Sozialhilferecht - Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe; -, Zumutbarkeit der Tragung der -;
Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des zuletzt in D. wohnhaften, am 11. Juni 1996 verwitwet verstorbenen
Sozialhilfeempfängers Günter S., der seit 1992 von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege und
Krankenpflege erhalten hatte und zum Zeitpunkt seines Todes nicht über Vermögen verfügte. 1974 wurde als nichteheliches Kind
des Vaters der Klägerin ihre Halbschwester geboren, die von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht; ebenfalls in
D. lebte im maßgeblichen Zeitpunkt auch der im Jahre 1946 geborene Halbbruder des Vaters. Die Klägerin selbst ist verheiratet
und hat zwei Töchter und ein Enkelkind.
Bei der Beantragung von Sozialhilfe im Jahre 1992 hatte der Vater eine schriftliche Bestätigung der Klägerin vorgelegt, dass
sie im Juli 1992 20.000 DM von ihm erhalten habe. Es ging dabei um den Verbleib eines Betrages von ca. 108.000 DM aus dem
Verkauf eines Grundstücks durch die Eltern im Juli 1992; der Vater hatte seinerzeit angegeben, er habe das restliche Vermögen
aus dem Grundstücksverkauf verspielt. Im Berufungsverfahren erklärte die Klägerin, sie habe damals von ihrem Vater kein Geld
erhalten, sondern ihm die Peinlichkeit ersparen wollen, zugeben zu müssen, dass er auch dieses Geld verspielt habe.
Mit der Bestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) ihres Vaters in D. im Juni 1996 beauftragte die Klägerin nach vorangegangener
Erkundigung beim Sozialamt ein Bestattungsunternehmen, welches einen Betrag von 1.827 DM zuzüglich Friedhofsgebühren in Höhe
von 2.019 DM, zusammen 3.846 DM, in Rechnung stellte. Am 14. Juni 1996 beantragte sie bei der Beklagten unter Vorlage von
Verdienstabrechnungen für die Monate Februar, März und April 1996 und einer Mietbescheinigung des Vermieters die Übernahme
dieser Kosten.
Am 17. Juni 1996 schlugen die Klägerin, ihre Töchter und das Enkelkind die angefallene Erbschaft wegen Überschuldung aus,
ebenso der Halbbruder des Vaters durch Erklärung vom 30. Juli 1999 die ihm nach Ausschlagung der Erben erster Ordnung zukünftig
anfallende Erbschaft. Die Halbschwester der Klägerin hatte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vom Anfall
des Erbes damals keine Kenntnis.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Die Klägerin sei nicht Verpflichtete im Sinne des §
15
BSHG, da sie infolge der Ausschlagung der Erbschaft nicht als Erbin und mangels Leistungsfähigkeit auch nicht als Unterhaltspflichtige
zur Kostentragung verpflichtet sei. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung
stattgegeben, die Klägerin sei ihrem Vater gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtig gewesen und deshalb nach § 15
BSHG anspruchsberechtigt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen:
Die Klägerin sei infolge der Ausschlagung der Erbschaft nicht als Erbin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet (§
1968
BGB); ob sie trotz mangelnder Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht bestattungskostenpflichtig sei
(§
1615 Abs.
2
BGB), könne offen bleiben, denn Verpflichteter im Sinne von § 15
BSHG sei auch derjenige, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts mit einem Bestattungsunternehmer zur Zahlung der Bestattungskosten
verpflichtet sei, wenn er dieses Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken eingegangen sei, sondern um eine öffentlich-rechtliche
Bestattungspflicht zu erfüllen, und er nicht von einem anderen Kostenersatz verlangen könne. Dies sei bei der Klägerin der
Fall, die als Tochter gemäß § 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (LeichenVO NW) zur Bestattung
ihres Vaters verpflichtet gewesen sei. Diese unmittelbar aufgrund Gesetzes bestehende Pflicht habe der Konkretisierung durch
einen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt der Ordnungsbehörde nicht bedurft. Die Klägerin habe auch nicht ihr Ermessen
an die Stelle des Ermessens der Behörde gesetzt, indem sie dieser Pflicht voreilig nachgekommen sei. Eine Bestattung müsse
kurzfristig in die Wege geleitet werden, und ein Abwarten, ob und gegen wen die Ordnungsbehörde im Wege einer Ordnungsverfügung
vorgehe, sei nicht tunlich. Für den Verdacht, die Klägerin könne gezielt anstelle leistungsfähigerer Angehöriger die Bestattung
veranlasst haben, um eine Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger zu erreichen, bestehe kein Anhaltspunkt.
