Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie
über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Die Beklagte, die mehr als 5 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt, betreibt ein Unternehmen für die Herstellung von Verpackungen
und Verpackungsteilen.
Der am 17.03.1956 geborene Kläger, der am 17.09.1980 die Prüfung zum Elektroanlageninstallateur abgelegt hat, in der Folgezeit
entweder stets kurzfristig als Angestellter im erlernten Beruf oder als Angestellter oder Selbständiger in der Werbebranche
tätig war, war aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.05.2002 ab dem 29.05.2002 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst
von 1.278,00 EURO als Produktionshelfer tätig. Der Vertrag war befristet bis zum 31.12.2002. Nach § 2 des Vertrages galt die
gesamte Vertragszeit als Probezeit mit einem 14-tägigen Kündigungsrecht für beide Parteien.
Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte der Kläger in der Zeit vom 28.11.2001 bis 28.05.2002 an einer vom Hagener Forum Beschäftigung
e. V. (HFB) durchgeführten berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen. Nach dem zwischen dem Kläger und dem Hagener
Forum Beschäftigung unter dem 27.11.2001 geschlossenen Vertrag umfasste die Qualifizierung Theorie und Schulung im HFB (einmal
pro Woche und ein Schulungsblock von 3 Schulungstagen) sowie eine berufspraktische Tätigkeit im Betrieb an den übrigen Werktagen.
Nach Ziff. 3. des Vertrages konnte der Vertrag aus wichtigen Gründen (z.B. Arbeitsaufnahme) jederzeit ohne Einhaltung von
Kündigungsfristen aufgelöst werden. Unter Ziff. 4 hatten der Kläger und das HFB sich darauf geeinigt, dass der Kläger vom
HFB ein Qualifizierungsgeld in Höhe von 300,00 DM pro Monat erhalten sollte. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages
wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen.) Im Rahmen der Theorie und Schulung bei dem HFB hat der Kläger im Wesentlichen eine
Computerschulung absolviert; auch wurde er darin unterwiesen, wie Bewerbungsschreiben gefertigt werden.
Seine berufspraktische Tätigkeit hat er im Betrieb der Beklagten ausgeübt. Hierzu hatten der Kläger, das Hagener Forum Beschäftigung
e.V. sowie die Beklagte ebenfalls unter dem 27.11.2001 auf einem Kopfbogen des HFB einen Praktikumsvertrag abgeschlossen,
nach dessen Ziff. 3 Praktikumsinhalt die Ergänzung und Vertiefung der beim Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandenen
Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben nach Einarbeitungsplan waren. (Wegen der weiteren Einzelheiten
des Praktikumsvertrages wird auf Bl. 17 und 46 d. A. Bezug genommen.) Während der berufspraktischen Tätigkeit bei der Beklagten
hat der Kläger einfache Produktionsarbeiten ausgeführt, und zwar an den im Praktikumsvertrag vorgesehenen Arbeitsplätzen.
Er wurde nach kurzer Einweisung stets dort eingesetzt, wo gerade jemand gebraucht wurde.
Ebenfalls unter dem 27.11.2001 hatte die Beklagte eine "Absichtserklärung" abgegeben, in welcher sie u.a. bestätigte, dass
ihr Betrieb sich bei Zustandekommen der betrieblichen Trainingsmaßnahme zur Integration Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt durch
den Verein Hagener Forum Beschäftigung e.V. (HFB) an der Maßnahme beteiligen würde.
Der Vertrag mit dem Hagener Forum Beschäftigung e. V. sowie der Praktikumsvertrag waren auf Veranlassung des Sozialamtes zustande
gekommen. Dort war dem Kläger, der seit 1999 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, gesagt worden, wenn
er an der Maßnahme nicht teilnehme, müsse er mit einer Kürzung der Leistungen rechnen. Während der Zeit der berufspraktischen
Qualifizierungsmaßnahme hat der Kläger dann weiterhin ungekürzt Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; zudem hat ihm das Hagener
Forum Beschäftigung ein Qualifizierungsgeld in Höhe von 150,00 EURO gezahlt.
Mit Schreiben vom 23.08.2002, das dem Kläger am gleichen Tage zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
"während der Probezeit" zum 05.09.2002.
