Tatbestand:
Der Kläger bezog im Jahr 2001 für seine beiden Söhne S, geb. am 15.7.1981, und S. L., geb. am 14.3.1983 Kindergeld, da sich
die beiden Kinder noch in Berufs- bzw. Schulausbildung befanden. Ausweislich der Akten lebten die beiden Söhne im Jahr 2001
nicht mehr im Haushalt des Klägers, sondern in einer angemieteten Wohnung, deren Kosten (Miete usw.) der Kläger getragen hat.
Nach einer Gesprächsnotiz vom 5. April 2001 hat der Sohn S.L. bei der beklagten Familienkasse vorgesprochen und die Abzweigung
des Kindergeldes an sich beantragt, da weder Vater noch Mutter Unterhalt zahlen würden. Er selbst wohne nicht mehr im Haushalt
des Vaters (Bl. 67 KG-Akte). Die Zahlung des Kindergeldes für den Sohn S.L. wurde daher ab April 2001 zunächst eingestellt.
Mit Schreiben vom 18. April 2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, beim zuständigen Amtsgericht - Vormundschaftsgericht
- einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten zu stellen. Denn das Kind S.L. lebe weder im Haushalt eines Berechtigten
noch werde von einer Seite überwiegend der Barunterhalt gezahlt. Eine Berechtigtenbestimmung sei auch nicht getroffen worden.
Die Familienkasse könne deshalb nicht entscheiden, wer vorrangig kindergeldberechtigt sei (Bl. 70 KG-Akte).
Hierauf teilte der Kläger der beklagten Familienkasse mit, die Behauptung seines Sohnes, dass er nicht mehr in seinem Haushalt
lebe, stimme einfach nicht. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die beigefügte Kopie des Schreibens seines Rechtsanwaltes
... vom 23. April 2001 an die Rechtsanwältin seines Sohnes. Außerdem sei S.L. seines Wissens nach wie vor unter seiner Anschrift
polizeilich gemeldet (Bl. 74 KG-Akte).
Mit Schreiben vom 10. April 2001 meldete die Beigeladene, die Stadtverwaltung N - Sozialamt -, einen Erstattungsanspruch auf
Kindergeld gemäß §§ 102 ff SGB X i. V. m. §
74 EStG an. Sie teilte mit, dass S. L. vom 21.03.2001 an bis auf weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) erhalte. Weiterhin ist ausgeführt: "Der Hilfeempfänger hat bei Ihnen am 23.03.2001 Kindergeld i. V. m. §
74 EStG beantragt bzw. ist aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Für den Fall Ihrer Leistungspflicht bitten wir um Erstattung aus
Kindergeld i. V. m. §
74 EStG in Höhe der Sozialhilfe und um Überweisung an die Stadt N ... " (Bl. 81 KG-Akte). Ausweislich der Sozialhilfeakten hat der
Sohn S.L. Sozialhilfe - ohne Anrechnung von Kindergeld - für die Monate März - August 2001 in Höhe von 3.721,19 DM erhalten.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2002 hat das Amtsgericht N auf Antrag des Klägers vom 7.5.2001 den Kindesvater (= Kläger) gemäß
§
64 Abs.
3 i. V. m. Abs.
4 EStG zum alleinigen Berechtigten zum Empfang des Kindergeldes für das Kind S. L. bestimmt. Der Antrag des S. L. vom 20.04.2001,
ihn selbst zum Empfangsberechtigten des Kindergeldes zu bestimmen, wurde zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt,
dass der Kindesvater den Behauptungen seines Sohnes, seine Eltern würden keine finanziellen Unterstützungen an ihn leisten,
widersprochen und erklärt habe, dass sein Sohn überwiegend von ihm unterhalten würde. Der Kindesvater habe durch seinen Rechtsanwalt
deutlich gemacht, dass von ihm der überwiegende Unterhalt geleistet werde (Bl. 85 f KG-Akte).
Mit Bescheid vom 29. Januar 2002 setzte der Beklagte das Kindergeld für das Kind S. L. ab April 2001 i. H. v. 138,05 Euro
monatlich fest. In dem Bescheid war weiterhin ausgeführt: "Der Anspruch gilt Ihnen gegenüber für den Zeitraum von April 2001
bis Dezember 2001 i. H. v. 1.242,44 EUR nach §
74 Abs.
2 EStG i. V. m. § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt. Das Sozialamt der Stadt N hat in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 i. V. m. §§ 103, 104 SGB X geltend gemacht, da für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung des Kindergeldes gezahlt wurde. Sie erhalten für
den genannten Zeitraum keine Leistungen ausgezahlt (Bl. 92 f KG-Akte)." Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Aufgrund einer Mitteilung der Beigeladenen, dass der Sohn S.L. dort lediglich bis zum 31. August 2001 in Leistungsbezug gestanden
habe und daher nur die Überweisung des Kindergeldes für den Zeitraum April bis August 2001 beantragt werde (Bl. 99 KG-Akte)
erließ der Beklagte am 4. März 2002 einen Änderungsbescheid, mit dem nunmehr das Kindergeld für die Zeit von April bis August
2001 an das Sozialamt "abgezweigt" und ab September 2001 an den Kläger gezahlt wurde (Bl. 106 f KG-Akte).
Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2002 wurde der Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 111 ff KG-Akte).
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger trägt vor, das Sozialamt der Beigeladenen habe seinem Sohn ab April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt, die
ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt worden sei. Dies sei korrekt gewesen, da tatsächlich, wie das Amtsgericht N in seinem
Beschluss vom 4.1.2002 festgestellt habe, dem Sohn ein Anspruch auf Kindergeld nicht zugestanden habe. Das Sozialamt der Stadt
N hätte den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt anhand der Einkommenssituation des Sozialhilfeempfängers, also seines Sohnes
zu bestimmen gehabt. Sein Sohn habe zu diesem Zeitpunkt kein Kindergeld und auch später aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts
N kein Kindergeld erhalten, so dass hier von einem nachträglichen Entfallen der Sozialleistung durch die Gewährung von Kindergeld
keine Rede sein könne. Die nachträgliche Gewährung von Kindergeld an ihn - den Kläger - rückwirkend zum April 2001 hätte insofern
allenfalls Auswirkungen haben können bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit sich durch die nachträgliche Gewährung von
Kindergeld seine Einkommenssituation soweit verbessert habe, dass er nunmehr zu höheren Unterhaltsleistungen hätte verpflichtet
sein können. Das Sozialamt der Beigeladenen habe ihn jedoch bereits mit Schreiben vom 3.7.2001 aufgefordert, Auskunft über
seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, damit die Frage, ob und inwieweit noch weitere Unterhaltspflichten bestehen würden,
geklärt werden konnte. Er habe dem Sozialamt gegenüber die geforderte Auskunft erteilt, worauf ihm das Sozialamt mit Schreiben
vom 31.1.2002 folgendes mitgeteilt habe:
"Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn ... (Kläger; Anm. des Einsenders) hat ergeben, dass ein weiterer
Unterhaltsbeitrag über den bereits durch Herrn ... (Kläger) geleisteten Unterhalt für den Zeitraum vom 21.3.01 bis 31.08.01
nicht gefordert werden kann." (Bl. 20 Prozessakte).
Er, der Kläger, habe sowohl für seinen Sohn S.L. als auch für dessen Bruder die gesamten Kosten der Unterkunft einschließlich
Nebenkosten getragen. Darüber hinaus habe er weiterhin die gesamten Kosten der Haushaltsführung, wie Lebensmittel, Reinigungsmittel,
usw. sowie die Kosten für Bekleidung, Schuhe, Körperpflege getragen und sämtliche schulisch veranlassten Kosten. Des weiteren
sei das Sozialamt der Stadt N darauf hingewiesen worden, dass sein Sohn S.L. über eigene ausreichende Einkünfte verfügt habe,
da er am 30.9.2000 einen Arbeitsvertrag mit der ... GmbH geschlossen habe, wonach er eine monatliche Vergütung von 580,--
DM erhalten sollte.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Januar 2002 und des Änderungsbescheides der Beklagten
vom 04. März 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.3.2002 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Kindergeld
für das Kind S.L. für den Zeitraum April 2001 bis August 2001 i. H. v. 690,24 Euro auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Unstreitig sei dem Kind
S.L. von der Beigeladenen in den Monaten April bis August 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ohne Anrechnung des streitigen Kindergeldes gewährt worden. Unabhängig von einer ggf. bestehenden Unterhaltspflicht des Klägers,
handle es sich bei dem Kindergeld jedenfalls um eine der dem Kind gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangige Leistung,
durch die ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen begründet worden sei. Insoweit werde auf den Beschluss des FG Sachsen-Anhalt
vom 12.11.1999 - 2 K 56/99 -, EFG 2000, 324, verwiesen. In Anbetracht dessen sei es auch schlüssig, dass die Beigeladene keinen weitergehenden Unterhaltsbeitrag vom
Kläger erhoben habe, da es im Hinblick auf den (ohnehin) kraft Gesetzes bezüglich des Kindergeldes bestehenden Erstattungsanspruch
der Erhebung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages nicht bedurft habe. Diesem Erstattungsanspruch stehe auch nicht der
Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 04. Januar 2002 entgegen, vgl. Beschluss des BFH vom 30.1.2000 - 6 B 272/99 -, BFH/NV 2001, 898. Soweit die Beigeladene an den Sohn des Klägers Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gewährt habe, die den monatlichen Kindergeldbeitrag überstiegen habe, - wovon er zweifelsfrei ausgehe - gelte infolge des
demnach bestehenden Erstattungsanspruches der Beigeladenen der Anspruch des Klägers als erfüllt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2002 die Stadtverwaltung N zum Verfahren beigeladen. Der Senat hat die Sozialhilfeakten
des Sozialamtes der Stadt N sowie die Akten des Amtsgerichts N zu dem Klageverfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die beklagte Familienkasse hat zu Recht das Kindergeld für den Sohn S.L. für die Monate April bis August 2001 an die Beigeladene
ausgezahlt.
Nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung gelten für die Erstattungsansprüche der
Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 - 109 und 111 - 113 SGB X entsprechend. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X ist dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, bei Vorliegen bestimmter weiterer
Voraussetzungen der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig
verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers
selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt Abs. 1 der Vorschrift auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen
erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber einem
vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Sohn S.L. des Klägers hat in den Monaten April bis August 2001 Hilfe zum
Lebensunterhalt (§§ 11 ff BSHG) erhalten, die ausweislich der Sozialhilfeakten insgesamt höher war als das zu zahlende Kindergeld. Der Kläger wiederum hatte
gegenüber dem Beklagten für diesen Zeitraum für seinen Sohn S.L. einen Anspruch auf Kindergeld. Das Sozialamt der Stadt N.,
die Beigeladene, die Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat, war auch nachrangig verpflichtet. Denn § 2 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass Sozialhilfe u. a. nicht erhält, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält (sog. Systemsubsidiarität). Für das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz (
BKGG) ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anerkannt, dass es sich
um eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangige Sozialleistung im Sinne des § 104 SGB X handelt; das Kindergeld ist eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung und damit anrechenbares Einkommen
im Sinne von §§ 76, 77 BSHG, das anspruchsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen ist. Auch nachdem der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 1996
das Kindergeld im Zehnten Abschnitt des
EStG (§§
62 - 78) neu geregelt und es gemäß §
31 Satz 3
EStG als Steuervergütung ausgestaltet hat, stellt der Teil des Kindergeldes, der der Förderung der Familie dient, keine Sozialleistung
im formellen Sinne, sondern eine einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm dar. Das Kindergeld
ist insoweit gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt als vorrangige Leistung im Sinne des § 104 SGB X anzusehen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002, VIII R 88/01, veröffentl. in Juris, m. w. N. zur Rechtsprechung).
Auch die weitere Voraussetzung, dass es sich um gleichartige Leistungen handeln muss (vgl. BSG-Urteil vom 8. April 1992, AZ:
10 RKG 31/90, veröffentl. in Juris), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat dem Kläger das Kindergeld als Geldleistung
zu erbringen und die Beigeladene wiederum hat dem Sohn S.L. die Hilfe zum Lebensunterhalt als Geldleistung gewährt. Des weiteren
sind die Leistungen auch zeitgleich erbracht worden und zwar für die Monate April bis August 2001. Der Einwand des Klägers
in diesem Zusammenhang, dass seinem Sohn für den Monat August 2001 Sozialhilfe nicht mehr zugestanden habe, weil dieser ab
diesem Monat in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe, kann nicht durchgreifen. Denn ausweislich der Sozialhilfeakte
hat der Sohn S.L. erst im September 2001 mit der Ausbildung begonnen.
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht im Hinblick auf § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X ausgeschlossen, denn der Beklagte hat an den Kläger für den fraglichen Zeitraum kein Kindergeld gewährt, bevor er von der
Zahlung der Sozialhilfe Kenntnis erlangt hat. Die Beigeladene hat dem Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2001 mitgeteilt,
dass sie dem Sohn S.L. Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Gleichzeitig meldete sie einen Erstattungsanspruch gemäß den §§
102 ff SGB X i. V. m. §
74 EStG an. Daraufhin wurde die Zahlung des Kindergeldes mit Ablauf des Monats März 2001 eingestellt. Mit Bescheid vom 29. Januar
2002 wurde dann das Kindergeld für die Monate April bis Dezember 2001 für den Sohn S.L. in Höhe von 138,05 Euro monatlich
festgesetzt.
Die weiteren Einwendungen des Kläger greifen nicht. Insbesondere braucht der Senat nicht zu prüfen - wie der Kläger meint
- ob die Hilfe zum Lebensunterhalt dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gewährt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 104 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X reicht als Tatbestandsmerkmal aus, dass "ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Deshalb
trat nach Auffassung des Senats durch die Entscheidung des Sozialamtes als nachrangigem Leistungsträger, Sozialhilfe an S.L.
zu gewähren, eine Bindung (Tatbestandswirkung) für den Beklagten als vorrangig verpflichteten Leistungsträger ein. Insoweit
ist es auch unerheblich, ob und in welcher Höhe der Kläger dem Sohn S.L. gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war und welchen
Unterhalt er geleistet hat.
Da ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen bestand, gilt der Anspruch des Klägers auf Kindergeld gegen den Beklagten für
die Monate April bis August 2001 als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - abzuweisen. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 3 FGO).