Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für die Beigeladene die Gewährung von Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. September 1994.
Die im Jahre 1969 geborene Beigeladene bewohnt seit dem 19. August 1990 als Schwerbehinderte ein Wohnheim für Behinderte in.
Der Tagespflegesatz für das Wohnheim betrug in dem hier in Rede stehenden Zeitraum 154,90 DM. Außerdem erhielt die Beigeladene
ein monatliches Taschengeld in Höhe von 103,35 DM. Weitere Einkünfte hatte sie nicht.
Die Kosten für die Heimunterbringung erbrachte der Kläger als erweiterte Hilfe gemäß § 43
BSHG. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg gewährte dem Vater der Beigeladenen Beihilfe in Höhe von 80
v.H. der Unterbringungs- und Verpflegungskosten abzüglich eines Eigenbehalts in Höhe von monatlich 180 DM. Die Beihilfeleistungen
überwies das Landesamt unmittelbar an den Kläger, nachdem dieser dem Vater der Beigeladenen mitgeteilt hatte, daß der Unterhaltsanspruch
der Beigeladenen gegen ihn in Höhe der Beihilfezuwendungen gemäß § 91
BSHG übergegangen sei.
Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1 April 1991 bis zum 31. März 1992 Wohngeld in Höhe von monatlich
205 DM sowie für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993 Wohngeld in Höhe von monatlich 205 DM und sodann 222
DM. Bei seiner Wohngeldberechnung zog der Beklagte von den wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen des Klägers
für die Heimunterbringung und das Taschengeld der Beigeladenen die an den Kläger ausbezahlten Beihilfeleistungen ab.
Den im September 1993 für die Beigeladene gestellten Wiederholungsantrag des Klägers, mit dem dieser zugleich einen Erstattungsanspruch
anmeldete, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 1994 ab, da das Einkommen der Beigeladenen den Höchstbetrag nach
Anlage 1 zum Wohngeldgesetz übersteige. Bei der Ermittlung des Einkommens der Beigeladenen brachte der Beklagte die Beihilfe nicht mehr in Abzug.
Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18. April 1994) erhobene Klage
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladenen stehe für den Bewilligungszeitraum 1.
Oktober 1993 bis 30. September 1994 kein Anspruch auf Wohngeld zu, weil ihr Einkommen den gesetzlich festgelegten monatlichen
Höchstbetrag von 1420 DM übersteige. Die Beigeladene habe einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater in
Höhe der ihm von seinem Dienstherrn zu den Kosten ihrer Heimunterbringung gewährten Beihilfe. Der gesetzliche Forderungsübergang
nach § 91
BSHG verändere die rechtliche Zuordnung des der Beigeladenen zustehenden Unterhaltsanspruchs nicht. Der Anspruch könne bei der
Einkommensermittlung nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 20
WoGG außer Betracht bleiben. Er sei vielmehr in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Bereits daraus ergehe sich eine Überschreitung
des wohngeldrechtlichen monatlichen Höchstbetrages von 1420 DM. Der Vater der Beigeladenen habe für das Jahr 1992 zu den Kosten
der Unterbringung der Beigeladenen in einem Heim und in einer Förder- und Betreuungsgruppe insgesamt eine Beihilfe in Höhe
von 63134,72 DM (80 v.H. der entstandenen Unterbringungskosten abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 2160 DM) erhalten.
Mit der Beihilfeleistung sei zum Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu rechnen
gewesen. Damit werde der monatliche Höchstbetrag nach Abzug des Freibetrages für Schwerbehinderte (§ 16 Abs. 2
WoGG) und nach einem pauschalen Abzug in Höhe von 6 v. H. (§ 17 Abs. 1
WoGG) weit überschritten. Es könne deshalb dahinstehen, inwieweit die vom Kläger zusätzlich erbrachten und von der Beihilfe nicht
gedeckten Sozialhilfeleistungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG bei der Ermittlung des Jahreseinkommens der Beigeladenen zu berücksichtigen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen
Bundesrechts rügt.