Mit der am 26.08.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Kündigung angegriffen und deren Sozialwidrigkeit
gerügt. Er hat die Auffassung vertreten, die Wartezeit nach § 1 KSchG bereits erfüllt zu haben. Das Praktikum sei nämlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden. Dies ergebe
sich bereits aus dem Praktikumsvertrag selbst, der von der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage spreche. Auch sei
er während der gesamten Tätigkeitszeit in die betriebliche Organisation der Beklagten voll eingegliedert gewesen. Er habe
einen direkten Vorgesetzten gehabt, dessen Weisungen er habe befolgen müssen. Man habe ihn auch in den Produktionsablauf voll
eingebunden. denn er habe während der Praktikumszeit dieselben Arbeiten verrichtet wie später als Produktionshelfer, was unstreitig
ist. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf nicht gezahlte Vergütung für die Zeit vom 29.05.2002 bis 31.05.2002 geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2002,
zugegangen am 23.08.2002, zum 05.09.2002 beendet worden ist,
2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Antrages zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 173,20 EURO brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger genieße noch keinen Kündigungsschutz, da er die Wartezeit nach § 1 KSchG nicht erfüllt habe. Die berufspraktische Qualifizierungsmaßnahme sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet
worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.02.2003 der Zahlungsklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur
Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Praktikumsverhältnis sei wie das Eingliederungsverhältnis
nach §§ 229 ff.
SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kein Arbeitsverhältnis.
Gegen das ihm am 25.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.04.2003 Berufung eingelegt, diese zugleich begründet sowie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Bereits zuvor,
nämlich mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.03.2003 eingegangenen Schriftsatz, hatte der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 27.03.2003 ist dem Kläger am 31.03.2003 zugegangen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2001
- 2 AZR 10/00 - herangezogen. Der Praktikumsvertrag sei kein Eingliederungsvertrag. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
18.11.1999 - 2 AZR 89/99 - sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden sei. Dies
sei bei ihm der Fall gewesen. Er sei voll in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen, habe einen direkten Vorgesetzten
gehabt und habe eine Zeiterfassungskarte führen müssen. Seine Tätigkeit habe gerade darauf abgezielt, bei der Beklagten in
deren betrieblichen Interesse abhängige Arbeit als Produktionshelfer zu verrichten, die üblicherweise nur gegen Entgelt geleistet
werde.
Der Kläger beantragt,
dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003
- 3 Ca 2200/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
sowie
das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - teilweise abzuändern und über die vom Arbeitsgericht getroffene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 173,20 EURO
hinaus
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2002
nicht mit Ablauf des 05.09.2002 beendet worden ist,
2. hilfsweise - für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. - die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG,
519,
520 ZPO.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger erst am 01.04.2003 die Berufung eingelegt hat, obgleich
ihm das Urteil des 1. Rechtszuges bereits am 25.02.2003 zugestellt worden ist und damit die Frist zur Einlegung der Berufung
nach § 66 Abs. 1 ArbGG von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils versäumt hat. Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist
muss dem Kläger nämlich gemäß §§
233 ff.
ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Einer Partei, die, wie der Kläger, innerhalb der Rechtsmittelfrist
einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung
zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden im Sinne des §
233 ZPO gehindert war, die Frist einzuhalten (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Beschluss v. 24.05.2000 - III ZB 8/00 -, VersR 2001, 480 f. m. w. N.). Der Kläger hat auch die Antragsfrist nach §
234 ZPO eingehalten sowie innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, §
236 Abs.
2 ZPO. Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 27.03.2003 ist dem Kläger am 31.03.2003 zugegangen. Der Kläger hat am
01.04.2003 Berufung eingelegt und zugleich die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das zwischen den
Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2002 wirksam mit Ablauf des 05.09.2002
beendet worden, weshalb der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung
nicht der Entscheidung bedurfte.
1. Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die unter den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung
des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2002 wirksam war; selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies der Wirksamkeit
der Kündigung nicht entgegenstehen. Zwar unterliegt nach § 15 Abs. 3 TzBfG das befristete Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung nur, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist; die Parteien hatten indes im Arbeitsvertrag gerade eine Regelung dahingehend getroffen, dass die gesamte Vertragszeit
als Probezeit mit 14-tägigem Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien gelten sollte und sich damit auf die Möglichkeit der
ordentlichen Kündigung verständigt.
