Arbeitsrechtliche Ansprüche bei Zuweisung des arbeitslosen Sozialhilfeempfängers an kirchlichen Arbeitgeber - sachlicher Grund
für Ausnahme von tariflichen Regelungen bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - keine zusätzliche Arbeit bei Erledigung
von Tätigkeiten des Stammpersonal
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c
Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) sowie zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (Zuwendung) zu zahlen.
Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sie ist durch Freistellungsbescheide
des Finanzamts Wuppertal-Barmen von der Körperschaftssteuer befreit. Ihr Zweck ist die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten
für schwer vermittelbare arbeitslose Gefährdete, insbesondere für Haftentlassene, Nichtsesshafte und andere langfristig Arbeitslose,
bei denen besondere soziale Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung
bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 2 Gesellschaftsvertrag).
Insbesondere führt sie folgende Aufgaben durch (§ 2 Gesellschaftsvertrag):
Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott und anderer werkstoffhaltiger Materialien,
Reparatur von Elektrogeräten und Verkauf von Elektrogeräten insbesondere an sozial bedürftige Personen,
Sanierung und Instandhaltung von Bauwerken durch Handwerksleistungen von Malern, Elektrikern und Maurern sowie Tätigkeiten
im Garten- und Landschaftsbau,
berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung,
Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen sowie den Handel mit Fahrzeugen.
Im Jahr 2002 waren bei der Beklagten 229 angeleitete, betreute Personen zur Förderung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt
beschäftigt. Als Stammpersonal beschäftigte sie im Jahr 2002 rd. 57 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Zusätzlich setzte
sie etwa 20 Leiharbeitnehmer ein.
Der Kläger ist am 26.03.1969 geboren. Er hat eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann abgeschlossen und war anschließend
bis zum Jahre 1998 in dem erlernten Beruf tätig. Dann wurde er arbeitslos.
Am 02.09.2002 schloss er mit der Beklagten einen bis zum 01.09.2003 befristeten Arbeitsvertrag ab. Es wurde eine monatliche
Vergütung von 1.397,56 EUR vereinbart.
In § 2 des Arbeitsvertrages heißt es:
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms für arbeitslose Sozialhilfeempfänger und ist somit eine Beschäftigung
im Sinne von §§ 18 und 19 BSHG.
Die im öffentlichen Dienst bzw. kirchlichen Raum tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen werden deshalb (s. § 2) nicht
angewandt.
Auf die weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 8 und 9 d. A.).
Zuvor hatte die Beklagte eine Zuweisung durch die Stadt Wuppertal Ressort Jugendamt und Soziale Dienste für folgende Tätigkeiten
beantragt:
Berufliche Integration einer/eines Bürogehilfen/in, der/die in den folgenden Arbeitsbereichen angelernt wird:
Erledigung der Korrespondenz, Telefonbedienung, Ablagesystem, Rechnungsstellung, Kundenberatung.
In dem Antrag wird von der Beklagten Folgendes erklärt:
Die angeführten Arbeiten sind zusätzlich und gehören nicht zu den originären Aufgaben, weil die Durchführung der Arbeiten
der Zielsetzung berufliche Integration dient.
...
Es wird versichert, dass die Arbeiten ohne Förderung nach § 19 Abs. 2 BSHG sonst nicht nicht in diesem Umfang nicht zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden können, weil: die gemeinnützige Gesellschaft
nicht in der Lage ist, die zusätzlichen Personalkosten zu erwirtschaften, durch die ehemaligen Sozialhilfeempfänger/innen
keine bisher vorhandenen, frei gewordenen bzw. frei gebliebenen Arbeitsplätze besetzt werden und durch deren Beschäftigung
auch die von der Aufgabe her gebotene und mögliche Einrichtung von regulären Arbeitsplätzen nicht verhindert wird.
In dem Antragsformular wird gefragt, ob die Aufgaben der jetzt beantragten Stelle bisher durch ehrenamtlich Tätige, Stammpersonal,
niemand, ausgeschiedene Teilnehmer/innen des Programms Arbeit statt Sozialhilfe , ausgeschiedene ABM-Kräfte/Zivildienstleistende
oder Sonstige erledigt wurden. Die Beklagte hat hierzu erklärt, bisher habe niemand die Aufgaben erledigt.
Der Kläger wurde der Beklagten aufgrund dieses Antrags zugewiesen .
Im Bewilligungsbescheid der Stadt Wuppertal ist bestimmt, es müsse im Arbeitsvertrag verdeutlicht werden, dass es sich um
ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 19 BSHG handelt und daher die tarifvertraglichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes und daran angelehnte
Tarifvereinbarungen keine Anwendung finden.
Am 01.10.2002 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.09.2003 ab. In § 2 des Arbeitsvertrages
heißt es:
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen des ESF-Programms für arbeitslose Sozialhilfeempfänger und ist somit eine Beschäftigung
im Sinne von § 18 und § 19 BSHG. Sie dient der beruflichen (Re-)Integration des Arbeitnehmers und umfasst daher Beschäftigung, Qualifizierung und externe
betriebliche Praktika (s. § 5).
Die im öffentlichen Dienst bzw. kirchlichen Raum tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen werden deshalb (s. § 2) nicht
angewandt.
Nach § 5 beinhaltet das Beschäftigungsverhältnis verbindliche Qualifizierungsanteile in Höhe von 20 % bezogen auf den Beschäftigungszeitraum
sowie externe betriebliche Praktika. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen (Bl. 222 und
223 d. A.).
Der Kläger wurde nun gecoacht . Er erklärte jedoch, er benötige keinen Trainer und wolle an diesem Coaching nicht länger teilnehmen.
Mit Zustimmung der Fachstelle Hilfe zur Arbeit bei der Stadt Wuppertal einigten sich die Parteien daraufhin am 21.11.2002,
das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrages fortzusetzen.
Der Kläger hatte in erster Linie die Aufgabe, für die angeleiteten, betreuten Personen die Einstellungsformalitäten und andere
Personalangelegenheiten zu bearbeiten. Seine Einarbeitung übernahm unter Aufsicht des Herrn S. Frau I. T., die wie der Kläger
als Maßnahmeteilnehmerin des Programms Arbeit statt Sozialhilfe bei der Beklagten tätig war.
