Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2001 ein Anspruch auf den Differenzbetrag
zwischen der Vergütungsgruppe II a BAT und I b BAT zusteht.
Die am 20.09.1954 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT eingruppiert und beim Senator für A., F., G., J. und S. beschäftigt.
In der Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2001 war sie zum Amt für Soziale Dienste abgeordnet. Hier wurde sie mit der Position
der Sachgebietsleiterin Justitiariat betraut. Zu ihren Aufgaben gehörten in dieser Zeit:
1. Allgemeine Aufgaben
bestehen derzeit im Aufbau des Justitiariats bzw. in der Abwicklung des Sachgebietes, 2 % Fachliche und dienstliche Aufgaben
in Bezug auf Mitarbeiterführung, Personalplanung, Personalentwicklung innerhalb des Sachgebietes, 1 %
2. Justitiariat
2.1 Außergerichtliche Klärung mit Rechtsanwälten, Versicherungsanstalten etc. u.a. im Schriftverkehr: 35%
Angestellten- und Beamtenrecht
Bauordnungsrecht
SGB IV
Gebührenrecht/Krankenhilfe
Beitragsrecht nach dem Kindergarten- und Hortgesetz
2.2 Terminwahrnehmungen mit RAen z.B. in Erbauseinandersetzungen von Betreuten/Leistungsempfängern und
2.3 Rechtliche Stellungnahmen für Mitarbeiter des Amtes Vormundschaftsrecht
- SGB VIII, SGB X
3. Grundsatzfragen des Zuwendungs- und Vertragsrechts; Beratung der Fachabteilungen 10%
Verschiedene Stellungnahmen u.a. für: Junge Menschen, Abt. 2 Personalangelegenheiten, Abt. 1 Innenprüfung Erwachsene, Abt.
4
4. Beratung der Amtsleitung in allen rechtlichen Fragen 20 %
Stellungnahmen zu Rechtsfragen und Gutachten u.a. zum:
BSHG, Eingliederungshilfe Brem. Polizeigesetz Verwaltungsverfahrensgesetz, SGB X Niederschlagungen
BSHG, SGB VIII Eingliederungshilfe für geistig-, körperlich und mehrfach behinderte sowie seelisch behinderte und von Behinderung
bedrohte Kinder
5. Rechtliche Sicherung und Koordinierung des Verwaltungshandelns durch Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und Verwaltungsanweisungen,
Richtlinien 15%
Folgende Weisungen wurden von der Klägerin unter ihrer Federführung erstellt:
Reha-Maßnahmen bei Drogenabhängigen
Hilfen für autistische Kinder
Hilfen für geistig- und körperbehinderte Kinder und Jugendliche Aufnahme von Kindern mit Förderbedarf in Tageseinrichtungen
der Stadtgemeinde Bremen Gesamtplan gem. § 46 BSHG für Kinder und Jugendliche
6. Entscheidungen über die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Drittverpflichtete aus jeglichem Rechtsgrund 10%
Auseinandersetzungen mit anderen Kostenträgern z.B. bei stationärer Unterbringung nach dem BSHG
9. Entscheidung über die Erstattung von Strafanzeigen, Erstellen von Strafanträgen, soweit nicht andere Instanzen vorbehalten
oder anderweitig übertragen
2 %
11. Datenschutzbeauftragter
Verhandlungen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten u.a.:
Einsicht in Sozialhilfeakten für Studenten nach SGB X und Abgleich von Sozialhilfedaten mit dem Einwohnermeldeamt, Belege
in der Innenprüfung 5 %
Am 05.12.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BAT. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 21.09.2001 von der Beklagten abgelehnt. Mit ihrer am 22.01.2002 beim Arbeitsgericht
Bremen eingegangenen Klage verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei ihrer Tätigkeit in dem streitbefangenen Zeitraum habe es sich um eine Leitungsfunktion gehandelt.