2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. Der Kläger hat Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht erworben, da er die erforderliche Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt hat. § 1 Abs. 1 KSchG setzt für den Eintritt des Kündigungsschutzes voraus, dass das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da seit Begründung des Arbeitsverhältnisses
am 29.05.2002 bis zum Zugang der Kündigung am 23.08.2002 noch keine sechs Monate vergangen waren und die Zeit des im Betrieb
der Beklagten absolvierten Praktikums nicht auf die Wartezeit anzurechnen ist.
a. Ein Berufsausbildungsverhältnis nach §§ 1 Abs. 2, 3 ff. BBiG, auf das nach § 3 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind und das deshalb auch bei der Berechnung der Wartezeit
nach § 1 Abs. 1 KSchG einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist, hat zwischen den Parteien in der Zeit vom 28.11.2001 bis 28.05.2001
nicht bestanden. Die Berufsausbildung hat nach § 1 Abs. 2 BBiG eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zum Gegenstand. Dabei versteht das
Gesetz die Berufsausbildung grundsätzlich als umfassende Erstausbildung in einer bestimmten Berufsrichtung (Harkort, BBiG, § 1 Rdnr. 15). Der Kläger war jedoch bereits gelernter Elektroanlageninstallateur, hatte also eine solche Grundbildung bereits
durchlaufen; auch ergibt sich aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten als Produktionshelfer und den Inhalten der Schulung durch
das Hagener Forum Beschäftigung, dass die Maßnahme nicht der Ausbildung für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit in einer bestimmten Berufsrichtung diente und damit keine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG war.
b. Zwischen den Parteien hat während der Dauer des Praktikums auch kein anderes Vertragsverhältnis mit dem Ziel des Erwerbs
beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Sinne von § 19 BBiG bestanden, das nach § 3 Abs. 2 BBiG bei der Berechnung der Wartezeit ebenfalls einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen wäre. Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne
des § 19 BBiG liegt nur vor, wenn bei typischer Betrachtung erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung
angenäherten Form vermittelt werden (BAG, Urt. v. 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 -, AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Damit betrifft § 19 BBiG nicht den Fall des Klägers, der als ausgebildeter Elektroanlageninstallateur bei der Beklagten als Produktionshelfer in unterschiedlichste
Produktionsabläufe eingebunden und durch das Hagener Forum Beschäftigung im Umgang mit dem Computer sowie in der Technik der
Anfertigung von Bewerbungsschreiben geschult worden war.
c. Das Praktikum im Betrieb der Beklagten diente auch nicht der beruflichen Fortbildung des Klägers, weshalb die Kammer nicht
entsprechend dem Urteil des BAG vom 18.11.1999 (- 2 AZR 89/99 -, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG Wartezeit), das der Kläger in Bezug nimmt, zu prüfen hatte, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorlag. Gemäß § 1 Abs. 3 BBiG soll die berufliche Fortbildung es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der
technischen Entwicklung anzupassen und beruflich aufzusteigen. Eine derartige Maßnahme stellt die Teilnahme des Klägers an
der berufspraktischen Qualifizierungsmaßname nicht dar. Der Kläger ist gelernter Elektroanlageninstallateur. Mit diesem Berufsbild
hatten weder die von ihm durchgeführte Schulung beim HFB, noch seine berufspraktische Tätigkeit bei der Beklagten etwas zu
tun.
d. Das bei der Beklagten absolvierte Praktikum war vielmehr Teil einer Gesamtmaßnahme des Sozialhilfeträgers im Rahmen der
Hilfe zur Arbeit gemäß § 18 Abs. 2 und 5 BSHG und wurde nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts geleistet. Dies folgt in Ermangelung einer
die rechtliche Qualität des Praktikums regelnden gesetzlichen Bestimmung aus § 19 Abs. 3 BSHG in analoger Anwendung.
aa. § 19 Abs. 3 BSHG ist auf das vom Kläger absolvierte Praktikum nicht direkt anwendbar.
Gemäß § 19 Abs. 1 BSHG sind die Träger der Sozialhilfe verpflichtet, für Hilfesuchende, insbesondere junge Menschen, die keine Arbeit finden können,
Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Dabei kann der Sozialhilfeträger die Arbeitsgelegenheiten selbst schaffen oder bei anderen
öffentlichen, gemeinnnützigen oder privaten Trägern anregen und unterstützen. Ziel dieser in § 19 BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit ist die Förderung der Integration der Hilfesuchenden in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Fichtner/Fasselt,
BSHG, München 1999, § 19 Rdnr. 5). Eine der in Absatz 1 angesprochenen Arbeitsgelegenheiten ist die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne
des § 19 Abs. 2 BSHG. Wird für den Sozialhilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, so kann der Sozialhilfeträger
nach pflichtgemäßem Ermessen wählen, ob er für diese Tätigkeit das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich
einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. Entscheidet sich der Sozialhilfeträger für die zweite Alternative,
so wird nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG "kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts..." begründet (vgl. auch BAG, Urt. v. 04.02.1993 - 2 AZR 416/92 -, AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG).
