Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Gründe:
I. Das Arbeitsgericht Rheine hat dem Kläger zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Beschluß vom 07.02.2002
mit Wirkung vom 18.10.2001 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihm Rechtsanwalt
H5xx-C1xxxxxxx K1xxxx aus Ixxxxxxxx zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
Im Kammertermin vom 25.04.2002 (1 Ca 1722/01) haben die Parteien sodann einen Vergleich geschlossen, wonach das Berufsausbildungsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten
aufgrund völliger Zerrüttung mit dem 30.09.2001 aufgelöst worden ist und die Beklagte an den Kläger wegen des Verlustes des
Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.750,00 EURO zahlt.
Mit Beschluß vom 15.08.2002 (1 Ca 1722/01) hat das Arbeitsgericht Rheine den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 07.02.2002 abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf
die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 575,00 EURO aus seinem Vermögen zu zahlen hat.
Gegen den am 23.08.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2002, bei dem Arbeitsgericht am 09.09.2002
eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er, nach der in Bezug genommenen landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung müsse der PKH-Partei von einer
im Prozeß gezahlten Abfindung der Schonbetrag von 2.301,00 EURO verbleiben. Vorliegend habe das Arbeitsgericht den gesamten
Abfindungsbetrag in Höhe von 5.750,00 EURO als Berechnungsgrundlage herangezogen. Es dürfe aber nur innerhalb der Differenz
von 2.301,00 EURO (Schongrenze) und 5.750,00 EURO (Abfindungsbetrag) zugrundegelegt werden. Hätte nicht eine Abfindung von
5.750,00 EURO, sondern nur in Höhe von 2.301,00 EURO erhalten, müßte das Arbeitsgericht bei seiner aktuellen Berechnung einen
Rückzahlungsbetrag von 230,10 EURO festsetzen, was zur Folge hätte, daß der Schonbetrag unterschritten würde, denn verbliebe
lediglich ein Betrag von 2.070,90 EURO. Diese Konsequenz ließe sich nur Vermeiden, wenn nicht der Gesamtbetrag der Abfindung,
sondern der Differenzbetrag von Abfindung und Schonbetrag für die Berechnung maßgeblich sei.
Der Kläger bittet um Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung von Prozeßkostenhilfe sowie Beiordnung von Rechtsanwalt
H5xx-C1xxxxxxx K1xxxx aus I1xxxxxxxx für das Beschwerdeverfahren.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Für das Beschwerdeverfahren darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt und kein Anwalt beigeordnet werden. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG,
127 Abs.
2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß §§
114,
119 Satz 1
ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer
Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen
genügt. Die Prozeßkostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen.
Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der
Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates
und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH v. 19.01.1978 - II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). Dagegen fallen die gebührenrechtlichen Interessen des Rechtsanwalts, über dessen Beiordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren
entschieden wird, regelmäßig nicht in den Schutzbereich der richterlichen Prüfungs- und Entscheidungspflichten. Das PKH-Prüfungsverfahren
dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung. Sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung
der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Prüfungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch
ein Anwalt beigeordnet werden darf (BGH v. 30.05.1984 - VIII ZR 298/83, AnwBl 1985, 216 [Trenk-Hinterberger] = MDR 1984, 931 [Waldner] = JR 1984, 506 [Kuntze] = NJW 1984, 2106; OLG München v. 21.11.1986 - 21 WF 1437/86, MDR 1987, 239; BVerwG v. 22.08.1990 - 5 ER 640/90, JurBüro 1991, 570 [Mümmler] = Rpfleger 1991, 63; OLG Jena v. 06.09.2000 - 1 W 579/00, OLG-NL 2001, 42 = OLGR Jena 2001, 225; a.A. OLG Köln v. 20.12.1982 - 2 W 144/82, MDR 1983, 323 Rpfleger 1983, 124). Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren
aus (OLG Schleswig v. 13.02.1978 - 8 WF 9/78, SchlHA 1978, 75; OLG Karlsruhe v. 10.12.1993 - 2 WF 172/92, JurBüro 1994, 606 [Mümmler]; a.A. OLG Celle v. 03.05.1977 - 8 W 167/77, NdsRpfl 1977, 190). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Beschwerderechtszug Anwaltszwang bestehen würde (siehe dazu
OVG Saarlouis v. 06.08.1997 - 8 Y 10/97, NVwZ 1998, 413). Dies ist jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall (§ 78 Satz1 ArbGG i.V.m. §
569 Abs.3 Nr.2
ZPO n.F.). Mithin war der Antrag auf des Klägers auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