Im Einzelnen gehörte zu den Aufgaben des Klägers das Sammeln der Arbeitspapiere, das Ausfüllen von Einkaufsgutscheinen für
die Dienstkleidung der von der Arbeitsverwaltung geförderten Personen und die Ermittlung der zuständigen Kostenstelle, die
Überprüfung der Dauer der Praktika, die nach dem BSHG geförderte Personen vorab zu absolvieren hatten, Mitteilung von Fehlzeiten an das Sozialamt, ggf. entsprechende Verlängerung
des Praktikums, Ausfüllen und Zusammenstellung der Formulare für die betriebsärztliche Untersuchung, wobei auch Angaben über
die Art der Untersuchung erforderlich waren (z. B. Impfungen, Schwindelfreiheit bei Malern). Der Kläger gab ferner die Personaldaten
in die EDV und den Stellenplan ein und vervollständigte die vorformulierten Arbeitsverträge, indem er deren Dauer und die
Dauer der Probezeit bei von der Arbeitsverwaltung geförderten Personen sowie Angaben zur Tätigkeit und zur Höhe der Vergütung
eintrug. Er übergab den geförderten Personen von ihm gefertigte Wegebeschreibungen und erteilte ihnen mündliche Auskünfte.
Nach der betriebsärztlichen Untersuchung überprüfte er die Arbeitspapiere auf Vollständigkeit und legte die Arbeitsverträge
zur Unterschrift vor. Am Schluss des Monats stellte er vorhandene Daten in statistischen Auswertungen zusammen.
Er war auch mit der Bearbeitung von Formalitäten bei Versetzungen und beim Ausscheiden der geförderten Personen befasst. Bis
zum 28.02.2003 erledigte er diese Aufgaben zu 96 % bzw. 95 % seiner Arbeitszeit. Um die Aufgaben ordnungsgemäß durchführen
zu können, musste er Arbeitsanweisungen der Beklagten sowie Förderbedingungen der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialverwaltung
kennen.
Ab dem 01.01.2003 übernahm der Kläger zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sperrgutservice. Mit diesen Dienstleistungen
war er etwa eine Viertelstunde/Arbeitstag beschäftigt. Ab dem 01.03.2003 beschaffte er auch Büromaterial und EDV-Verbrauchsartikel,
wofür er etwa eine Stunde/Arbeitstag benötigte. Ferner wurde er gelegentlich im Rahmen der Erstellung von größeren Statistiken
eingesetzt.
Ab dem 14.06.2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war er arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Ein ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteiltes qualifiziertes Zeugnis änderte die Beklagte nach Abschluss eines
entsprechenden Prozessvergleichs. Auf den Inhalt des geänderten Zeugnisses wird Bezug genommen (Bl. 188 und 189 d. A.).
Ihr Stammpersonal vergütet die Beklagte nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT-KF und wendet bei diesen auch die sog. Ordnungen für kirchliche Angestellte im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland
an.
Der BAT-KF ist eine kirchliche, von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) für den Bereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer
Diakonischen Werke beschlossene Arbeitsrechtsregelung (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2002, AP Nr. 53 zu Art.
40 GG).
Nach § 2 Abs. 2 des für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihres Diakonischen Werkes geltenden Kirchengesetzes
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG)
hat die ARK-RWL die Aufgabe, Regelungen zu treffen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
betreffen (Arbeitsrechtsregelungen).
§ 3 ARRG lautet:
(1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 und die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen
Schiedskommission nach § 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ ...
(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen
Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
Nach § 4 ARRG ist kirchlicher Dienst im Sinne des ARRG auch die berufliche Beschäftigung bei einem Rechtsträger, der einem
der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche
angeschlossen ist.
Der BAT-KF enthält hinsichtlich seines Geltungsbereichs u. a. folgende Regelungen:
Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche
von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke in einer der Rentenversicherung der Angestellten
unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).
Sonderregelungen
(1) Für Angestellte
...
y) Als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte ...
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2 ...
Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen die in anderen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen
Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche sowie ihren Diakonischen Werken geltenden Arbeitsrechtsregelungen für
Küster, Kirchenmusiker, Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit sowie weitere Angestellte geregelt
sind, in der jeweils geltenden Fassung.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
...
d) Angestellte
aa) die Arbeiten nach § 260
SGB III oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten ...
Folgende weitere Bestimmungen des BAT-KF sind für die Zahlungsansprüche des Klägers von Bedeutung:
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes
zum BAT-KF oder des Vergütungsgruppenplanes für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält die Vergütung
nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens
zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung
erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls
bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
...
Protokollnotizen zu Abs. 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten,
zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs,
Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils,
Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten
werden.
Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit
aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
Bestandteile der Vergütung
(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.
...
Grundvergütung
Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen
Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen
II bis I das 23. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je
zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
...
Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. 23. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren
Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter
der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Eingruppierung höhergruppiert worden wäre, mindestens
jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) der Anstellungsgruppe ...
...
Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes
Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung
der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Nach § 29 BAT-KF richtet sich die Höhe des Ortszuschlages nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist
und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht. Zur Tarifklasse II gehören Angestellte der
Vergütungsgruppen V c bis X. Zur Stufe I gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten.
§ 47 Abs. 2 BAT-KF bestimmt:
Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt ...
Anlage 1 a enthält für die Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung u.a. folgende Tätigkeitsmerkmale:
Fallgruppe|Tätigkeitsmerkmale|Verg-Gr
1.|Mitarbeiter in der Verwaltung mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit|X
3.|Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit|IX
8.|Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit|VIII
11.|Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern|VII
15.|Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbildung
in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen
erfordern|VIb
17.|Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbildung
in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern|Vc
Die kirchlichen Angestellten erhalten ferner nach der Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte eine allgemeine Zulage.
Nach der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten im Bereich u. a. der Evangelischen Kirche im Rheinland vom
17.06.1992 erhält der Angestellte in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er 1. am 01. Juli im Arbeitsverhältnis steht
und 2. seit dem 01. Januar ununterbrochen u. a. als Angestellter im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat und
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat (§ 2 Abs. 1). Das
Urlaubsgeld beträgt für den am 01. Juli vollbeschäftigten Angestellten 332,34 , wenn ihm am 01. Juli Grundvergütung nach einer
der Vergütungsgruppe X bis Vc zusteht (§ 3).
Nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte im Bereich u. a. der Evangelischen Kirche im Rheinland vom
24.02.1993 erhält der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er 1. am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht
und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
beurlaubt ist und 2. seit dem 01. Oktober u. a. ununterbrochen als Angestellter im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden
hat und 3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch ausscheidet (§ 2 Abs. 1). Die Zuwendung beträgt 100 v. H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT-KF, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Für
den Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis später als am 01. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September
der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 1). In § 3 Abs. 1 heißt es ferner, dass die Höhe der Zuwendung
festgeschrieben wird, der Bemessungssatz für die Zuwendung ab 01. September 2001 85,8 v. H. beträgt und sich jeweils von dem
Zeitpunkt an ändert, von dem an vor dem 01. Januar 2002 die Vergütungen der Angestellten allgemein erhöht werden, nach den
Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
Die Zuwendung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte keine Bezüge erhalten hat, wenn er
nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen
Dienst erhalten hat (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz müsse die Beklagte ihn nach
den Bestimmungen des BAT-KF vergüten und ihm auch zusätzliches Urlaubsgeld und die Zuwendung zahlen. Seine Tätigkeit bei der Beklagten entspreche
den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc. Da die Beklagte auch erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolge und Gewinne erzielen
wolle, sei die von ihm bei ihr ausgeführte Arbeit nicht gemeinnützig gewesen. Es habe sich auch nicht um zusätzliche Arbeit
gehandelt, denn ohne seinen Einsatz wäre sie von anderer Seite geleistet worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.518,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf die
rückständigen Nettodifferenzbeträge aus jeweils 773,15 EUR seit dem 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002 und 01.01.2003, jeweils
825,25 EUR seit dem 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003 und 01.07.2003; 665,52 seit dem 01.08.2003
und 1.808,54 seit dem 12.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei ihr werde ausschließlich gemeinnützige Arbeit erledigt, da sie ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolge. Der Gemeinnützigkeit stehe nicht entgegen, dass sie auch nach kaufmännischen
Grundsätzen kalkuliere und handele. Die Aufgaben des Klägers seien auch zusätzlich gewesen, denn er habe keine dem Stammpersonal
zugewiesenen Aufgaben übernommen. Die Zusätzlichkeit ergebe sich ferner daraus, dass seine Aufgaben ausschließlich im Zusammenhang
mit den geförderten Maßnahmen und Maßnahmeteilnehmern gestanden hätten, oder, wie die Beschaffung von Büromaterial, von der
zuständigen Mitarbeiterin ohne weiteres in ihrer Arbeitszeit hätte erledigt werden können. Schon die Finanzierung im Rahmen
des Programms Arbeit statt Sozialhilfe schließe eine Zurechnung des Klägers zu ihrem Stammpersonal aus. Auch seien die Tätigkeitsmerkmale
der Vergütungsgruppe Vc nicht erfüllt. Bei den von ihm erledigten Personalverwaltungsaufgaben habe er lediglich standardisierte
Vorgänge ausgeführt. Überdies seien die Ansprüche nach § 70 BAT-KF verfallen.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage durch Urteil vom 15.10.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 22.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.11.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.12.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.10.2004 8 Ca 1182/04 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.734,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
auf den sich ergebenden Nettobetrag aus jeweils 773,15 EUR brutto seit dem 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002 und 01.01.2003,
aus jeweils 825,25 EUR brutto seit dem 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003 und 01.07.2003, aus 663,52
EUR seit dem 01.08.2003 und aus 1.025,02 EUR seit dem 12.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
I.
Die Berufung ist in Höhe eines Teilbetrags von 9.642,46 EUR zulässig.
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519,
520 Abs.
3 ZPO).
Soweit der Kläger weitere 92,18 EUR verlangt (mit der letzten Abrechnung einbehaltener Betrag), ist die Berufung unzulässig.
Dieser Anspruch war nicht Gegenstand der Klage vor dem Arbeitsgericht. Es liegt eine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung
vor, da der Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung
ohnehin zugrunde zu legen hat (§§ 64 Abs. 6 ArbGG,
533 Nr.
2,
263 ZPO).
Die Forderung des Klägers auf weitere Urlaubsabgeltung und Entgeltnachzahlung wegen unberechtigten 1/4-Stunden-Abzugs sind
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift erklärt hat, diese Ansprüche verfolge
er nicht weiter.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind mithin seine Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF in Höhe von 8.709,62 EUR brutto, auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 332,84 EUR brutto und auf die Zuwendung in Höhe
von 600,00 EUR brutto, insgesamt also 9.642,46 EUR brutto.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT-KF, zusätzliches Urlaubsgeld und eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 5.172,18 EUR brutto zu zahlen.
Die Zahlungsklage ist zulässig (§
253 ZPO) und teilweise begründet.
Der Kläger kann nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für seine Tätigkeit die Vergütung nach der für ihn
zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT-KF und Sonderzahlungen nach den Ordnungen für kirchliche Angestellte verlangen. Aber auch dann, wenn der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung findet, weil der BAT-KF normative Wirkung hat, bestehen diese Ansprüche.
1a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel
3 Abs.
1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln,
wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern
von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Gewährt ein Arbeitgeber
daher nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen,
dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung des
BAG, vgl. Urteil vom 30.03.1994, AP Nr. 113 zu §
242 BGB Gleichbehandlung; Urteil vom 28.07.2004, AP Nr. 257 zu §
611 BGB Gratifikation).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie
sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Er findet grundsätzlich auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung
Anwendung. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht aber, wenn
der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen
und Zwecke bestimmt (BAG, Urteil vom 25.06.2004, ZTR 2005, Seite 92 m. w. N.). Die Beklagte gewährt ihrem Stammpersonal die im BAT-KF und den ergänzenden Ordnungen vorgesehenen Leistungen. Individuell wird das Arbeitsentgelt bei ihr also nicht vereinbart.
Damit ist die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Ansprüche des Klägers nicht wegen des
Vorrangs der Vertragsfreiheit ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings keine
Anwendung, wenn der Arbeitgeber Normen anwendet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden
Verhalten, nicht jedoch bei bloßem, auch vermeintlichen Normvollzug (BAG, Urteil vom 26.11.1998, AP Nr. 11 zu § 1 BAT-O). Insbesondere, wenn der Arbeitgeber tarifvertragliche Bestimmungen anwendet, handelt es sich wegen ihrer normativen Wirkung
(§ 4 Abs. 1 TVG) um Normvollzug (BAG, Urteil vom 17.10.1995, AP Nr.