Zwar hatte das Sozialamt das Tätigwerden des Klägers bei der Beklagten im Rahmen der vom HFB getragenen berufspraktischen
Qualifizierungsmaßnahme veranlasst. § 19 Abs. 3 BSHG ist aber bereits deshalb auf das vom Kläger absolvierte Praktikum nicht direkt anwendbar, da der Kläger während der Dauer
dieser Maßnahme keine gemeinnützige Arbeit geleistet hat. Der Begriff der Gemeinnützigkeit richtet sich nach §
51 ff.
AO. Danach ist eine Arbeit dann gemeinnützig, wenn durch sie ausschließlich und unmittelbar Interessen der Allgemeinheit gefördert
werden. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigen
oder sittlichen Gebiet nutzt. In Betracht kommen dabei in erster Linie Tätigkeiten, die entweder der Förderung von Wissenschaft
und Forschung, der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Altenhilfe,
Gesundheitshilfe etc. dienen (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 19 Rdnr. 8). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist im privaten erwerbswirtschaftlichen Betrieb der Beklagten
in deren Produktionsablauf und damit nicht zum "Besten" der Allgemeinheit in obigem Sinne tätig geworden. Zwar hatte sein
Einsatz bei der Beklagten seine Integration in den Arbeitsmarkt zum Ziel und entsprach damit einem Interesse der Allgemeinheit,
die Selbsthilfemöglichkeiten eines Sozialhilfeempfängers zu fördern und ihn auf Dauer zu befähigen, ohne Sozialhilfe leben
zu können; jedoch diente sein Tätigwerden damit lediglich mittelbar den Interessen der Allgemeinheit, was für die Annahme
einer gemeinnützigen Arbeit nicht ausreicht.
bb. Die vorhandene Regelungs- bzw. Gesetzeslücke ist jedoch in analoger Anwendung des § 19 Abs. 3 BSHG auf das vom Kläger absolvierte Praktikum zu schließen.
(1) Bei der vom Träger der Sozialhilfe unter Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt veranlassten Teilnahme des Klägers
an der berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme und der Heranziehung zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG handelt es sich um zwei Tatbestände, die infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten
gleich zu bewerten sind.
(a) Mit der Veranlassung des Klägers zur Teilnahme an der berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme hat der Träger der Sozialhilfe
von seinen Möglichkeiten nach § 18 Abs. 2 und 5 BSHG Gebrauch gemacht und damit - wie bei der Heranziehung eines Sozialhilfeempfängers zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
nach § 19 Abs. 2 BSHG - Hilfe zur Arbeit geleistet.
Nach § 18 Abs. 2 BSHG ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.
Diese Pflicht konkretisiert die generelle Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und
ihn zu befähigen, ohne diese Hilfe zu leben. Die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende Arbeit findet, verlangt
ein aktives Handeln des Sozialhilfeträgers mit dem vorrangigen Ziel der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
(Fichtner/Faselt, BSHG, München 1999, § 18 Rdnr. 1). Dem entspricht § 18 Abs. 5 BSHG, der den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich verpflichtet, Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfsbedürftigkeit bei der
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Auf welche Weise diese Förderung geschieht, bleibt dem Sozialhilfeträger überlassen.
Nach der Gesetzesbegründung ist das gesamte Instrumentarium , v. a. die Beratung einzusetzen (BT-Drucks. 13/11021, S. 10).
Der Kläger hatte sowohl den Vertrag mit dem Hagener Forum Beschäftigung e. V. vom 27.11.2001, als auch den Praktikumsvertrag
mit der Beklagten vom selben Tage auf Veranlassung des Sozialamtes abgeschlossen. Das Sozialamt hatte den Kläger auf die Möglichkeit
der vom Hagener Forum Beschäftigung e. V. durchgeführten berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme hingewiesen und dabei zugleich
zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Kürzung seiner Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG rechnen müsse, falls er an der Maßnahme nicht teilnehme. Damit hatte der Träger der Sozialhilfe erkennbar in Ausübung seiner
Möglichkeiten nach § 18 Abs. 2 und 5 BSHG Hilfe zur Arbeit geleistet.
