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LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2007 - 2 Ta 661/06
Arbeitsrechtsweg bei Streit um Vergütung aus Arbeit als Busfahrer - Abgrenzung von Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit für erwerbsfähige Hilfebedürftige und unentgeltliches Praktikum
1. Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit für erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 16 Abs. 3 SGB II erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II über die öffentlich durch Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung geförderte Beschäftigung des Arbeitssuchenden; nur wenn eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorliegt, wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet.
2. Hat sich der Kläger bei der Jobagentur lediglich nach der Ableistung eines Praktikums sowie der Möglichkeit eines Lohnkostenzuschusses erkundigt und ist er anschließend von der Beklagten zur Bewältigung eines ständig anfallenden Beschäftigungsbedarfs eingesetzt worden, ist der Streit um die Vergütung eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist.
3. Die Arbeitsgerichte sind selbst dann zuständig, wenn ein unentgeltliches Praktikum oder ein unentgeltliches Probearbeitsverhältnis vereinbart wird; auch ein unentgeltlich vereinbartes Praktikum ist eine Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 1 BBiG auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung ist.
Normenkette:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2
,
SGB II § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 § 16 Abs. 3
Vorinstanzen: ArbG Herne 18.07.2006 4 Ca 15/06

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