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LAG Bremen, Beschluss vom 17.04.1998 - 4 Ta 20/98
Prozesskostenhilfe: Zeitpunkt der Beurteilung der Vermögensverhältnisse
»1. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse eines Klägers gemäß § 115 ZPO ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch abzustellen.
2. Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung bleibt als zweckgebundenes Vermögen (soziales Schmerzensgeld) nur dann als Vermögenswert (§ 115 Abs. 3 ZPO iVm § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG) außer Betracht, wenn die Höhe der Abfindung den sich aus §§ 9, 10 KSchG ergebenden Bemessungsgrundsätzen entspricht. Bei einem Arbeitsverhältnis, das ca. 2 Jahre besteht, kann deshalb höchstens ein Betrag, der 1 1/2 Monatsgehältern entspricht (Obergrenze), außer Betracht bleiben. Die darüber hinaus gezahlte Abfindung ist als Vermögenswert einzusetzen. Erreicht dieser Betrag die an den Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Anwaltsgebühren, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.«
Fundstellen: AnwBl 1998, 671, LAGE § 115 ZPO Nr. 55, MDR 1998, 801
Normenkette:
BSHG § 88 Abs. 2, Abs. 3
,
KSchG §§ 9 10
,
ZPO § 115
Vorinstanzen: ArbG Bremen-Bremerhaven 13.02.1998 1 Ca 853/97

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