132 zu §
242 BGB Gleichbehandlung). Etwas anderes gilt, wenn mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die Anwendung des Tarifvertrages, an
den der Arbeitgeber gebunden ist, vereinbart wird (BAG, Urteil vom 27.05.2004, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung).
Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen sind jedoch keine Tarifverträge. Sie kommen nicht nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes
zustande und gestalten die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht, wie es in § 4 Abs. 1 TVG bestimmt ist, unmittelbar und zwingend (BAG, Urteil vom 19.02.2003, AP Nr. 36 zu §
611 BGB Kirchendienst m. w. N.). Ohne Vorliegen einer normativen Wirkung bedarf es deshalb der vertraglichen Transformation durch
Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung, wenn kirchliche Arbeitsvertragsregelungen im Arbeitsverhältnis gelten sollen
(BAG, Urteil vom 06.12.1990, AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985 m. w. N.).
Auch eine analoge Anwendung des Tarifvertragsgesetzes scheidet aus. Denn die Grundvoraussetzungen für Tarifverträge einerseits
und kirchliche Arbeitsvertragsregelungen andererseits sind zu unterschiedlich. Die unmittelbare und zwingende Geltung von
Tarifverträgen ist auf das Grundrecht des Artikel
9 Abs.
3 Satz 1
GG zurückzuführen, die Schaffung kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen auf dem dritten Weg dagegen auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
(BAG, Urteil vom 20.03.2002, AP Nr. 53 zu Artikel
140 GG).
Ein Normvollzug der Beklagten bei der Anwendung des BAT-KF auf ihr Stammpersonal kann daher nur vorliegen, wenn die normative Wirkung, die § 3 Abs. 1 ARRG in der Fassung vom 14.01.2000
nunmehr den von der ARK-RWL und der arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsvertragsregelungen beimisst,
durch ein Kirchengesetz festgelegt werden kann, obwohl eine staatliche Ermächtigung nicht erteilt ist (vgl. BAG, Urteil vom
19.02.2003, AP Nr. 36 zu §
611 BGB Kirchendienst). In der Literatur besteht hierüber Streit (vgl. Nachweise bei Dieterich in ErfKom. zum Arbeitsrecht, 5. Aufl.,
Art.
4 GG, Rdn. 52). Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es indessen im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn auch bei Annahme
einer normativen Wirkung des BAT-KF findet er auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung (s. unter 3.).
Bedarf die Geltung des BAT-KF im Arbeitsverhältnis hingegen der Transformation durch Einzelarbeitsvertrag, Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelung,
ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung, welchen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sie die Leistungen nach dieser kirchlichen
Arbeitsvertragsregelung und den ergänzenden Ordnungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Darüber, ob der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
hat, ist auch durch die Gerichte für Arbeitssachen zu entscheiden. Seine Zuweisung durch einen Träger der Sozialhilfe und
die Bestimmung im Zuweisungsbescheid, im Arbeitsvertrag müsse verdeutlicht werden, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis
gemäß § 19 BSHG handelt und daher die tarifvertraglichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes oder daran angelehnte
Tarifvereinbarungen keine Anwendung finden, vermag Vergütungsansprüche des Klägers infolge Verletzung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auszuschließen. Selbst wenn es sich bei der Zuweisung um einen Verwaltungsakt handelt,
wird diesem dadurch nicht die Möglichkeit genommen, Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (BAG, Urteil
vom 07.07.1999, AP Nr. 216 zu §
620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag zur Befristungskontrolle).
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn für die Entscheidung der Beklagten, den Kläger von
der Geltung des BAT-KF auszunehmen, sachliche Gründe bestanden haben. Sachliche Gründe sozialhilferechtlicher Art hatte sie jedoch nicht.
Nach Artikel 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts vom 27.12.2003 ist das Bundessozialhilfegesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgehoben, soweit bei den einzelnen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. Zur Zeit des
Bestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien galt es somit noch uneingeschränkt.
Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevanten Regelungen des BSHG lauteten zur Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wie folgt (vgl. Oestereicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, Stand Juni 2003):
§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
Jeder Hilfesuchende muss seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen einsetzen.
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende, die keine Arbeit
finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet.
....
§ 19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten
sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet
sein.
Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche
Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden;
zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Von
dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben
besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten ist.
...
Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststellen der Bundesagentur
für Arbeit und gegebenenfalls auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden
unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.
Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis nach der ersten Alternative des § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG begründet, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte die Geltung der
kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen mit dem Kläger nicht vereinbart, sondern deren Geltung ausgeschlossen hat. Denn in einem
solchen Arbeitsverhältnis werden keine regulären, für den Arbeitgeber jetzt erforderlichen Arbeiten geleistet, sondern es
wird eine Beschäftigung geboten, die der Eingliederung des Hilfesuchenden in das künftige Arbeitsleben dient. Erfüllt wird
eine sozialrechtliche Aufgabe in der Form eines Arbeitsverhältnisses. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
mit dem Stammpersonal der Beklagten, wenn für sein Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative BSHG vorliegen (BAG, Urteil vom 09.05.1995 9 AZR 269/94 zitiert nach JURIS; vgl. auch BAG, Urteil vom 18.06.1997, AP Nr. 2 zu § 3 d BAT für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 91 AFG). Das kann jedoch jedenfalls nicht in vollem Umfang bejaht werden.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger gemeinnützige Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeführt hat. Der Begriff der Gemeinnützigkeit in dieser Bestimmung knüpft an §§
51 ff.
AO an (BAG, Urteil vom 22.03.2000, AP Nr.
222 zu §
620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Nach §
52 Abs.
1 Satz 1
AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Nach §
51 Satz 1
AO dient eine Körperschaft steuerbegünstigten Zwecken, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgt. Eine Arbeit ist daher im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG gemeinnützig, wenn durch sie ausschließlich und unmittelbar Interessen der Allgemeinheit gefördert werden (BAG, Urteil vom
22.03.2000, a. a. O.).
Dabei darf die gemeinnützige Arbeit nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Vielmehr soll durch das Erfordernis
der Gemeinnützigkeit insbesondere die Förderung erwerbswirtschaftlicher Zwecke von Privatunternehmen im Wege der Sozialhilfe
vermieden werden. Auch darf dadurch auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine Konkurrenz für die auf dem freien Arbeitsmarkt
tätigen Privatunternehmen entstehen (BAG, Urteil vom 22.03.2000, a. a. O.).