Sie könne auch von Dritten keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Der gegen die Halbschwester möglicherweise - wenn diese
die Erbschaft nicht ebenfalls ausgeschlagen habe - bestehende Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aus §
1968
BGB sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides wirtschaftlich wertlos gewesen. Allerdings hätte die Halbschwester,
wenn sie von der Klägerin in Anspruch genommen worden wäre, ihrerseits einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 15
BSHG auf Übernahme der Bestattungskosten gehabt. Es wäre jedoch widersinnig, wenn die Klägerin sich zunächst an ihre Halbschwester
halten müsse, damit diese dann von der Beklagten die Übernahme der geltend gemachten Kosten verlangen könne. Es bestehe auch
kein Erstattungsanspruch aus §§
1601,
1615 Abs.
2
BGB gegen Unterhaltspflichtige und kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Halbbruder des Vaters.
Der Klägerin könne auch nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Die insoweit zu treffende Billigkeitsentscheidung
sei nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts zu beurteilen, namentlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1
BSHG), des Nachrangprinzips (§ 2 Abs. 1
BSHG) und der allgemeinen Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger die Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens unabhängig
von der Sozialhilfe zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2
BSHG). Nach ihren Angaben seien der Klägerin durch den Tod des Vaters keine - vorrangig einzusetzenden - Mittel zugeflossen, die
zur Deckung der Bestattungskosten verwandt werden könnten, und sie habe auch keine realisierbaren Aufwendungsersatzansprüche
gegen Dritte. Es sei ihr nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen und
(jedenfalls teilweise) aus ihrem Erwerbseinkommen von netto durchschnittlich 850 DM im Monat zu bestreiten. Mit diesem Einkommen
- ggf. abzüglich eines "Taschengeldes" - müsse sie selbst zum Familienunterhalt beitragen, andernfalls die Bestattungskosten
- indirekt - zu Lasten ihres Ehemannes gingen; wenigstens ihr eigener notwendiger Lebensunterhalt im sozialhilferechtlichen
Sinne müsse gedeckt sein. Unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen (421 DM), anteiliger
Unterkunftskosten (347 DM) sowie weiter zu berücksichtigender Mittel für einmalige Aufwendungen reiche ein Einkommen von durchschnittlich
850 DM im Monat allenfalls aus, um gerade den eigenen notwendigen Lebensbedarf der Klägerin zu decken. Es sei ihr auch nicht
zuzumuten, die Bestattungskosten auch nur teilweise aus dem "Taschengeld" zu tragen. Der auf 5 bis 7 % des Nettofamilieneinkommens
anzusetzende Taschengeldanspruch belaufe sich bei dem - nach Abzug von Schuldverpflichtungen - verbleibenden verfügbaren monatlichen
Familieneinkommen von rund 3.900 DM auf etwa 195 bis 273 DM monatlich und diene jedenfalls teilweise auch einem Bedarf, der
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG (persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, der keinesfalls angetastet werden
dürfe. Die Klägerin habe auch keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zuwendung der für die Bestattung
notwendigen Mittel. Auch unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie sei es ihr nicht zuzumuten, die Bestattungskosten
zu tragen. Die Klägerin, ihr Ehemann und die seinerzeit noch minderjährige Tochter bildeten in Bezug auf den Anspruch aus
§ 15
BSHG keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG. § 15
BSHG stelle allein darauf ab, ob es dem Verpflichteten selbst zumutbar sei, die Bestattungskosten zu tragen; auch die Systematik
des Gesetzes erlaube keine Anwendung des § 11
BSHG auf den Anspruch aus § 15
BSHG. Es bestehe im vorliegenden Fall auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob aufgrund der jeweiligen Umstände nach
dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten eine Übernahme der Bestattungskosten von ihm erwartet und dem Verpflichteten zugemutet
werden könne, von dieser Erwartung Gebrauch zu machen. Auch wenn die Klägerin im Jahre 1992 von ihrem Vater schenkungsweise
einen Betrag von 20.000 DM erhalten und für die Familie verbraucht hätte, wäre eine finanzielle Beteiligung ihres Ehemannes
an den Bestattungskosten nur zuzumuten, wenn der Familie unter Berücksichtigung des nach § 76 Abs. 2 und 2 a
BSHG bereinigten Einkommens und der laufenden Belastungen ein Betrag verbliebe, der deutlich über dem nach sozialhilferechtlichen
Gesichtspunkten notwendigen Lebensunterhalt liege. Dies sei hier nicht der Fall. Schließlich seien die von der Klägerin geltend
gemachten Kosten auch "erforderliche Kosten" im Sinne von § 15
BSHG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15
BSHG. § 2 Abs. 1 LeichenVO MW regele nur den Kreis der Bestattungspflichtigen, nicht aber die Kostentragungspflicht. Ohne die verpflichtenden