Hierbei sei davon auszugehen, dass sie sich aus einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang zusammensetze, nämlich der Tätigkeit
als Leiterin des Justitiariats. Auch erfüllten ihre Aufgaben die Merkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung". Die besonderen
Schwierigkeiten ergäben sich aus den Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Insbesondere sei bei der
Bearbeitung der Grundsatzfragen des Zuwendungs- und Vertragsrechts, der Beratung der Amtsleitung sowie der Fachabteilungen
und der rechtlichen Sicherung und Koordinierung des Verwaltungshandelns durch Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und
Verwaltungsanweisungen, Richtlinien etc. eine erhöhte fachliche Qualifikation erforderlich, die sich aus der Breite des geforderten
fachlichen Wissens und Könnens beträchtlich heraushebe. Dabei sei umfassendes Spezialwissen unter anderem im Zuwendungs-,
Arbeits- und Zivilrecht, dem BSHG, sämtlicher Sozialgesetzbücher und spezieller Vorschriften im Kinder- und Jugendbereich erforderlich.
Ferner handele es sich bei dem Bereich der Sozialen Dienste um einen besonders kostenintensiven Bereich, so dass ihre Tätigkeit
auch erhebliche finanzielle Auswirkungen zum einen für die F. H. B., zum anderen für die Allgemeinheit gehabt habe. Auch Einzelfallentscheidungen,
die sie gefällt habe, seien mit teilweise hohen Kostenfolgen verbunden. Bedeutsam sei auch, dass die Einzelfallentscheidungen
maßgebliche Bedeutung für alle weiteren Einzelfälle und damit erhebliche Auswirkungen für das Amt gehabt hätten. Das komme
z.B. dadurch zum Ausdruck, dass sie von den Mitarbeitern des Amtes in sämtlichen Fällen involviert worden sei, in denen Rechtsstreitigkeiten
gedroht hätten, oder durch ihre Entscheidungen im Kinder- und Jugendbereich, unter welchen Voraussetzungen Schulgeld bewilligt
werde. Ein weiteres Beispiel sei ihr Gutachten betreffend der Hilfen für autistische Kinder für die Bedeutung ihrer Tätigkeit.
In diesem Gutachten schlage sie vor, welche Leistungen die Schule zu erbringen habe und für welche Leistungen das Amt für
Soziale Dienste eintrittspflichtig sei. Letztlich werde hier das Hilfesystem für autistische Kinder festgelegt, was zum einen
erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Behörde habe, zum anderen auch für die betroffenen Kinder. Zwar verabschiede sie
die von ihr ausgearbeiteten Gutachten nicht, da hierfür die Amtsleitung zuständig sei, jedoch seien ihre Vorschläge regelmäßig
umgesetzt worden. Auch sei ihre Tätigkeit im Amt für Soziale Dienste identisch gewesen mit dem ursprünglichen Dienstposten
400-13 in der senatorischen Dienststelle.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.05.2001 den Unterschiedsbetrag
zwischen Vergütung nach Vergütungsgruppe II a und I b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Tätigkeiten der Klägerin hätten die Voraussetzungen der "besonderen Schwierigkeiten und
Bedeutung" nicht erfüllt.
Diese habe die Klägerin auch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Das ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten
Tätigkeitsbeispielen. Auch der Neuaufbau der Organisationseinheit des Justitiariats begründe keine besondere Schwierigkeit
der Tätigkeit. Zum einen handele es sich um organisatorische Anfangsschwierigkeiten einmaliger Art, was seitens der Klägerin
nicht bestritten wird, zum anderen habe die Klägerin hier auch nicht dargelegt, worin die besondere Schwierigkeit liegen solle.
Der Auffassung der Klägerin, wonach die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bildeten,
könne nicht gefolgt werden. Die Aufgaben hinsichtlich der Leitung des Sachgebiets einschliesslich etwaiger Zusammenhangstätigkeiten
einerseits und die sachbearbeitenden Tätigkeiten andererseits seien tatsächlich trennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen,
dass die Klägerin zwar als Sachgebietsleiterin eingesetzt gewesen sei, ihr seien jedoch, was zwischen den Parteien nicht streitig
ist, keine weiteren Mitarbeiter unterstellt gewesen und somit Leitungsaufgaben im eigentlichen Sinne wie z.B. Mitarbeiterführung
oder Erteilung von fachlichen Anordnungen und Weisungen nicht wahrgenommen worden seien. Auch stimme der als Vergleich herangezogene
frühere Dienstposten OKZ 400 - 13 nur in einigen Positionen des Geschäftsverteilungsplanes mit der Tätigkeit der Klägerin
überein, die fachlichen Anforderungen an diesen Dienstposten lägen jedoch weit über denen, die die Tätigkeit der Klägerin
beinhaltet habe.
