe beim Amt für Ausbildungsförderung jedoch unverzüglich vorbringen, sobald er nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat.«
Fundstellen: BVerwGE 87, 103, DÖV 1991, 705, MDR 1991, 913, NJW 1991, 1905, NVwZ 1991, 572, ZfSH/SGB 1991, 311
Normenkette:
BAföG § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 6
,
SGB X X 44 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Hamburg 28.07.1987 2 VG 103/87 , OVG Hamburg 30.09.1988 OVG Bf V 81/87

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