Keine Prozesskostenhilfe bei einsetzbarem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung
Gründe:
I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2004, der am 15.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen ist, Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung des Rechtsanwalts L1xxxxx aus U1xxx für die Durchführung des Kündigungsschutzprozesses ArbG Paderborn 1 Ca 2495/04 beantragt. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen
beigefügt.
Durch Beschluss vom 28.01.2005 hat das Arbeitsgericht Paderborn den der Klägerin Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
vom 15.12.2004 gemäß §
115 Abs.
3 ZPO zurückgewiesen.
In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin verfüge auf ihren Konten über ein Barvermögen von 837,-- EUR
und über eine Lebensversicherung mit einem aktuellen Guthaben von 6.015,30 EUR. Insoweit liege einzusetzendes Vermögen in
Höhe von 4.295,-- EUR vor.
Gegen diese ihr am 31.01.2005 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 25.02.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, über das Guthaben aus der Lebensversicherung könne sie nicht verfügen.
Die Lebensversicherung sei erst am 01.12.2007 zur Auszahlung fällig.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.02.2005 nicht abgeholfen.
II. Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, §
127 Abs.
2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Gemäß §§
114,
119 Satz 1
ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer
Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen
genügt. Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen.
Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der
Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates
und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH v. 19.01.1978 - II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938).
2. Nach §
115 Abs.
2 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es ihr zumutbar ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr bei der Volksfürsorge Lebensversicherung AG abgeschlossene Kapitallebensversicherung
Nr. 15 712 938 als Bestandteil ihres Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Zum Vermögen im Sinne des §
115 Abs.
2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte (Stein/Jonas/Bork,
ZPO, 22. Aufl., §
115 Rdnr. 86), so auch der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des
§ 88 BSHG übersteigt (so auch ArbG Regensburg vom 14.10.1993 - 6 Ca 1806/03, Rpfleger 1994, 70; FG Hessen vom 24.11.1995 - 6 K 3080/88, EFG 1996, 199; BVerfG v. 19.12.1997 - 5 C 7/96, NJW 1998, 1879; OLG Stuttgart v. 30.09.1998 - 18 WF 283/98, FamRZ 1999, 598; VGH Baden-Württemberg v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38; LAG Hamm v. 25.09.2003 - 4 Ta 670/02 -; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; verneinend OLG Bamberg v. 28.03.1991 - 7 WF 41/91, JurBüro 1991, 977; OLG Hamburg v. 19.10.2000 - 12 WF 168/00, FamRZ 2001, 925).
Tatsachen, warum ihr der Einsatz des Rückkaufswertes der Kapitallebensversicherung nicht zumutbar ist, hat die Klägerin nicht
vorgetragen. Es handelt sich hier nicht um anrechnungsfreie Beträge nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG.
Soweit die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags der Klägerin wegen des niedrigen Rückkaufswertes unzumutbar erscheint,
bleibt es ihr unbenommen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung
durch eine Belastung bzw. Beleihung zu verwerten (vgl. insoweit Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,
3. Aufl. Rz. 350).
III. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.