Auch der Hinweis der Klägerin auf ihre umfassenden Fachkenntnisse in einer Vielzahl von Rechtsgebieten belegten noch keine
besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit. Die Vielzahl der Rechtsgebiete lasse zwar auf eine gewisse Breite des fachlichen
Wissens und Könnens schließen, nicht jedoch auf ein vertieftes Fachwissen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsbeispielen
sei auch nicht erkennbar, dass sie besonders schwierige und komplexe rechtliche Fragestellungen zu bearbeiten gehabt hätte.
Sofern die Klägerin ausführe, dass sich ihr Wissen und Können nicht nur auf den juristischen Bereich beschränkt habe, sondern
auch die jeweiligen fachlichen Inhalte mit einbeziehe und dass sie die jeweiligen Entscheidungen allein und eigenverantwortlich
zu treffen gehabt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur rechtlichen Sicherung und Koordinierung des Verwaltungshandelns
bei der Erstellung von Dienst- und Verwaltungsanweisungen oder Richtlinien lediglich mitgewirkt habe. Die Entscheidung und
fachliche Verantwortung habe bei den jeweiligen Fachabteilungen des Amtes gelegen. Im übrigen sei den Beispielen der Klägerin
auch nicht zu entnehmen, welchen konkreten Anteil die Tätigkeit der Klägerin am jeweiligen Arbeitsergebnis hatte.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung im Bereich Controlling für
die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Die Tätigkeiten erforderten keine speziellen Kenntnisse in der Haushaltsführung.
Auch spezielle Kenntnisse der Personalführung seien nicht erforderlich gewesen, da der Klägerin, was nicht streitig ist, keine
Mitarbeiter unterstellt gewesen seien.
Auch habe es die Klägerin nicht vermocht, die Bedeutung ihrer Tätigkeit schlüssig darzulegen. Da das Sachgebiet nur aus ihr
selbst bestanden habe, könne sich die Bedeutung der Tätigkeit nicht aus der Größe des Sachgebietes ergeben. Auch die von der
Klägerin vorgelegten Tätigkeitsbeispiele ließen keine derart gesteigerten Auswirkungen erkennen. Es sei zwar zutreffend, dass
auch Einzelfallentscheidungen der Klägerin Auswirkungen auf nachfolgende Fälle gehabt hätten, diese Auswirkungen seien aber
regelmäßig Bestandteil juristischer Tätigkeit und führten nicht zu einer Heraushebung durch die Bedeutung der Tätigkeit. Der
Umstand, dass die Klägerin in Fällen tätig geworden sei, in denen keine gesicherte Rechtslage vorgelegen habe bzw. Ermessensentscheidungen
zu treffen gewesen seien, beinhalte ebenfalls keinen Hinweis auf eine bedeutsame Tätigkeit einer Juristin, zumal schon von
Angestellten des gehobenen Verwaltungsdienstes grundsätzlich erwartet werden könne, in unsicheren Rechtslagen Ermessensentscheidungen
zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 05.06.2002 folgendes Urteil verkündet:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.521,95 EURO festgesetzt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Arbeitsgericht Bremen hat seine Entscheidung damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin eine
Tätigkeit ausüben müsse, die der Aufgabenstellung nach beträchtlich das Maß der der Verg.Gr. II a BAT immanenten Schwierigkeiten übersteige. Die dargelegten Tätigkeiten entsprächen im Wesentlichen denen eines ausgebildeten
Juristen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 10 - 15 (Bl. 113 - 118 d. A.) des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde der Klägerin am 07.08.2002 zugestellt. Deren Berufung ging am 09.092002, einem
Montag, die Berufungsbegründung am 06.11.2002, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht
Bremen ein.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass nicht die Bearbeitung normaler Fragestellungen
juristischer Art der Klägerin obliege, sondern diese von den Mitarbeitern der Fachabteilungen im Amt für Soziale Dienste je
nach Zuständigkeitsbereich selber beantwortet würden. Die Klägerin habe daher nur Anfragen bearbeitet, die von den Mitarbeitern
der Fachabteilung nicht durch Heranziehung der Kommentarliteratur oder Rechtsprechung selbst habe beantwortet werden können,
sondern bei denen ein besonderer Schwierigkeitsgrad vorgelegen habe oder eine besondere politische Brisanz. Es habe der Klägerin
nicht nur oblegen, auf Anfrage die Rechtslage mitzuteilen, sondern auch Lösungsmöglichkeit und Handlungsanweisungen für die
Zukunft zu erstellen. Insoweit sei sie im Rahmen des Justiziariats richtungsweisend für Amt für Soziale Dienste tätig gewesen.