Der Kläger macht geltend, die dem Vater der Beigeladenen gewährte Beihilfe, die der Kläger als Sozialhilfeträger zur teilweisen
Deckung der von ihm getragenen Heimkosten in Anspruch genommen habe, stelle bei einer an Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 20
WoGG orientierten Auslegung anrechnungsfreies Einkommen der Beigeladenen dar.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt teilt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Auffassung
des Berufungsgerichts.
Die anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren - ebenso wie in den Vorinstanzen - nicht geäußert.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis der Rechtslage entspricht (vgl. §
144 Abs.
4
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Wohngeldes.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger als erstattungsberechtigter überörtlicher Träger der Sozialhilfe
im eigenen Namen einen Wohngeldanspruch der Beigeladenen geltend machen kann, da er für den streitigen Zeitraum die Kosten
der Heimunterbringung der Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 39 ff. BSHG) getragen hat und Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen aufgrund des Wohngeldgesetzes im Grundsatz nachrangig sind
(vgl. § 2 Abs. 1, §§ 91 a, 96 § 97 Abs. 2
BSHG, § 104 Abs. 1
SGB X, § 26 SGB).
Als im Ergebnis richtig erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der geltend gemachte Wohngeldanspruch der Beigeladenen
für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 nicht besteht. Anzuwenden ist das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl I S. 183). Denn maßgeblicher
Beurteilungszeitpunkt ist bei Wohngeldbegehren in der Regel und auch hier der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Urteil vom
23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454. 71 § 11
WoGG Nr. 3 S. 1 [2 ff.] m.w.N.). Die erwachsene Beigeladene war im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt alleinstehend. Sie gehörte
nicht mehr zum Familienhaushalt ihrer Eltern, da sie als Familienmitglied nicht nur vorübergehend abwesend im Sinne des §
4 Abs. 3
WoGG, sondern dauernd in einem Heim untergebracht war (zur Bedeutung des Merkmals "vorübergehend abwesend" und zur Abgrenzung
der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit vgl. etwa Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 §
111
VwGO Nr. 1 S. 1 [11] m. w. N.). Nach der Anlage 1 zum Wohngeldgesetz in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl I 1992 S. 546) betrug der monatliche Höchstbetrag für Alleinstehende 1420 DM. Diesen
Betrag überschritt das Einkommen der Beigeladenen im Bewilligungszeitraum.
Das folgt allerdings nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - daraus, daß die Beigeladene einen Unterhaltsanspruch gegen
ihren Vater in Höhe der Beihilfe hatte, die ihm als Beamten von seinem Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Heimunterbringung
der Beigeladenen gewährt wurde. Bei der nach den Vorschriften der §§ 10 ff. WoGG durchzuführenden Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens der alleinstehenden Beigeladenen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG) wären zwar tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen ihres Vaters als Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1
WoGG zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - Buchholz 454. 71 § 18 II. WoGG Nr. 5 S. 7 [12], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 66.77 - BVerwGE 56, 17 [20] = Buchholz 454. 71 § 18 II. WoGG Nr. 6 S. 14 [17] und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454. 71 § 14
WoGG Nr. 3 S. 1 ff.). Das gilt auch dann, wenn sie freiwillig erbracht worden wären. Denn zum Jahreseinkommen zählen nach § 10 Abs. 1
WoGG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis 17
WoGG nicht zu berücksichtigenden Beträge. Im Rahmen des § 10 Abs. 1
WoGG kommt es allein auf die tatsächliche Geldeinnahme an. Der Einkommensbegriff des § 10 Abs. 1
WoGG stellt auf die Einkünfte ab, die dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts, namentlich der Wohnkosten, tatsächlich zur
Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 19. April 1996- BVerwG 8 C 3.95 - Buchholz 454. 71 § 10
WoGG Nr. 8 S. 1 [2, 9] m.w. N.). Unerheblich ist, ob auf sie ein Rechtsanspruch bestand oder ob die Leistung ohne Rechtsgrund
aus Erwägungen des Anstands oder einer sittlichen Verpflichtung erbracht wurde (vgl. Urteil vom 25. Juni 1976 - BVerwG VIII C 34.75 - Buchholz 454. 71 § 11 II. WoGG Nr. 1 S. 1). Nicht erfüllte Forderungen gegen Dritte zählen dagegen mangels Verfügbarkeit des geschuldeten Betrages zur Deckung
des Lebensunterhalts nicht zum Einkommen (vgl. auch Nr. 10.14 Abs. 2 Buchst. a WoGVwV; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 10 Anm. 9). Namentlich stellt ein Unterhaltsanspruch, auf den der Unterhaltspflichtige keine Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten
erbracht hat, keine Geldeinnahme im Sinne des § 10 Abs. 1
WoGG dar (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O., Rn. 9, 39). Nur ein geleisteter Unterhalt fließt als Einnahme im Sinne des §
10 Abs. 1
WoGG in die Berechnung des Jahreseinkommens ein (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1977, a.a.O. S. 12 und vom 30. Mai 1978, a.a.O.
