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BVerwG, Beschluss vom 26.01.2000 - 6 P 2.99
Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; Allzuständigkeit des Personalrats
»1. Personen, die als Sozialhilfeempfänger zusätzliche und gemeinnützige Arbeit leisten, sind auch dann, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG erhalten, nicht derjenigen Gruppe zuzurechnen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
2. Die Mitbestimmung des Personalrats aus Gründen der Allzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 MBG SH greift schon bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit, weil eine Mitbestimmung bei der späteren Heranziehung durch Bescheid nicht in Betracht kommt und eine Mitbestimmung beim Vollzug dieser Bescheide oftmals zu spät kommen würde.«
Fundstellen: BVerwGE 110, 287, NJW 2001, 767, NVwZ 2000, 1182
Normenkette:
BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2 § 104
,
MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 51 Abs. 1 S. 1, 2
,
BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4
,
SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3
,
BSHG § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 2, Abs. 3 § 20 Abs. 1, Abs. 2
,
ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanzen: OVG Schleswig-Holstein 28.09.1998 12 L 7/98 , VG Schleswig-Holstein 27.07.1998 PL 9/98

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