Aufgrund dessen hätten langjährige Praktiken des Amtes für Soziale Dienste Veränderungen erfahren. Die Klägerin habe während
ihrer vier Jahre im Referat wirtschaftliche Hilfen Spezialkenntnisse erlangt, die sie habe einsetzen können um das Amt von
Leistungen, die von anderen Kostenträgern hätten erbracht werden müssen zu entlasten. Aufgrund ihrer Umsetzung der gesetzlichen
Neuregelung befristeter Arbeitsverhältnisse habe die im Amt übliche Praxis von Werkverträgen und Heranziehung anderer Hilfskräfte
ersatzlos gestrichen werden können. Bei einer solchen Tätigkeit werde der Klägerin richtungsweisend und kreativ im juristischen
Bereich für die Behörde tätig, wobei Fehler in ihrer Tätigkeit erhebliche Auswirkungen haben könnten.
Hilfsweise bezieht sich die Klägerin auf die Fallgr. 2 der Verg.Gr. I b BAT. Die Beschäftigungszeit der Klägerin bei der ÖTV in der Zeit vom 01.03.1987 bis zum 28.02.1990 als Juristin - zuständig für
sämtliche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht und vor Verwaltungsgericht Bremen für die Kreisverwaltung Bremen - und ihre
Tätigkeit als Richterin auf Probe beim Sozialgericht in Bremen vom 01.03.1990 bis zum 28.02.1992 seien als Bewährungszeit
anzurechnen. Spätestens ab dem 01.04.2001 habe die Klägerin den Bewährungszeit erfüllt, wenn die Zeiten bei der ÖTV nicht
berücksichtigt würden.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.06.2002, Az. 7 Ca 7037/02, zugestellt am 07.08.2002 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum
vom 01.06.2000 bis zum 31.05.2001 den Unterschiedsbetrag zwischen Vergütung und Vergütungsgruppe II a und I b BAT zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin war im Hinblick auf den in erster Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspricht,
statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet die Vergütungsordnung des BAT unstreitig Anwendung. Damit hing die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Klägerin vorübergehend eine Tätigkeit
nach § 24 Abs. 1 BAT übertragen wurde, die zur Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen
der von ihm für sich beanspruchten Vergütungsgruppe I Fgr. 1 b des AT der VerGO des BAT entspricht (§ 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 1 und Unterabs. 2, Satz 1 BAT). Dabei ist von dem Begriff des Arbeitsvorganges in der Definition der Tarifvertragsparteien auszugehen, wonach hierunter
eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung
nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten
Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59; 65, 282, 287, 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten/der Angestellten im tariflichen Sinne
nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung als Ganzes
zugänglich ist (BAG-Urteil v. 30.01.1985, 4 AZR 184/83 = AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG-Urteil v. 23.02.1983, 4 AZR 222/80 = BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu § 22,23 BAT 1975; BAG-Urteil v. 12.02.1997, 4 AZR 330/95 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT-O).
Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse
an (vgl. BAG Urteile v. 24.08.1983 Az.: 4 AZR 302/83 = BAGE 43, 250; v. 29.08.1984 Az.: 4 AZR 338/82 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B.1 VergGr. V c Nr. 7; v. 30.01.1985 Az.: 4 AZR 184/83 = EzBAT §§ 22, 23 BAT C.1 VergGr. IV b Nr. 5 = AP Nr. 79, 94 und 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Durch die Formulierung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten,
zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen", haben die Tarifvertragsparteien eindeutig vereinbart,
dass bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ausschließlich auf den konkret zu bewertenden Aufgabenbereich abzustellen ist. Es
kommt nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und
die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen (Urteil v. 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 -). Dementsprechend hat das BAG bereits in seinem Urteil v. 07.12.1977 (Az.: 4 AZR 399/76 = BAGE 29, 416 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt, der Begriff des Arbeitsvorgangs könne je nach dem zu erbringenden Ergebnis im Einzelfall auch mehrere Tätigkeiten
umfassen, die sich bei anderen Angestellten wiederum als "Arbeitsvorgang" darstellen könnten. Für maßgeblich bei Bildung eines
Arbeitsvorganges hat das BAG das Vorliegen eines engen inneren Zusammenhangs der Einzelaufgaben gehalten (Urteil v. 09.07.1997
- 4 AZR 177/96 -).