Der allgemeine Zweck der Beklagten, Arbeitsangebote für langfristig Arbeitslose zu schaffen und zu fördern, dient zweifellos
unmittelbar der Allgemeinheit. Fraglich ist jedoch, ob das Erfordernis der Gemeinnützigkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG wegen des allgemeinen Zwecks der Beklagten ohne weiteres auch für alle Tätigkeiten der angeleiteten, betreuten Personen bejaht
werden kann, obwohl die Beklagte zumindest teilweise Tätigkeiten ausführt, bei denen sie mit anderen Unternehmen konkurrieren
kann.
Jedenfalls war die dem Kläger übertragene Tätigkeit nicht zusätzlich im Sinne der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BSHG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zusätzlichkeit im Sinne dieser Bestimmung bereits deshalb zu verneinen ist, weil
der Kläger nur zu einem geringen Teil Arbeitsaufgaben durchgeführt hat, für deren Erledigung die Beklagte die Zuweisung des
Klägers beantragt hat. Denn die von ihm überwiegend erledigten Aufgaben in der Personalverwaltung waren auch tatsächlich nicht
zusätzlich für die Beklagte.
Ob eine Arbeit zusätzlich im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BSHG ist, entscheidet sich danach, welche Arbeit der Hilfesuchende innerhalb des betrieblichen Aufgabenspektrums ausführt. Es
ist einerseits zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen der Arbeitgeber nach seiner üblichen Planung durchführen will, und andererseits,
welche konkret auszuführenden Arbeiten der einzustellende Hilfeempfänger übernehmen soll (vgl. BSG Urteil vom 30.09.1992 11 RAr 3/92 zitiert nach JURIS, zum Begriff der Zusätzlichkeit nach § 91 Abs. 2 Satz 1 AFG). Handelt es sich hierbei um ständig bei der Beklagten anfallende Arbeiten, sind sie nicht zusätzlich (BAG, Urteil vom 09.05.1995,
a. a. O.). Wird etwa ein Hilfesuchender innerhalb der öffentlichen Verwaltung beschäftigt, ist das Merkmal der Zusätzlichkeit
nicht erfüllt, wenn es sich um Arbeiten handelt, die nur zur Einsparung normaler Arbeitskräfte dienen bzw. die wegen haushaltspolitisch
bedingten Personalmangels nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können, obwohl sie zur eigentlichen Aufgabenerfüllung
etwa der Gemeinde gehören (OVG Münster, Urteil vom 19.07.1995, DVBl 1996, Seite 319; OVG Münster, Urteil vom 27.05.1991, ZfS 1991, Seite 309).
Danach fehlt den vom Kläger weit überwiegend erledigten Arbeitsaufgaben in der Personalverwaltung der angeleiteten, betreuten
Personen das Merkmal der Zusätzlichkeit. Denn solange die Beklagte im Sinne ihrer allgemeinen Zielsetzung tätig wird, fallen
die von ihm ausgeführten Aufgaben ständig an. Dabei mag es sein, dass der Umfang dieser Tätigkeit je nach der Anzahl der angeleiteten,
betreuten Personen schwankt. Wenn sich die Beklagte daher entschließt, zusätzliche Projekte mit diesem Personenkreis durchzuführen,
kommt in Betracht, dass die Personalverwaltung für diesen Personenkreis im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG zusätzlich ist. Der Beklagten kann aber nicht gefolgt werden, soweit sie meint, für die Erfüllung des Merkmals zusätzlich
reiche es aus, dass der Kläger nur Personalangelegenheiten des geförderten Personenkreises verwaltet hat. Denn dann wären
alle Arbeiten der Beklagten zur Erfüllung ihres allgemeinen Zwecks, auch die ihres Stammpersonals , zusätzlich. Das aber ist
weder mit dem Wortlaut der Legaldefinition in § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BSHG noch mit dem Zweck der Regelung vereinbar.
Dieser liegt darin, dass die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nicht zur Einsparung regulär beschäftigter Arbeitskräfte führen
soll (OVG Münster, Urteil vom 19.07.1995, a. a. O.). Regulär bei der Beklagten anfallende Arbeitsaufgaben können daher nicht
zusätzliche im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG sein. Die Personalverwaltung der angeleiteten, betreuten Personen gehört hierzu. Die Beklagte hätte sie ihrem Stammpersonal
übertragen müssen, wenn sie nicht den Kläger hierfür eingesetzt hätte.
Ein sachlicher Grund, den Kläger von der Geltung des BAT-KF auszunehmen, liegt auch nicht darin, dass für ihn eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen wurde. Nach §§ 18 Abs. 2, 19 BSHG wird bei der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Arbeit zwischen der Vermittlung von Arbeit und der Schaffung einer Arbeitsgelegenheit
unterschieden. § 19 Abs. 2 BSHG betrifft die Schaffung einer Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit. § 19 Abs. 1 BSHG betrifft die Schaffung sonstiger Arbeitsgelegenheiten (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990, NVwZ 1990, Seite 1170; BAG, Urteil vom 09.05.1995, a. a. O.).
§ 19 Abs. 1 BSHG gibt dem Träger der Sozialhilfe einen weiten Spielraum bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten. Er kann sie selbst organisieren,
sie aber auch bei Privatunternehmen, freien Trägern oder öffentlich-rechtlichen Trägern anbieten (vgl. Dauber in Mergler/Zink,
BSHG, 4. Aufl., Stand März 2004). Aufgrund einer im Sinne von § 19 Abs. 1 BSHG geschaffenen Arbeitsgelegenheit ist der Kläger bei der Beklagten nicht tätig geworden. Denn seine Zuweisung durch die Stadt
Wuppertal ist aufgrund des Antrags der Beklagten für eine Stelle erfolgt, die die Erledigung von Korrespondenz, Telefonbedienung,
Ablagesystem, Rechnungstellung und Kundenberatung umfasste. Tatsächlich hat der Kläger diese Aufgaben jedoch nur in geringem
Umfang ausgeführt. Weit überwiegend hat er andere Arbeiten in der Personalverwaltung übernommen. Die Arbeitsgelegenheit, die
für ihn bestand, ist daher keine nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffene Arbeitsgelegenheit. Vielmehr liegt tatsächlich lediglich eine Vermittlung des Klägers in eine Arbeitsgelegenheit
nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor. In einem so zustande gekommenen Arbeitsverhältnis besteht kein sachlicher Grund, den Arbeitnehmer von Leistungen auszuschließen,
die der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem regulären Arbeitsverhältnis gewährt (BAG, Urteil vom 09.05.1995,
a. a. O.).