Normen der §
1615 Abs.
2, §
1968
BGB bestehe keine "Verpflichtung nach § 15
BSHG". Allein die Eingehung eines Rechtsgeschäfts reiche hierfür nicht aus, vielmehr sei "Verpflichteter" im Sinne des § 15
BSHG nur, wer ein solches Rechtsgeschäft aufgrund einer gesetzlichen Kostentragungspflicht abschließe. Selbst wenn aber aus der
Bestattungspflicht grundsätzlich eine Verpflichtung im Sinne des § 15
BSHG folge, setze diese einen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt mit dem Inhalt, die Bestattung vorzunehmen, voraus. Gegen
den Erlass einer solchen Ordnungsverfügung hätten vorliegend jedoch Bedenken bestanden, da aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit
der Klägerin auch die Inanspruchnahme anderer Familienmitglieder in Betracht gekommen wäre und den Ordnungsbehörden insoweit
ein Ermessen zustehe. Wenn die Klägerin eine Ordnungsverfügung nicht abwarte, sondern ihr Ermessen an die Stelle des behördlichen
Ermessens setze und einen Werkvertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließe, könne der öffentlichen Hand daraus keine
Verpflichtung erwachsen. Bei einem solchen Vorgehen drohe die Gefahr, dass von mehreren Ordnungspflichtigen der am wenigsten
Leistungsfähige die Verpflichtung gegenüber einem Bestattungsunternehmen mit dem Ziel eingehe, die Kosten vom Träger der Sozialhilfe
übernehmen zu lassen, während der Leistungsfähigere unbeansprucht bleibe. Die vom Oberverwaltungsgericht offen gelassenen
Fragen nach der Kostentragungspflicht aufgrund der §§
1601,
1615 Abs.
2
BGB seien zu verneinen, da die Klägerin nicht leistungsfähig (§
1603 Abs.
1
BGB) gewesen sei.
Die Klägerin unterstützt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht in Einklang, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klägerin zu Recht eine Leistung nach § 15
BSHG für die Bestattung ihres Vaters zuerkannt.
Nach § 15
BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, "soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,
die Kosten zu tragen". Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass Träger des Anspruchs aus § 15
BSHG derjenige ist, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - >BVerwGE 25, 23<; Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - >BVerwGE 105, 51, 54<).
Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, wird in § 15
BSHG nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt. Eine insoweit in Betracht zu ziehende
erbrechtliche Kostentragungspflicht (§
1968
BGB) der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hat; den Gesichtspunkt
einer unterhaltsrechtlichen (§
1615
BGB) Verpflichtung der Klägerin hat die Vorinstanz offen gelassen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sie in Erfüllung
einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Bestattungsunternehmer und in Bezug
auf Friedhofsgebühren eingegangen sei und von Dritten keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen könne. Das ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten können die mit der Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht verbundenen
Kosten Gegenstand eines Kostenübernahmeanspruchs aus § 15
BSHG sein. Zwar ist es richtig, dass die landesrechtlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts (hier § 2 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Leichenwesen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1980 >LeichenVO NW, GV NW S. 756<, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 >GV NW S. 670<, wonach zur Bestattung die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet
sind; Angehörige im Sinne der Verordnung sind gemäß Satz 2 der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister)
unmittelbar nur die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, nicht aber die Kostentragung regeln. Sie genügen damit dem ordnungsrechtlichen
Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten, ohne damit die Begräbniskostenregelungen
nach anderen Vorschriften zu präjudizieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass die aus der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen
Bestattungspflicht resultierenden Kosten wie Entgeltansprüche des Bestattungsunternehmers und Friedhofsgebühren nicht Gegenstand
einer übernahmefähigen Kostenverpflichtung im Sinne des § 15
BSHG sein könnten. Soweit die Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die Bestattung bei dem dazu Verpflichteten
Kosten auslöst, werden diese ihm durch das Landesrecht zugewiesen und wird der Bestattungspflichtige in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen
Bestattungspflicht zum Verpflichteten, die Bestattungskosten zu tragen. Diese öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast
beruht folglich auf einem der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund und kann demgemäß an die ordnungsrechtliche
Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten, anknüpfen, ohne dass es auf eine Erbenstellung ankommt (vgl. Beschluss vom 19. August
1994 - BVerwG 1 B 149.94 - Buchholz 408.1 Bestattungsrecht Nr. 2; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 S 1366/96 - ZfF 1998, S. 182 f.).