Dass das Sozialamt die berufspraktische Qualifizierungsmaßnahme nicht selbst durchgeführt, sondern sich des Hagener Forum
Beschäftigung e. V. bedient hat, steht der Qualifizierung seines Tätigwerdens als Hilfe zur Arbeit nicht entgegen. Ausweislich
§ 3 der Satzung des Hagener Forum Beschäftigung e. V. verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der
Abgabenordnung. Damit hatte das Sozialamt die Maßnahme lediglich über einen anderen gemeinnützigen Träger abgewickelt. Dies stellt eine
Form der Kooperation dar, die dem Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen eines Tätigwerdens zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
nach § 19 Abs. 1 BSHG offen steht.
(b) Die gesamte vom Hagener Forum Beschäftigung e. V. durchgeführte berufspraktische Qualifizierungsmaßnahme einschließlich
des vom Kläger bei der Beklagten absolvierten Praktikums diente - ebenso wie die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach §
19 Abs. 1 und 2 BSHG - der Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und zugleich seiner Wiedereingliederung.
Der Kläger hat im Rahmen der Schulung beim HFB keine auf einen speziellen Arbeitsplatz ausgerichtete Fortbildung erfahren,
sondern vor Allem ein Bewerbungstraining durchlaufen sowie eine Einführung in den Umgang mit einem Computer erhalten. Damit
sollten die grundlegenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung überhaupt geschaffen, also die Vermittlungsfähigkeit
des Klägers erhöht werden. Im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit bei der Beklagten stand zudem seine Wiedereingliederung
in das Arbeitsleben und nicht die produktive Arbeitsleistung gegen Entgelt im Vordergrund. Dies zeigt sich besonders deutlich
an dem von den Parteien und dem Hagener Forum Beschäftigung e. V. in Ziff. 3 des Praktikumsvertrages vereinbarten Praktikumsinhalt:
Danach sollte das Praktikum die beim Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch
praktische Arbeitsaufgaben nach Einarbeitungsplan ergänzen und vertiefen. Auch sah der mit dem HFB geschlossene Vertrag unter
Ziff. 3. vor, dass das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen (z. B. Arbeitsaufnahme) jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
aufgelöst werden konnte. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass aufgrund des Praktikumsvertrages gerade keine Verpflichtung
zur Arbeitsleistung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses begründet werden sollte. Im übrigen stand es in der Entscheidung des
Klägers, ob er tatsächlich bei der Beklagten tätig wurde. Nach dem Praktikumsvertrag hatte die Beklagte bei einem unentschuldigten
Fernbleiben des Klägers keinerlei rechtliche Handhabe diesem gegenüber. Sie war lediglich verpflichtet, dem Träger, also dem
HFB, evtl. auftretende Fehlzeiten zu melden und eingehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu übersenden. Etwaige Maßnahmen
wegen einer Verweigerung der "Arbeitsleistung" standen nur dem HFB und dann letztlich dem Sozialamt zu, das u. U. bei grundlosem
Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme durch den Kläger dessen Leistungen gemäß § 25 BSHG hätte kürzen können. Im Vordergrund der praktischen Tätigkeit des Klägers stand damit vielmehr, wie auch die von der Beklagten
unter dem 27.11.2001 abgegebene Absichtserklärung belegt, in der von einer Trainingsmaßnahme zur Integration Arbeitsloser
in den Arbeitsmarkt die Rede ist, entsprechend § 18 Abs. 5 BSHG die Förderung der Möglichkeit einer späteren Integration in das Arbeitsleben. Die Beklagte erhielt, wie sie selbst vorgetragen
hat, durch den Praktikumsvertrag die Möglichkeit, den Kläger kennen zu lernen, ihn zu erproben, ihn einzuarbeiten, um dann
nach Abschluss der Maßnahme eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie ihn in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernehmen
wollte. Der Kläger auf der anderen Seite hatte im Rahmen des Praktikums die Gelegenheit, sich zu bewähren, um so auf Dauer
- wenn auch nicht im erlernten Beruf - in das Arbeitsleben zurückzukehren.