2. Das Arbeitsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin in Arbeitsvorgänge gegliedert, die der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin
in ihrer Klagschrift entsprechen. Nach Auffassung der Berufungskammer wird diese Einteilung jedoch der Rechtsprechung des
BAG zum Arbeitsvorgang nicht gerecht. Das Justitiariat des Amtes für soziale Dienste erbringt juristische Dienstleistung für
das Amt, die zwar von der Art der Fragestellung unterschiedliche Dimensionen haben und unterschiedliche Rechtsgebiete betreffen
können und ist - so der unbestrittene Vortrag der Klägerin - Ansprechpartner der einzelnen Fachabteilungen. Beides beschreibt
eine Tätigkeit der Steuerung juristischer Aktivitäten des Amtes. Ob dies durch eigene Sachbearbeitung oder durch Beratung
der Fachabteilung oder der Amtsleitung geschieht, macht für die Frage des Arbeitsvorganges keinen Unterschied. Mögen auch
keine klassischen Leitungsfunktionen der Klägerin als Sachgebietsleiterin ersichtlich sein, weil sie die einzige Mitarbeiterin
des Justitiariates ist, ist ihre Tätigkeit doch als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten, der nicht weiter sinnvoll aufgespalten
werden kann.
2. Maßgeblich für die tarifrechtliche Bewertung des Arbeitsvorgangs Leitung des Referats ist nach § 22 Abs. 1 BAT die auszuübende Tätigkeit.
Daher ist entscheidend, welches Anforderungsprofil die Beklagte der der Klägerin übertragenen Tätigkeit gegeben hat (BAG,
Urteil v. 30. Mai 1984 Az: 4 AZR 162/82 n. v.). Unerheblich ist, ob die konkreten Arbeitsergebnisse der Klägerin diesem Anforderungsprofil entsprechen. Ebenso unerheblich
ist, ob die Aktivitäten der Klägerin die an sie gestellten Anforderungen völlig abdecken (vgl. LAG Bremen, Urteil v. 28.01.1998,
Az.: 2 Sa 68/97). Das Abstellen des BAG bei der Bildung von Arbeitsvorgängen auf das Arbeitsergebnis bedeutet nicht, dass das erzielte Arbeitsergebnis
Gegenstand der vergütungsrechtlichen Bewertung ist. Diese hat sich auf das zu erzielende Ergebnis zu konzentrieren.
3. Für die der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zugewiesene Tätigkeit kommen folgende Vergütungsmerkmale der Anlage 1
zum BAT in Betracht:
Vergütungsgruppe I b
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch
besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt.
Vergütungsgruppe II a
1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*
Aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen, ihrer Tätigkeitsbeschreibung in der Klageschrift und ihrem Schriftsatz vom
22.4.2002 läßt sich nicht ableiten, dass das Anforderungsprofil für die Tätigkeit der Klägerin die Heraushebungsmerkmale der
Verg.Gr. I b Fallgruppe 1 a, erfüllt. Dass der Klägerin die Voraussetzungen der Verg.Gr. II a BAT erfüllt, ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
a) Kein Zweifel kann nach den insoweit nicht umstrittenen Darlegungen der Klägerin bestehen, dass die ihr zugewiesene Tätigkeit
das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der Tätigkeit erfüllt. Dieses Merkmal stellt entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch
auf die Auswirkungen der Tätigkeit ab. Sie muss sich deutlich wahrnehmbar aus der vorher genannten Fallgruppe herausheben.
Grundsätzlich kann jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen
Sinne begründen (vgl. BAG Urteil v. 19.03.1986 aaO.).
Die Klägerin gibt in einem Bereich Empfehlungen ab, oder trifft Entscheidungen, die unmittelbar Auswirkungen finanzieller
und organisatorischer Art haben. So kann ihr Vorschlag, von der bisherigen Praxis des Amtes abzuweichen, wonach Hilfskräfte
im Rahmen von
BGB-Verträgen beschäftigt werden und statt dessen diese nur als befristet beschäftigte Arbeitnehmer einzustellen, sich als finanziell
belastend herausstellen, gleichzeitig aber auch in diesem Bereich Klarheit und Ordnung schaffen, die das Risiko finanziell
ebenfalls belastender Auseinandersetzungen minimiert. Ähnliches gilt für die Klärung, ob für bestimmte Leistungen, die das
Amt erbringt, nicht andere Leistungsträger herangezogen werden können und für das Verfassen von Dienst- und Verwaltungsanweisungen.
