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LAG Bremen, Urteil vom 09.04.2003 - 2 Sa 196/02
Eingruppierung: Begriff des Arbeitsvorgangs
1. Durch die Formulierung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen", haben die Tarifvertragsparteien eindeutig vereinbart, dass bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ausschließlich auf den konkret zu bewertenden Aufgabenbereich abzustellen ist.
2. Es kommt nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen.
3. Der Begriff des Arbeitsvorgangs kann je nach dem zu erbringenden Ergebnis im Einzelfall auch mehrere Tätigkeiten umfassen, die sich bei anderen Angestellten wiederum als "Arbeitsvorgang" darstellen könnten. Maßgeblich bei Bildung eines Arbeitsvorganges ist das Vorliegen eines engen inneren Zusammenhangs der Einzelaufgaben.
Normenkette:
BSHG § 46
,
BAT § 22 Abs. 1, 2
,
BAT § 23a
,
BAT § 24 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanzen: ArbG Bremen 05.06.2002 7 Ca 7037/02

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