Die Regelung in § 3 d (aa) BAT-KF, nach der Angestellte, die Arbeiten nach § 260
SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten, vom persönlichen Geltungsbereich
des BAT-KF ausgenommen sind, steht den Ansprüchen des Klägers auf die Vergütung nach den Bestimmungen des BAT-KF und der ergänzenden kirchlichen Ordnungen ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem BAT-KF normative Wirkung zukommt oder nicht und ob die Beklagte dem persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF unterfällt.
Führt die Anordnung der normativen Wirkung in § 3 Abs. 1 ARRG diese Wirkung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
herbei, ist der Kläger nicht nach § 3 d (aa) BAT-KF vom persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF ausgenommen. Unstreitig hat er weder Arbeiten nach § 260
SGB III noch nach § 20 BSHG verrichtet. Seine Arbeitsleistung war auch weder zusätzlich im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG noch wurde für ihn eine Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen. Er hat daher auch keine Arbeiten in einem den §§ 260
SGB III, 19 oder 20 BSHG entsprechendem öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichtet.
Selbst wenn aber angenommen werden wird, dass der Kläger Arbeiten nach § 19 Abs. 1 BSHG oder einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei der Beklagten ausgeführt hat, schließt
dies ihn nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF aus. Denn kann aufgrund einer kirchengesetzlichen Regelung einer kirchlichen Arbeitsvertragsregelung normative Wirkung
beigemessen werden, sind die ARK-RWL und die arbeitsrechtliche Schiedskommission bei der Regelung kirchlichen Arbeitsvertragsrechts
auch wie die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden. Dazu gehört der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel
3 Abs.
1 GG. Dieser ist verletzt, wenn der Kläger von der Geltung der kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ausgenommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine strenge Prüfung geboten, ob eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Artikel
3 Abs.
1 GG vorliegt, wenn Personengruppen ungleich behandelt werden. Es müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Für Tarifvertragsparteien gilt, dass sie mittelbar an die Grundrechte,
also auch an Artikel
3 Abs.
1 GG, gebunden sind. Bei der Entscheidung, ob der allgemeine Gleichheitssatz bei ihrer Rechtssetzung verletzt wurde, ist aber
auch der durch Artikel
9 Abs.
3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen (BAG, Urteil vom 27.05.2004, a. a. O., m. w. N.).
Beziehen Tarifvertragsparteien eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht in den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
über die Regelung allgemeiner Arbeitsbedingungen ein, verzichten sie auf eine ihnen mögliche Normsetzung, was darauf beruhen
kann, dass sie die Tarifregelung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen für die betreffende Arbeitnehmergruppe nicht für sachgerecht
halten. In einem solchen Fall wird daher den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes genügt, wenn bei typisierender
Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sind und deshalb eine Nichteinbeziehung der
betreffenden Arbeitnehmergruppe in den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages gerechtfertigt ist. Dabei können
soweit erkennbar auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt
werden. Nichts anderes gilt, wenn eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien angenommen wird (BAG, Urteil
vom 27.05.2004, a. a. O.; vgl. auch BAG, Urteil vom 04.04.2000, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 18.06.1997, AP Nr. 2 zu § 3 d BAT). Da das kirchliche Selbstbestimmungsrecht jedenfalls keine weitergehenden Freiheiten gewährt, unterliegt auch eine kirchliche
Arbeitsrechtsregelung entsprechenden Bindungen.
Sachbezogene Gründe, Arbeitnehmer, für die Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen wurden oder die Arbeiten nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten,
von der Geltung des BAT-KF auszuschließen, können für den Fall bejaht werden, dass diese nicht wie die in den persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF einbezogenen Arbeitnehmer uneingeschränkt Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber erbringen. Das trifft besonders dann zu,
wenn vertraglich vereinbart ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit zur Fortbildung oder Qualifizierung eingesetzt
wird. Denn in diesem Fall hat die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber einen geringeren Nutzen als wenn der Arbeitnehmer uneingeschränkt
zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Wäre es daher zu einer Qualifizierung des Klägers und zu externen betrieblichen Praktika
nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2002 gekommen, lägen Unterschiede zu einer regulären Beschäftigung von erheblichem
Gewicht vor, die einen sachbezogenen Gruppenunterschied darstellen würden.
Tatsächlich ist der Kläger aber unstreitig nur vorübergehend gecoacht worden. Es ist nicht ersichtlich, dass in dem Arbeitsverhältnis
Qualifizierungsmaßnahmen in einem zeitlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß stattgefunden haben. Denn die Beklagte hat hierzu
nichts dargelegt. Vielmehr hat der Kläger im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, bei ihm seien - abgesehen von
einem Erste-Hilfe-Kurs - keine Motivierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Hat der Kläger aber reguläre
Arbeit wie das Stammpersonal der Beklagten ausgeführt, fehlt es an einem sachbezogenen Grund, ihn nicht in den persönlichen
Geltungsbereich des BAT-KF aufzunehmen. Weder die Übernahme von Kosten durch den Träger der Sozialhilfe oder sonstige öffentliche Stellen noch der
Umstand, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos war und für ihn eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen wurde, können für sich genommen sachgerechte Gründe darstellen, einen Arbeitnehmer von allgemeinen arbeitsvertraglichen
Regelungen auszuschließen.