S. 20 f. bzw. S. 17 f.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden
ist (§
137 Abs.
2
VwGO), erhielt die Beigeladene während des Bewilligungszeitraumes keine Unterhaltszahlungen von ihrem Vater. Vielmehr trug der
Kläger während des Bewilligungszeitraumes die Kosten der Heimunterbringung der Beigeladenen im Rahmen der erweiterten Eingliederungshilfe
für Behinderte nach § 43
BSHG. Die der Beigeladenen gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 27 Abs. 1 Nr. 6
BSHG) setzten sich aus der Übernahme der Heimkosten und einem monatlichen Taschengeld zusammen. Diese Sozialhilfeleistungen, die
für die Heimunterbringung der Beigeladenen als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wurden, sind einschließlich des Taschengeldes
Einnahmen der Beigeladenen im Sinne des § 10 Abs. 1
WoGG. Das gilt auch, soweit der Kläger unmittelbar an das Heim für Behinderte gezahlt hat (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG
8 C 60.78 - Buchholz 454. 71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2 und vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - Buchholz 454. 71 § 10
WoGG Nr. 7 S. 1). Ob und inwieweit diese Einnahmen als Einkommen anzurechnen sind richtet sich allein nach § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).
Wohngeldrechtlich keine beachtlichen Einnahmen eines Sozialhilfeempfängers sind dagegen Beträge, die der Träger der Sozialhilfe
infolge des Übergangs von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen von diesem
oder einem Dritten erhält (vgl. § 91
BSHG). Zwar ist für die wohngeldrechtliche Anrechenbarkeit als Einkommen nicht entscheidend, ob die Leistungen dem Wohngeldantragsteller
selbst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt oder zu diesem Zweck an einen Dritten gezahlt werden.
Gewährt jedoch ein Träger der Sozialhilfe laufende Leistungen für den Lebensunterhalt, so zählen nur diese zum Einkommen,
nicht aber zusätzlich auch die Zahlungen, die an den Sozialhilfeträger auf einen nach § 91
BSHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geleistet werden (vgl. auch Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 10 Rn. 18 a. E.; Driehaus, in: Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Erl. § 10
WoGG Rn. 34). Dieser Anspruch und die darauf erbrachten Zahlungen stehen aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs rechtlich
dem Sozialhilfeträger zu. Die von ihm vereinnahmten Unterhaltsleistungen erhöhen das für die Wohngeldberechnung maßgebende
Jahreseinkommen des Sozialhilfeempfängers auch tatsächlich nicht, da sie nicht diesem zusätzlich zugutekommen, sondern allein
der Refinanzierung der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers dienen.
