KG, Beschluss vom 19.02.2002 - 19 W 2/02
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von seitens des Trägers der Sozialhilfe zurückabgetretenen Unterhaltsansprüchen
Dem Unterhaltsberechtigten ist für die gerichtliche Geltendmachung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen, an ihn zurück
abgetretenen Unterhaltsansprüchen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Sozialhilfeträgers ankommt.
Fundstellen: FamRZ 2003, 99, KGReport-Berlin 2002, 311
Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg 144 F 6410701