(c) Letztlich sollte und hat der Kläger während der Zeit der berufspraktischen Qualifzierungsmaßnahme für sein Tätigwerden
bei der Beklagten keine Vergütung erhalten. Vielmehr wurden vom Sozialamt - wie im Falle der Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher
Arbeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG - weiterhin ungekürzt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht. Zudem hat er vom HFB ein einer angemessenen Entschädigung
für Mehraufwendungen i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG vergleichbares Qualifizierungsgeld erhalten. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt jedoch nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Bezieht der Hilfesuchende
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, so sind diese bei der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 76 BSHG als einzusetzendes Einkommen in Ansatz zu bringen. Vor diesem Hintergrund bedeutet die Weitergewährung von Leistungen zum
Lebensunterhalt an den Kläger für die Zeit seiner berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme, dass nach dem Willen des Trägers
der Sozialhilfe durch den Praktikumsvertrag mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Dieser Wille
war für die rechtliche Qualifizierung des Praktikumsverhältnisses auch maßgeblich. Wenn der Träger der Sozialhilfe bei der
Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG ein in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehendes Wahlrecht hat, ob der das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt
zusätzlich zu einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt und im letzteren Falle gemäß § 19 Abs. 3 BSHG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtsbegründet wird (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1992 - 5 B 118/92 -, Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 9), so muss ihm dieses verbindliche Wahlrecht erst recht in den Fällen der Hilfe zur Arbeit nach § 18 Abs. 2 und 5 BSHG deshalb zustehen, weil die Unterstützung der Hilfesuchenden bei der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gemäß § 18 Abs. 2 und 5 BSHG vorrangig vor der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG ist (Fichtner/Fasselt, BSHG, München 1999, § 19 Rdnr. 1).
(2) Gegen eine Einstufung des vom Kläger absolvierten Praktikums als Arbeitsverhältnis und für eine analoge Anwendung des
§ 19 Abs. 3 BSHG sprechen schließlich auch die gesetzlichen Wertungen der §§
48 ff.
SGB III, die sich mit den sog. Trainingsmaßnahmen befassen sowie der §§ 229 ff.
SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die die sog. Eingliederungsmaßnahmen betreffen. Mit beiden Maßnahmen, der Trainingsmaßnahme
sowie der Wiedereingliederungsmaßnahme können dieselben Ziele verfolgt werden, wie sie mit der dem Kläger im Rahmen der beruflichen
Qualifizierungsmaßnahme zugute gekommenen Hilfe zur Arbeit angestrebt wurden. Der Unterschied zwischen der Hilfe zur Arbeit
und den im
SGB III geregelten Maßnahmen besteht allein darin, dass sich die Hilfe zur Arbeit an spezifisch Sozialhilfebedürftige, also Personen
wendet, deren Existenzsicherung geringer ist, als die der Arbeitslosen und dass für die Hilfen nach dem
SGB III gegenüber Arbeitslosen die Arbeitsverwaltung zuständig ist.
Bei den sog. Trainingsmaßnahmen nach den §§
48 ff.
SGB III handelt es sich um ein neues Förderungsmittel des
SGB III. Gefördert werden gemäß §
49 Abs.
1 Ziff. 2
SGB III beispielsweise sog. Trainingsmaßnahmen, die die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden
sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen....
Dabei umfasst die Förderung gemäß §
48 Abs.
1 SGB III die Übernahme der Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Demnach
wird durch den Eintritt in Trainingsmaßnahmen die Arbeitslosigkeit wird weder unterbrochen noch beendet. Dies bedeutet zugleich,
dass ein Arbeitsverhältnis hierdurch nicht begründet wird (BT-Drucks.13/4941, S.162; GK-
SGB III /Götze, §
48 Rdnr. 3).
Für die Eingliederungsverhältnisse nach §§ 229 ff.
SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, mit denen eine spätere Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden sollte,
hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 17.05.2001 (- 2 AZR 10/00 -AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Wartezeit) ausdrücklich entschieden, dass die Zeit der Eingliederung eines Arbeitslosen gemäß §§ 229 ff.
SGB III auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht anzurechnen ist, da der Wiedereingliederungsvertrag ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne nicht begründe.
3. Da weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung weder ersichtlich sind, noch vorgetragen wurden und die Beklagte die
während der Probezeit geltende Kündigungsfrist gemäß §
622 Abs.
3 BGB von 14 Tagen eingehalten hat, ist das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis wirksam mit Ablauf des 05.09.2002 beendet
worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
97 Abs.
1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.
IV.
Die Revision war zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.