Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
»1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse
grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden
Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE §
115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE §
115 ZPO Nr. 56).
2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag
bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben
sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen
Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen.«
Gründe:
I. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß vom 07.03.2003 - 4 Ta 35/03 - die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 30.10.2002 - 4 Ca 2894//02 - zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen. In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeentscheidung lauten die Angaben hinsichtlich
der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung wie folgt:
Gegen den am 29.08.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 30.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.09.2002 eingegangen, sofortige
Beschwerde eingelegt.
Richtig hätte es wie folgt heißen müssen:
Gegen den am 07.11.2002 zugestellten Beschluß hat mit vom 22.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 26.11.2002 eingegangen, sofortige
Beschwerde eingelegt.
II. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung vom 07.03. 2003 war hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen
Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem gerichtlichen Beschluß vorkommen, sind
jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§
329 ZPO i.V.m. §
319 Abs.
1 ZPO).
Vorliegend handelt es sich um eine solche offensichtliche Unrichtigkeit, denn der Vorsitzende hat den ebenfalls am 07.03.2003
erlassen Beschluß in der PKH-Sache 4 Ta 609/02 als Textbaustein kopiert und den Sachverhalt auf die Daten der PKH-Sache 4 Ta 35/03 abgeändert. Dabei sind die Angaben über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses und die Beschwerdeeinlegung versehentlich
nicht geändert worden, weil der Vorsitzende entweder durch ein Telefonat gestört worden ist oder aus einem anderen Grunde
die Sache nicht ohne Unterbrechung hat erledigen können. Solche Korrekturfehler beim Einsatz der EDV-Technik sind mit herkömmlichen
Übertragungsfehlern vom Tonband vergleichbar und stellen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des §
319 Abs.
1 ZPO dar. Sie können daher entsprechend von Amts wegen jederzeit korrigiert werden. Mithin waren die richtigen Daten anzugeben,
damit das Rechtsbeschwerdegericht die Angaben überprüfen kann.
Ein Grund für eine Rechtsmittelzulassung besteht nicht.