Hat der BAT-KF keine normative Wirkung für das Arbeitsverhältnis, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ein sachlicher Grund, den Kläger anders
zu behandeln als das Stammpersonal der Beklagten, besteht nicht, weil er reguläre Arbeit erledigt hat (BAG, Urteil vom 09.05.1995,
a. a. O.). Soweit § 3 d (aa) BAT-KF bestimmt, dass dieser Tarifvertrag nicht für Angestellte gilt, die Arbeiten nach § 260
SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten, stimmt die Regelung mit § 3 d (aa) BAT überein. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Inhaltskontrolle nach den für Tarifverträge geltenden
Maßstäben vorzunehmen (BAG, Urteil vom 06.11.1996, AP Nr. 1 zu § 10 a AVR Caritasverband). Diese führt, wie dargestellt, zu
dem Ergebnis, dass der Kläger nach Artikel
3 Abs.
1 GG nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF ausgeschlossen werden kann.
Soweit § 3 d (aa) BAT-KF bestimmt, dass dieser Tarifvertrag nicht für Arbeitnehmer gilt, die Arbeiten nach einem entsprechenden öffentlichen Programm
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten, stimmt die Regelung nicht mit § 3 d (aa) BAT überein. Damit ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Billigkeitskontrolle nach §§
317 Abs.
1,
319 Abs.
1 BGB vorzunehmen (BAG, Urteil vom 17.04.1996, AP Nr.
24 zu §
611 BGB). Ein Ausschluss von Arbeitnehmern von der Geltung kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen, die reguläre Arbeit wie die nicht
ausgeschlossenen Arbeitnehmer leisten, ist offenbar unbillig (§
319 Abs.
1 BGB). Allein die Einbeziehung in ein öffentliches Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vermag den Ausschluss nicht sachlich
zu rechtfertigen.
Mangels Übereinstimmung des Ausschlusses des Klägers aus dem Geltungsbereich des BAT-KF mit höherrangigem Recht ist die Beklagte auch nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen
Kirche im Rheinland nach § 3 Abs. 2 ARRG verpflichtet, die Anwendung des BAT-KF und der ergänzenden kirchlichen Ordnungen auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unterlassen.
Der Kläger hat Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII Anlage 1a zum BAT-KF, da er deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
Für seine Eingruppierung kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-KF darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen
der Vergütungsgruppe VIII BAT-KF erfüllen. Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs
auszugehen. Dieser wird definiert, wie auch aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 hervorgeht, als eine unter Hinzurechnung
der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten
abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit
eines Angestellten (BAG, Urteil vom 20.03.1996, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter m. w. N.). Können dabei die Arbeitsvorgänge des Klägers jedenfalls insoweit bestimmt werden, als sie zeitlich
mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen, kommt es auf die Frage, welche weiteren Arbeitsvorgänge für seine
Tätigkeit anzunehmen sind, nicht an (BAG, Urteil vom 12.11.1980 4 AZR 797/78 zitiert nach JURIS).
Während des weit überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit hat der Kläger Aufgaben in der Personalverwaltung der angeleiteten,
betreuten Personen wahrgenommen. Diese Tätigkeit hatte das Ziel, den Einsatz des von der Arbeits- oder Sozialverwaltung der
Beklagten zugewiesenen Personenkreises sowie die Änderung und Beendigung des Einsatzes hinsichtlich wiederkehrender personeller
Anforderungen vorzubereiten. Es handelt sich daher um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, auf dessen tarifrechtliche Bewertung
es ausschließlich ankommt, weil die sonst von dem Kläger erledigten Arbeitsaufgaben in zeitlicher Hinsicht weit weniger als
die Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllten. Dies gilt auch dann, wenn seine Mitwirkung bei der Erstelldung von Statistiken als
gesonderter Arbeitsvorgang anzusehen ist. Denn auch dann hat der Kläger zu weit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit Aufgaben
in der Personalverwaltung (ohne Statistiken) ausgeführt.
Das hat sich auch nicht nach dem 01.01.2003 und 01.03.2003 geändert. Denn mit den zusätzlich übernommenen Aufgaben war der
Kläger in zeitlich nur geringem Umfang beschäftigt. Dabei mag es sein, dass er nach dem 28.02.2003 nicht mehr voll ausgelastet
war. Das führt aber nicht dazu, dass der Arbeitsvorgang Personalverwaltung ab diesem Zeitpunkt in zeitlicher Hinsicht nicht
mehr überwiegt. Denn unstreitig war der Kläger für die Personalverwaltung eingestellt. Soweit er hiermit zuletzt nicht mehr
beschäftigt werden konnte, kommt es bei der Bildung der Zeitanteile darauf an, was vertraglich vorgesehen war.
Der Arbeitsvorgang Personalverwaltung erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 8 Anlage 1a zum BAT-KF. Denn der Kläger war Mitarbeiter in der Verwaltung. Um eine vorwiegend mechanische Tätigkeit oder einfache Tätigkeit im
Sinne der Fallgruppen 1 und 3 handelt es sich nicht. Eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 8 erfordert einen höheren
Aufwand an gedanklicher Arbeit oder den Einsatz andersartiger qualifizierter Tätigkeiten. Sie liegen gegenüber einfachen Tätigkeiten
dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich
zu den einfachen Arbeiten verlangt (BAG, Beschluss vom 22.01.2003, ZTR 2003, Seite 454). Hierzu sind zu rechnen: Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie
sie zu einfachen Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX nicht gefordert wird (BAG, Urteil vom 15.05.1968, AP Nr. 20 zu
§§ 22, 23 BAT).
Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger nach der Einarbeitungsphase die ihm übertragenen Aufgaben in der Personalverwaltung
im Wesentlichen selbständig erledigt hat. Ohne eigene Überlegungen und Kenntnis innerbetrieblicher Arbeitsanweisungen und
von Förderbedingungen der Arbeits- und Sozialverwaltung konnte er die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausführen. Deshalb musste
er ein größeres Maß an Fähigkeiten einsetzen, als es Aufgaben nach der Fallgruppe 3 erfordern.
Damit kann der Kläger als Differenzbetrag zwischen der ihm zustehenden Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT-KF und der gezahlten Vergütung für das Jahr 2002 1.497,00 EUR brutto und für das Jahr 2003 2.836,10 EUR brutto verlangen.
Zutreffend ist die Grundvergütung nach der Stufe 6, die im Jahr 2002 für die Vergütungsgruppe VIII monatlich 1.215,94 EUR
brutto und im Jahr 2003 monatlich 1.245,12 EUR brutto betrug. Die anzuwendende Stufe ergibt sich aus § 27 A Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BAT-KF. Der Kläger hat am 26.03.1990 das 21. Lebensjahr vollendet. Nach § 27 A Abs. 1 BAT-KF hätte er somit zur Zeit seiner Einstellung die 7. Stufe erreicht. Da er aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
von der Beklagten eingestellt wurde, erhält er nach § 27 A Abs. 3 BAT-KF die Grundvergütung nach der nächst niedrigeren Stufe, also die der Stufe 6.