Letztere können, da sie das Verwaltungshandeln gegenüber dem die Leistungen des Amtes in Anspruch nehmenden Bürgers steuern,
auch erhebliche Auswirkungen für die Allgemeinheit haben. Dass die Klägerin letztlich nicht abschließend entscheidet, wie
zu verfahren ist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Maßgeblich ist, dass die Aufgabenstellung vorsieht, dass die Klägerin
ihre Sachkunde als Juristin gerade dort einzubringen hat, wo erhebliche finanzielle Risiken vorhanden sind.
b) Die Klägerin hat allerdings nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit sich gegenüber einem nach Verg.Gr. II a BAT zu vergütenden Verwaltungsjuristen durch besondere Schwierigkeiten auszeichnet.
aa) Die Ablegung der 2. Staatsprüfung nach abgeschlossenem Hochschulstudium allein ist nach der Rechtsprechung des BAG kein
Qualifikationsmerkmal der Verg.Gr. I b BAT Fallgruppe 1 a. Wenn die Tarifvertragsparteien die 2. Staatsprüfung zum Qualifikationsmerkmal erheben wollen, haben sie dies
im BAT ausdrücklich normiert, z. B. in Verg.Gr. I b BAT Fallgruppe 2. Das BAG räumt zwar ein, dass typische Tätigkeiten eines Volljuristen qualifizierter seien als typische Tätigkeiten
eines Juristen, der nur das 1. Staatsexamen nach Abschluß eines Hochschulstudiums abgelegt hat. Diese Qualifikation werde
jedoch von den Tarifvertragsparteien in Verg.Gr. I b BAT Fallgruppe 1 a nicht honoriert. Vielmehr komme es insoweit ausschließlich darauf an, ob sich die Tätigkeit des Angestellten
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabenkreises aus der Verg.Gr. II a BAT Fallgruppe 1 a heraushebe. Dies sei nach den vom Eingruppierungssenat herausgearbeiteten Kriterien zu beurteilen. Es sei
daher nicht zwingend, daß typische Tätigkeiten eines Volljuristen stets diese Kriterien erfüllten. (BAG Beschluß vom 8. Februar
1984, Az: 4 AZN 656/83 n.v.).
bb) Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die Anforderungen und die fachlichen
Qualifikationen des Angestellten, also auf sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Die Anforderungen der Fallgruppe
1 a der Vergütungsgruppe II a müssen gewichtigerweise, d. h. beträchtlich überstiegen werden. Maßgeblich kann die Breite des
geforderten Wissens und Könnens sein, aber auch eine außergewöhnliche Erfahrung und/oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation,
beispielsweise Spezialkenntnisse. Insgesamt muss jedenfalls die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen
stellen, als sie normalerweise gemessen an den Anforderungen der vorher genannten Fallgruppe gefordert werden können (BAG
Urteil v. 19.03.1986 = AP Nr. 116 zu den §§ 22, 23 BAT 1975).
Die von der Klägerin zum Beleg der besonderen Schwierigkeit vorgelegten Vorgänge füllen dieses Heraushebungsmerkmal nicht
aus. Sie zeigen zwar, dass sich die Tätigkeit der Klägerin nicht darin erschöpft, fallbezogene Sachbearbeitung zu betreiben.
Sie wird auch im Bereich innerbetrieblicher Normsetzung tätig. Unbestreitbar wird an sie die Anforderung herangetragen, auch
konzeptionell tätig zu werden, Risikoerwägungen anzustellen oder Fragen der Wirtschaftlichkeit mit einzubeziehen. Dies jedoch
gehört zu den typischen Aufgaben eines Verwaltungsjuristen. Dessen Tätigkeit ist nicht auf Einzelfallbearbeitung konzentriert.
Auch ihm obliegt es, vorhandene Problemfelder zu analysieren und praktische Vorschläge für das gesetzmäßige Handeln seiner
Behörde zu machen.
Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit eines Juristen kann sich nur aus der Schwierigkeit der abzuhandelnden Rechts- und
Sachfragen selbst ergeben. Hierzu hat die Klägerin allerdings nicht ausreichend Umstände vorgetragen, die zur Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung zwingen. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zeigen an keiner Stelle auf, dass die
Komplexität der zu behandelnden Rechts- und Sachfragen beträchtlich höher sind, als die eines "normalen" Verwaltungsjuristen.
cc) Richtig an der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ist zunächst einmal, dass spezifische Leistungsaufgaben für unterstellter
Mitarbeiter bei der Klägerin als Sachgebietsleiter nicht anfallen. Diese Funktion ist daher ungeeignet, die Heraushebungsmerkmale
zu erfüllen.
Festzuhalten ist weiter, dass der Tätigkeitsbereich der Klägerin die Bearbeitung von Rechtsfragen aus allen Bereichen des
Rechtes notwendig macht. Diese Breite der einzusetzenden Kenntnisse allein vermag die besondere Schwierigkeit allerdings nicht
zu begründen. Sie entspricht dem Anforderungsprofil an einen Volljuristen, der nach Vergütungsgruppe II a BAT bezahlt wird. Dessen Ausbildung dient dazu, ihn in die Lage zu versetzen, mit allen juristischen Fragestellungen kompetent
umgehen zu können. Die von der Klägerin heranzuziehenden Rechtsvorschriften gehören zu den Kernmaterien der juristischen Ausbildung.
Der Umstand, dass neben Verwaltungsrecht auch Sozial- und Arbeitsrecht zur täglichen Arbeit gehören, führt nicht zur Annahme
Spezialkenntnisse seien erforderlich, auch wenn einzuräumen ist, dass die zuletzt genannten Rechtsgebiete vom frisch gebackenen
Volljuristen mit unterschiedlicher Gewichtung als exotisch empfunden werden. Der Hinweis auf Spezialkenntnisse, die die Klägerin
im Bereich der Kostenträgerschaft in ihrer Tätigkeit für das Referat "Wirtschaftliche Hilfen" erworben hat, führt nicht weiter.
Sie werden nicht detailliert benannt. Es kann sich daher nur um Kenntnisse des Systems unterschiedlicher Hilfen in Fällen
von krankheitsbedingter oder sozialer Hilfsbedürftigkeit handeln, das entweder Ansprüche aus Verwaltungsrecht oder aus Sozialversicherungsrecht
- möglicherweise nicht immer mit ausreichender Trennschärfe - begründet. Dieses System muß bekannt sein, es gehört aber nach
Auffassung der Berufungskammer zum Kernbereich der Rechtsgebiete des Verwaltungs- und Sozialrechts. Dass bei der Beklagten
in der bisherigen Praxis möglicherweise die Prüfung vernachlässigt wurde, ob nicht vorrangig andere Kostenträger heranzuziehen
sind, ist kein ausreichendes Argument dafür, diesem Tätigkeitsfeld zuzubilligen, die in ihm gestellten Anforderungen überstiegen
die der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe II a gewichtigerweise, bzw. beträchtlich.
Da die Breite der anzuwendenden Rechtskenntnisse nicht ausreicht, um das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit
zu erfüllen, kann sich die besondere Schwierigkeit nur aus dem Umstand ergeben, dass die unterschiedlichen Anforderungen der
Aufgabenstellung besonders vertiefte Kenntnisse erfordern. Dies kann dann angenommen werden, wenn Sachverhalte von hoher Komplexität
oder ungewöhnlich komplizierte Rechtsfragen zu verarbeiten sind.
Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und deren schriftsätzlichen Erläuterungen konnte die Berufungskammer ebenso wenig
wie das Arbeitsgericht Bremen entnehmen, dass die Aufgabenstellung der Klägerin ein deutlich höheres Anforderungsprofil hat,
als das des Normal-Juristen.