Zahlungen, die der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige oder ein Dritter aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs
(§ 91
BSHG) an den Sozialhilfeträger erbringt führen auch nicht etwa dazu, daß dessen Sozialhilfeleistungen nachträglich zu bürgerlichrechtlichen
Unterhaltszahlungen werden. Der in § 2 Abs. 2
BSHG bundesrechtlich verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gibt für eine solche Annahme nichts her. Das trifft
insbesondere für die der Beigeladenen gewährte Eingliederungshilfe zur dauernden Heimunterbringung zu. Die den Nachrang der
Sozialhilfe modifizierende Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG schließt den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtigen Elternteil in der
Regel wegen unbilliger Härte aus, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte
gewährt wird. An einer unbilligen Härte fehlt es freilich, wenn und soweit unterhaltspflichtige Eltern Ansprüche auf Beihilfeleistungen
des Dienstherrn haben, die dem gleichen Zweck wie die Heil- und Pflegekosten im Rahmen der Eingliederungshilfe dienen und
den Beamten insoweit finanziell entlasten (vgl. Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 2 C 5.94- Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 14 S. 1 [2 ff.]). Leistet der Träger der Sozialhilfe dem erwachsenen behinderten Kind eines
Beamten Eingliederungshilfe und nimmt er aufgrund des bis zur Höhe der entstandenen Aufwendungen auf ihn übergegangenen bürgerlichrechtlichen
Unterhaltsanspruchs des Kindes (vgl. § 91 Satz 1 BSHG) den Beamten auf Ersatz der Kosten in Höhe der zu gewährenden Beihilfe in Anspruch, so ist zwar der Dienstherr verpflichtet,
zu diesen Kosten Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften zu gewähren. Denn in Höhe des Beihilfeanspruchs hat der Träger
der Sozialhilfe seine subsidiären Leistungen im Verhältnis zu dem beihilfeberechtigten Unterhaltspflichtigen nur "vorschüssig"
erbracht, so daß die Aufwendungen rechtlich diesem erwachsen sind (vgl. Urteil vom 30. März 1995, a.a.O. S. 2). Das ändert
aber nichts daran, daß dem unterhaltsberechtigten erwachsenen Kind als Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1
WoGG nur die Sozialhilfeleistungen zuzurechnen sind, die es tatsächlich im Bewilligungszeitraum erhalten hat. Deren Rechtscharakter
wird durch den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs in Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen und dessen Geltendmachung
in Höhe der zu gewährenden Beihilfe (vgl. Urteil vom 30. März 1995, a.a.O. S. 3) nicht nachträglich verändert. Der gesetzliche
Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger stellt lediglich den Nachrang der Sozialhilfe im Verhältnis zur
bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht wieder her (vgl. Urteil vom 30. März 1995 a.a.O. S. 3 f.). Zahlungen des Unterhaltspflichtigen
oder der Beihilfestelle auf den übergegangenen Unterhaltsanspruch führen zu einer teilweisen Deckung der Aufwendungen des
Sozialhilfeträgers. Auf Rechtsnatur, Bestand und Höhe der dem Hilfeempfänger gewährten Sozialhilfeleistungen hat er keinen
Einfluß. Dem Hilfeempfänger verbleiben diese Leistungen, deren Gewährung nach § 91
BSHG gerade Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsüberganges ist. Das schließt zugleich die Anwendbarkeit der Vorschrift des
§ 14 Abs. 1 Nr. 20
WoGG aus.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens der Beigeladenen sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG in der im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt geltenden Fassung nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährte
laufende Leistungen für den Lebensunterhalt als Einnahmen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Kosten der Unterkunft
übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 49.90 - (Buchholz 454. 71 § 14
WoGG Nr. 4 S. 3 [5 f.]) gilt dies unabhängig davon, ob in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt Leistungen für die
Unterkunft enthalten sind oder nicht. Nach der seit dem 1. Februar 1994 geltenden Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG sind bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens laufende Leistungen für den Lebensunterhalt als
Einnahmen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen.
Die Rechtsänderung wirkte sich im vorliegenden Fall auch dann nicht aus, wenn die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG anzuwenden wäre. Denn bei der Festsetzung der laufenden Sozialhilfeleistungen für die Beigeladene sind deren Unterkunftskosten
berücksichtigt worden. Vom Anrechnungsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG erfaßt werden nach dessen alter wie nach dessen neuer Fassung laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nur in Höhe der
Kosten der Unterkunft (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 6).
Der sozialhilferechtliche Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2
BSHG) schließt bei einer Konkurrenz von Sozialleistungen Abgrenzungs- und Anrechnungsregelungen wie die des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG nicht aus (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 5). Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist danach
gegenüber dem Wohngeld nur insoweit nachrangig (§ 2
BSHG), als sie die Kosten der Unterkunft deckt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 6 f.). Das bringt vor allem die klarstellende
Neufassung des Gesetzestextes unmißverständlich zum Ausdruck. Allein die bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigten
Beträge für die Unterkunft sollen das Jahreseinkommen nicht erhöhen und den Wohngeldanspruch nicht verringern, um insoweit
höhere Leistungen der für die Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge zuständigen Kostenträger zu vermeiden (vgl. Buchsbaum, a.a.O.,
Erl. § 14
WoGG Rn. 105).
