KG, Beschluss vom 08.07.1997 - 1 W 7404/95
»1. Im Verfahren betreffend die Bewilligung einer Betreuervergütung bestimmt sich die Mittellosigkeit des Betreuten unter
Heranziehung der Regelungen des BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen.
2. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.«
Fundstellen: FGPrax 1997, 224, FamRZ 1998, 188, NJW-RR 1998, 436
Normenkette: ,
FGG § 23
,
BSHG § 79