Auskunftsanspruch eines unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger
Zwar geht zusammen mit dem Unterhaltsanspruch auch der Auskunftsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Wege der cessio legis auf den Träger der Sozialhilfe über, jedoch verbleibt dem Unterhaltsberechtigten der Auskunftsanspruch
für die Zeit, für die ihm möglicherweise keine Sozialhilfe gewährt wird, und soweit ihm ein die Sozialhilfeleistungen übersteigender
Unterhaltsanspruch zustehen kann.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Unterhaltsstufenklage
wendet, ist begründet. Die Rechtsverfolgung der mittellosen Klägerin verspricht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§
114
ZPO).
Der Rechtsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 Absatz 1 Satz 1 BSHG n. F., der nunmehr auch den bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch umfasst, stellt insoweit eine Korrektur der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar (vgl. BGH, FamRZ 1986, 586). Jetzt soll auch der Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, mit einer Stufenklage gegen den Unterhaltsschuldner vorzugehen
(vgl. Künkel, FamRZ 1996, 1514).
Das bedeutet aber nicht, wie das Amtsgericht meint, dass der Unterhaltsgläubiger, soweit er sich eines von der Sozialhilfe
nicht gedeckten höheren oder die Zukunft betreffenden Unterhaltsanspruchs berühmt, von der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs
nach §§
1605 Absatz
1 Satz 1,
1361 Absatz
4 Satz 4
BGB und damit von der Erhebung der Stufenklage gänzlich ausgeschlossen ist. Denn trotz der weiten Fassung des § 91 Absatz 1 Satz 1 BSHG ist Verständigerweise nur von einem eingeschränkten Obergang des Auskunftsanspruchs auszugehen. Wie der Leistungsanspruch
nur in dem Umfang auf den Sozialhilfeträger übergeht, in weichem Sozialhilfe gezahlt worden ist, erscheint es bei sachgerechter
Auslegung des Gesetzes geboten, den Auskunftsanspruch nur in dem Maße als übergegangen anzusehen, als es notwendig ist, um
die Begründetheit des übergegangenen Leistungsanspruchs zu klären. Dementsprechend verbleibt dem Unterhaltsberechtigten ein
abgespaltener Auskunftsanspruch, um die Berechtigung seiner Ansprüche zu prüfen, soweit sie nicht durch Sozialhilfeleistungen
gedeckt sind. Anderenfalls würden ihm weitergehende oder in der Zukunft liegende Ansprüche entgehen und damit eventuell eine
Bedürftigkeit, Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, fortbestehen. Das kann nicht der Sinn der Neuregelung des § 91 Absatz. 1 Satz 1 BSHG sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. FamRZ 1986, 284) ist die Prozesskostenhilfebewilligung auf die gesamte Stufenklage, deren unbezifferter Zahlungsantrag regelmäßig den höheren
Wert hat, zu erstrecken und zunächst ein vorläufiger Mindeststreitwert festzusetzen.