KG, Urteil vom 02.08.2001 - 16 UF 131/01
Berechtigung des Jugendamts zur außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Geltendmachung von Einwendungen
im vereinfachten Verfahren
1. Die außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für den Berechtigten durch das Jugendamt stellt keine unerlaubte
Rechtsberatung, sondern erlaubnisfrei Rechtsbetreuung dar.
2. Erstmals im Beschwerdeverfahren gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erhobene Einwendungen sind nicht
berücksichtigungsfähig.
Fundstellen: FamRZ 2002, 546
Normenkette: ZPO § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 2
,
SGB VIII § 18 Abs. 1
,
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 Nr. 1
Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow-Weißensee 15 FH 47/01