Die Sozialhilfeleistungen, die der Beigeladenen im Bewilligungszeitraum für die Heimunterbringung als Hilfe in besonderen
Lebenslagen gewährt wurden, sind einschließlich des Taschengeldes, jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen
sowie der als Unterkunftskosten bestimmten Teile eines Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden
Jahreseinkommens zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 2).
Die im Rahmen der erweiterten Eingliederungshilfe für Behinderte übernommenen Kosten für die Heimunterbringung gehören zu
den steuerfreien Leistungen (§
3 Nr.
11
EStG) nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (§ 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG). Sie enthalten auch laufende Leistungen für den Lebensunterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 4). Das ergibt sich aus den insoweit maßgebenden einschlägigen Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 5). Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen in Gestalt
der erweiterten Eingliederungshilfe für Behinderte in einem Heim gewährt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG), umfaßt die Hilfe gemäß § 27 Abs. 3
BSHG den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt, der damit zum Bestandteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird (vgl.
Urteil vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - Buchholz 436. 0 § 43
BSHG Nr. 8 S. 6 [7]). Die Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen erstreckt sich nach § 27 Abs. 3
BSHG wegen des engen funktionalen Bezuges zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung und dem konkreten Zweck der Hilfemaßnahme
auf den Lebensunterhalt, der von dem Heim tatsächlich angeboten wird und Berechnungsgrundlage der Heimkosten ist (vgl. Urteile
vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.86 - Buchholz 436. 0 § 27
BSHG Nr. 2 S. 1 und vom 29. September 1994, a.a.O. S. 7). Zu den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt von Heimbewohnern
gehört nach § 21 Abs. 3
BSHG ein angemessenes Taschengeld. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Heimunterbringung aufgrund des § 27 Abs. 3
BSHG als Hilfe in besonderen Lebenslagen getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 5).
§ 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG gebietet, zunächst den auf etwaige Sonderleistungen entfallenden Anteil des Tagespflegesatzes zu bestimmen, weil von allen
Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nur die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt wohngeldrechtlich
als Einkommen anzusetzen sind (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3). Erst wenn die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt
von (etwaigen) Sonderleistungen getrennt sind, ist der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende auf die laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt entfallende Anteil des Tagespflegesatzes seinerseits aufzuteilen in einen zur Deckung der Kosten
für die Unterkunft und einen zur Deckung der Kosten für den sonstigen Lebensunterhalt bestimmten Teil (vgl. Urteil vom 12.
Februar 1988, a.a.O. S. 3).
Die rechnerische Trennung von (etwaigen) Sonderleistungen und laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt setzt entsprechende
tatsächliche Feststellungen voraus. Ob und in welchem Umfang ein Tagespflegesatz außer den Kosten für allgemeine Heimleistungen
auch Kosten von Sonderleistungen decken soll, hängt von der Art des Heimes und dem Eingliederungs- und Pflegebedarf des Hilfeempfängers
ab. Die erforderlichen Ermittlungen können den Wohngeldbehörden beträchtliche Schwierigkeiten bereiten. Darauf hat der Senat
bereits in dem Urteil vom 12. Februar 1988 (a.a.O. S. 3 f.) hingewiesen. Dem trägt nunmehr die aufgrund der neugefaßten Ermächtigung
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBl I S. 1433) erlassene Wohngeldverordnung (WoGV) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1992 (BGBl I S. 1686) mit einer pauschalierenden
Regelung sachgerecht Rechnung. Von dieser Regelung hat der Beklagte Gebrauch gemacht und den Pflegeanteil der Eingliederungshilfe
für die Beigeladene mit 40 v.H. abgesetzt. Das ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Bedenken dagegen sind auch nicht zu
erheben. Die Beigeladene war als Schwerbehinderte in einem Wohnheim für Behinderte untergebracht. Anhaltspunkte für die Annahme,
der abzusetzende Pflegeanteil der Eingliederungshilfe sei mit 40 v.H. zu niedrig bemessen, sind nicht erkennbar.