Die Grundvergütung erhöht sich nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 29 BAT-KF um den Ortszuschlag der Tarifklasse II Stufe 1. Dieser betrug in den Jahren 2002 und 2003 monatlich 463,88 EUR brutto.
Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-KF gelten, soweit der BAT-KF nicht gilt, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die in anderen u. a. in der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihres
Diakonischen Werkes geltenden Arbeitsrechtsregelungen geregelt sind. Zur Grundvergütung hinzuzurechnen ist daher auch die
allgemeine Zulage nach der Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte. Diese betrug im Jahr 2002 monatlich 102,86 EUR
brutto und ihm Jahr 2003 monatlich 105,33 EUR brutto.
Im Jahr 2002 hatte der Kläger daher einen gesamten monatlichen Vergütungsanspruch von 1.771,81 EUR brutto und im Jahr 2003
von 1.814,33 EUR brutto. Gezahlt hat die Beklagte an den Kläger monatlich 1.397,56 EUR brutto. Für die Monate September bis
Dezember 2002 hat der Kläger daher einen Vergütungsanspruch von 7.087,24 EUR brutto. Erhalten hat er 5.590,24 EUR brutto.
Daraus errechnet sich ein Differenzbetrag von 1.497,00 EUR brutto. Der Vergütungsanspruch des Klägers für Januar bis Juni
2003 beträgt 10.885,98 EUR brutto. Hinzuzurechnen sind weitere 1.462,90 EUR brutto bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Juli 2003. Bei monatlich gezahlten 1.397,56 EUR brutto errechnet sich ein Differenzbetrag von monatlich 416,77 EUR brutto
und für Juli 2003 von 335,48 EUR brutto. Insgesamt ergibt sich damit für 2003 ein Differenzbetrag von 2.836,10 EUR brutto.
Ferner kann der Kläger für das Jahr 2002 eine anteilige Zuwendung in Höhe von 506,74 EUR brutto nach der Ordnung über eine
Zuwendung für kirchliche Angestellte im Bereich u. a. der evangelischen Kirche im Rheinland vom 24.02.1993 verlangen. Sie
beträgt 85,8 % des Arbeitsentgelts, das dem Kläger für Oktober 2002 zusteht (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 BAT-KF) und ist nach §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 um je 1/12 für die Monate Januar bis August 2002 zu kürzen. Tatsachen, dass der Bemessungssatz für
die Zuwendung von 85,8 % erhöht wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat daher Anspruch auf eine Zuwendung in Höhe
von 4/12 von 1.520,21 EUR brutto.
Urlaubsgeld kann der Kläger in Höhe von 332,34 EUR brutto nach §§ 2 Abs. 1, 3 der Ordnung für ein Urlaubsgeld der kirchlichen
Angestellten im Bereich u. a. der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1992 für das Jahr 2003 verlangen.
Insgesamt hat die Beklagte somit 5.172,18 EUR brutto zu zahlen. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§
286,
288 BGB.
Die Ansprüche sind nicht nach § 70 BAT-KF verfallen. Falls der BAT-KF unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis gilt, findet zwar auch die Ausschlussfrist nach § 70 BAT-KF Anwendung. Ob dies gleichermaßen gilt, wenn sich die Vergütungsansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
ergeben, kann dahingestellt bleiben.
Denn auf den Verfall der Ansprüche kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist eine gemäß §
242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall von Ansprüchen führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten
des Arbeitgebers veranlasst worden ist (BAG, Urteil vom 05.06.2003, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 167 m. w. N.). Dies trifft für die Vergütungsansprüche des Klägers nach dem BAT-KF und den ergänzenden kirchlichen Ordnungen zu, da die Beklagte in dem von ihr vorformulierten Arbeitsvertrag erklärt hat,
dass die im öffentlichen Dienst bzw. kirchlichen Raum tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden. Dadurch
hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten. Der Arbeitgeber setzt sich in Widerspruch
zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst die Untätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst, und dann aus dieser Untätigkeit
einen Vorteil für sich ziehen will, in dem er sich auf den Verfall von Ansprüchen beruft (BAG, Urteil vom 05.06.2003, a. a.
O.).
III.
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger eine höhere Vergütung als die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT-KF begehrt. Seine Tätigkeiten in der Personalverwaltung erforderten keine gründlichen Fachkenntnisse im Sinne der Fallgruppe
11 Anlage 1a BAT-KF. Damit sind die Tätigkeitsmerkmale für die Vergütungsgruppe VII nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzt das Tätigkeitsmerkmal gründliche Fachkenntnisse ein quantitatives
und ein qualitatives Element. Es muss sich um Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher
Art handeln (BAG, Urteil vom 24.08.1983, AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 22.01.2003, a. a. O.). Auch Erfahrungswissen, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit
benötigt, kann zu den erforderlichen Fachkenntnissen gehören (BAG, Urteil vom 22.01.2003, a. a. O.).
Für die Erledigung des Arbeitsvorgangs Personalverwaltung benötigte der Kläger zwar Fachkenntnisse in nicht ganz unerheblichem
Ausmaß, denn er musste wissen, welche Regelungen für das Ausfüllen der nicht vorgedruckten Teile der Arbeitsverträge, der
Einkaufsgutscheine, der Formulare für die betriebsärztliche Untersuchung und für die Eingabe der Personaldaten in die EDV
und den Stellenplan sowie bei der Berechnung von Probezeiten und Praktika zu beachten waren. Das zusätzlich erforderliche
qualitative Element liegt jedoch nicht vor. Denn das geforderte Wissen erstreckte sich lediglich auf stets wiederkehrende
Einzelheiten, deren Kenntnis sich der Kläger innerhalb kurzer Zeit aneignen konnte. Da z. B. in den Arbeitsverträgen mit den
von der Arbeitsverwaltung geförderten Personen bereits vorgedruckt war, dass die Probezeit drei Monate beträgt, musste nach
Bekanntgabe des Einstellungsdatums lediglich der Ablauf der Probezeit für den Einzelfall ermittelt werden. Die Berechnung
der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages erfordert ebenfalls kein vertieftes Wissen, sobald das Einstellungsdatum bekannt
ist. Auch die Tätigkeit der geförderten Personen und die Höhe der Vergütungen waren vorgegeben.
Da der Kläger mithin schon nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII BAT-KF erfüllt, kann er erst recht nicht die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF verlangen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
525,
92 Abs.
1 ZPO.