Die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung zur Kostenerstattung müsse "von vornherein" bestehen und könne nicht aus
der Bestattungspflicht und einem "nachträglich" zur Durchführung abgeschlossenen Rechtsgeschäft (Bestattungsvertrag) folgen,
oder jedenfalls bedürfe es zur Begründung einer Verpflichtung im Sinne des § 15
BSHG eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt, die Bestattung vorzunehmen, geht fehl. Denn zum einen ist die kostenauslösende Bestattungspflicht
keine "nachträglich" eingegangene Verpflichtung, sondern löst diese aus, zum anderen geht die Annahme, die Bestattungspflicht
könne nur dann eine Kostenverpflichtung im Sinne des § 15
BSHG begründen, wenn sie durch ordnungsbehördliche Verfügung festgesetzt sei, an den praktischen Erfordernissen der Rechtsanwendung
vorbei. Weder ordnungsbehördliche noch sozialhilferechtliche Gesichtspunkte gebieten es, einem zur Durchführung der Bestattung
bereiten Angehörigen zur Vermeidung sozialhilferechtlicher Nachteile die Einschaltung der Ordnungsbehörde aufzuerlegen. Auch
bedarf die Bestattungspflicht als gesetzliche Verpflichtung zu ihrer Entstehung nicht der Regelung durch Verwaltungsakt. Es
geht in diesem Zusammenhang auch nicht um eine unzulässige Vorwegnahme einer ordnungsbehördlichen Ermessensentscheidung, da
das Bestattungsrecht die Durchführung einer Bestattung nicht vom Vorliegen einer Bestattungsverfügung abhängig macht.
Es ist rechtlich auch nicht zu [beanstanden], dass das Oberverwaltungsgericht realisierbare Aufwendungsersatzansprüche der
Klägerin gegen Dritte verneint und insbesondere eine Verweisung der Klägerin auf die Geltendmachung möglicherweise bestehender,
aber wirtschaftlich wertloser Ansprüche gegen ihre Halbschwester und eines daraus ggf. resultierenden Anspruchs der Halbschwester
gegen die Beklagte aus § 15
BSHG abgelehnt hat; allerdings kann die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihres Anspruchs gegen den Erben ihres Vaters nach
§
1968
BGB verlangen.
Ob es im Ansatz rechtlich zutrifft, dass es - wie das Oberverwaltungsgericht meint - im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
der Kostentragung des Rückgriffs auf die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
BSHG und die Regeln des Einkommenseinsatzes bedarf, oder ob die eigenständige rechtliche Natur des sozialhilferechtlichen Anspruchs
aus § 15
BSHG und die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (vgl. Urteil vom 5. Juni 1997 a.a.O.) die Bildung eigenständiger,
spezifisch normbezogener Maßstäbe erfordern, kann hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls gebieten auch einzelfallbezogene,
unmittelbar aus der eigenständigen Leistungsvoraussetzung der (Un-)Zumutbarkeit zu entwickelnde Kriterien die Berücksichtigung
von Ersatzansprüchen gegen Dritte ebenso wie die Beurteilung der Einkommensverhältnisse. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
zum rechtlichen Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer Kostentragung, gegen welche die Beklagte keine Einwendungen erhoben
hat, sind daher jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage,
ob Verpflichteter auch ein nur dem Grund nach Unterhaltsverpflichteter ist, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich
an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.