Von den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt bleiben die Kosten der Unterkunft als Einnahme außer Betracht. Zur Berechnung
der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG ist der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende Anteil des Tagespflegesatzes mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen,
der nach § 7 Abs. 1
WoGV einschlägig ist (§ 7 Abs. 1 a Satz 3 WoGV; vgl. auch Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 3 f. und vom 12. Februar 1988, a.a.O. S. 3). Da die Beigeladene ein Einbettzimmer
bewohnte, sind nach § 7 Abs. 1 a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 WoGV 20 v.H. als Kosten der Unterkunft abzuziehen. Das ist in der Berechnung des Beklagten geschehen. Der danach als laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibende Betrag ist nach Abzug der Frei- und Pauschbeträge des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 17 Abs. 1
WoGG als Einkommen der Beigeladenen anzurechnen. Das führt rechnerisch zur Überschreitung des für die Wohngeldbewilligung maßgebenden
Höchstbetrages für Alleinstehende. Daran scheitert das Klagebegehren.
An diesem Ergebnis würde sich im übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Beihilfe zu den Aufwendungen für die Heimunterbringung
der Beigeladenen ihr selbst aufgrund eines eigenen Beihilfeanspruchs ausgezahlt worden wäre. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 20
WoGG bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur solche steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen außer Betracht, die
aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden. Zu diesen
anrechnungsfreien Geldleistungen gehören zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte beamtenrechtliche Beihilfen nicht, da
sie "nicht in besonderen Notfällen gezahlt" werden. Die sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 20
WoGG, daß danach Beihilfen nur insoweit nicht als Einnahmen anzurechnen sind, als sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt
sind, wird durch den Sinnzusammenhang und die amtliche Begründung des der Vorschrift zugrunde liegenden und insoweit ohne
inhaltliche Änderungen verabschiedeten Gesetzentwurfs bestätigt (vgl. BTDrucks VI/1116 S. 32). Einnahmen sind zur Deckung
des Lebensunterhalts bestimmt, soweit daraus Kosten für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat und persönliche Bedürfnisse zu bestreiten sind (vgl. Urteil vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.95 - Buchholz 454. 71 § 10
WoGG Nr. 8 S. 1 [2] m.w.N.). Das trifft für die Beihilfeleistungen zu, die für die Unterbringung der Beigeladenen in einem Heim
gewährt wurden. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die Beihilfeleistungen für
die Unterbringung und Verpflegung der Beigeladenen in dem Wohnheim für Behinderte erbracht und beliefen sich auf 80 v. H.
der Unterbringungs- und Verpflegungskosten abzüglich eines Eigenanteils von monatlich 180 DM. Der Einwand der Revision, Wohnheimkosten
enthielten regelmäßig einen Anteil für erhöhte Pflege in Höhe von 40 bis 60 v.H., ist demgegenüber unerheblich. Ein Wohngeldanspruch
entfiele selbst dann, wenn die Beihilfeleistungen lediglich mit einem Teilbetrag in Höhe von 40 v.H. als zur Deckung des Lebensunterhalts
bestimmte Einnahmen anzurechnen wären. Für den Bewilligungszeitraum war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils mit Beihilfeleistungen in Höhe von insgesamt 63134,72 DM zu rechnen. Beim Ansatz von nur 40 v. H. als
Einnahmen in Höhe von 25253,89 DM ergibt sich nach Abzug des Freibetrages des § 16 Abs. 2 Nr. 1
WoGG von 3000 DM und einem pauschalen Abzug in Höhe von 6 v. H. gemäß § 17 Abs. 1
WoGG in Höhe von 1335,23 DM ein Jahreseinkommen der Beigeladenen von 20918,66 DM und ein monatliches Einkommen von 1743,22 DM.
Bereits dieses Einkommen - dem auch noch die ergänzenden zusätzlichen Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 18
WoGG hinzuzurechnen wären - übersteigt den Höchstbetrag für Alleinstehende von 1420 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2664 DM festgesetzt.