Dem Komplex "befristete Arbeitsverträge" lässt sich beispielsweise nur entnehmen, dass die Klägerin die Neuregelung des Teilzeitbefristungsgesetzes
für die Verwaltungspraxis des Amtes für soziale Dienste handhabbar in Form von Formularen und entsprechenden Erläuterungen
gemacht hat. Eine besondere Schwierigkeit ist hier nicht gegeben. Die formularmäßige Ausgestaltung und Vereinheitlichung von
Verträgen gehört sicherlich zu den klassischen Aufgaben eines Volljuristen. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass damit die
bisherige Praxis der über Werkverträge eingestellten Hilfskräfte hat beendet werden können, lässt nicht zwingend darauf schließen,
dass ein komplexer, sachlich beträchtlich schwieriger Sachverhalt ermittelt und bewertet worden ist. Es fehlt eine Darstellung
der bisherigen Praxis, der Überlegungen über deren praktische und rechtliche Sinnhaftigkeit und der mit der Neuregelung diese
Bereichs verbundenen Problemstellungen. Ohne entsprechende Angaben kann der Arbeitsprozess, der Grundlage für die Empfehlung
der Klägerin war, nur noch befristete Arbeitsverträge und keine Werkverträge mehr abzuschließen, nicht beurteilt werden.
Dasselbe gilt für die Komplexe "Unterbringung von Obdachlosen" und Schulgeld. Unklar bleibt, welcher Zustand vorgefunden wurde,
warum er geändert hat werden müssen, welche Komplikationen dabei in sachlicher und rechtlicher oder auch in politischer Hinsicht
zu beachten und zu verarbeiten waren. Das Fehlen gesicherter rechtliche Grundlagen, die ein eindeutiges Ergebnis bringen würde,
kann jedenfalls keine besondere Schwierigkeit begründen.
Auch die Darlegungen der Klägerin zu komplizierten und zeitraubenden Abstimmungsprozessen zur Regelung des Verfahrens bei
REHA-Maßnahmen von Drogenabhängigen und zu Hilfen für autistische Kinder lassen keinen eindeutigen Schluß darauf zu, die Anforderungen
an die Klägerin überstiegen die eines Volljuristen im erforderlichen Maß. Für die Berufungskammer ist auch hier nicht deutlich
geworden, wo konkret komplexe Problemlagen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht haben aufgearbeitet werden müssen. Der
Vortrag der Klägerin beschränkt sich auch hier auf Bewertungen, ohne ausreichend detailliert die Umstände darzulegen, die
diese Bewertung stützen.
Die Darlegung der Klägerin insgesamt lässt es zwar nicht ausgeschlossen erscheinen, dass ihr Tätigkeitsbereich besonders hohe
Anforderungen an sie stellt. Mangels konkreten Sachvortrages reicht dies aber nicht aus, um den geltend gemachten Anspruch
zu erfüllen, da die Klägerin für das Vorliegen der Vergütungsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig ist.
4. Die Klägerin war im streitfangenen Zeitraum nicht in Vgr. I b Fgr. 2 eingruppiert. Sie erfüllt die Voraussetzungen des
§ 23 a BAT nicht, weil sie nicht die vorgeschriebene Bewährungszeit von 11 Jahren aufzuweisen hat. Weder ihre Tätigkeit bei der ÖTV,
noch die als Richterin auf Probe beim Sozialgericht sind anzurechnen. Die ÖTV gehörte nicht zu den Arbeitgebern, die von BAT/BAT-O
erfasst werden. Sie ist auch keine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Beschäftigungszeiten als Beamter oder Richter auf
Probe zählen nicht. Das BAG hat in seinem Urteil vom 23. April 1980 (Az: 4 AZR 360/78 = BAGE 33, 103-108) dazu ausgeführt, nach dem für die Tarifauslegung zunächst maßgebenden Wortlaut der Tarifnorm (vgl. BAG 18,278 = AP Nr.
117 zu § 1 TVG Auslegung) setze die Bewährung voraus, dass die dem Angestellten während der Bewährungszeit übertragene Tätigkeit einer bestimmten
Vergütungsgruppe des BAT entspreche. Eine Tätigkeit entspreche dann einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, wenn die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt seien. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen des BAT könnten aber nach dem eindeutigen Wortlaut nur von einem Angestellten erfüllt werden, der eine Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe
des BAT zurückgelegt habe, sofern nicht ausdrücklich eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten durch die Vergütungsnorm zugelassen
werde (vgl. Clemens-Scheuring-Steingen-Wiese, BAT, § 23 a Anm. 1 b; Crisolli-Tiedtke, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 23 a Anm. 33). Eine Anrechnung von
Tätigkeitszeiten als Beamter sieht Vgr. I b Fgr. 2 BAT nicht vor.
Die Klägerin konnte mit ihrer Berufung deshalb keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 ZPO.
Die Berufungskammer hat die Revision wegen besonderer Bedeutung zugelassen.