2. Mit Recht hat das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10% der erhaltenen Abfindung
gemäß §
115 Abs.
2 ZPO angeordnet. Ein solcher Beitrag entspricht der ständigen Rechtsprechung der bisherigen beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts
Hamm (vgl. LAG Hamm v. 21.02.1989 - 7 Ta 502/88, n.v.; LAG Hamm v. 21.01.1998 - 14 Ta 158/98, n.v.), der sich die beiden neuen Beschwerdekammern angeschlossen haben (vgl. LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab; LAG Hamm v. 19.02.2003 - 18 Ta 40/03, n.v.).
2.1. Nach dieser Rechtsprechung stellt eine vom Arbeitnehmer im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach
§
115 Abs.
2 ZPO berücksichtigungsfähigen Vermögenswert dar. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, daß eine Kündigungsschutzabfindung
als zweckgebundenes Vermögen nicht für die Kostenerstattung zur Verfügung steht (vgl. LAG Bremen v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/98, LAGE §
115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE §
115 ZPO Nr. 56). Diese Auffassung wird jedoch von der weit überwiegenden Mehrheit der übrigen Landesarbeitsgerichte nicht geteilt
(vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 24.06.1987 - 5 Ta 91/87, LAGE §
115 ZPO Nr. 25; LAG Frankfurt/Main v. 07.04.1988 - 13 Ta 28/88, LAGE §
115 ZPO Nr. 28; LAG Berlin v. 05.04.1989 - 9 Ta 6/89, LAGE §
115 ZPO Nr. 34; LAG Nürnberg v. 24.08.1989 - 4 Ta 39/89, LAGE §
115 ZPO Nr. 40; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.03.1995 - 4 Ta 14/95, LAGE §
115 ZPO Nr. 51; LAG Köln v. 07.03.1995 - 7 Ta 22/95, LAGE §
115 ZPO Nr. 49; LAG Hamburg v. 13.08.1997 - 1 Ta 3/97, LAGE §
115 ZPO Nr. 52; LAG Schleswig-Holstein v. 24.09.1997 - 5 Ta 153/97, LAGE §
115 ZPO Nr. 53). Die Anrechnung von 10% des Nennwertes einer Abfindung hat ihren Grund darin, daß es sich bei der Kündigungsabfindung
nach §§ 9, 10 KSchG in vielen Fällen um einen schlichten Risikoausgleich handelt, bei dem sich der Arbeitgeber von der Last der Darlegungsverteilung
und der Beweislast gewissermaßen freikauft (LAG Hamm v. 01.02.1999 - 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab). Der betroffene Arbeitnehmer kann die ihm gezahlte Abfindung beliebig verwenden,
so daß von einer Zweckbindung keine Rede sein kann. Damit stellt die Zahlung einer Kündigungsabfindung für den Betroffenen
einen Vermögenszuwachs dar, der je nach seiner individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation mal stärker, mal
schwächer zu Buche schlägt (siehe zum Meinungsstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe,
3. Aufl. 2003, S. 81 Rz. 216). Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht
entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.
2.2. Nach §
115 Abs.
2 Hs. 1
ZPO ist das Vermögen nur im Rahmen der Zumutbarkeit zu verwenden; dieser Begriff wird aufgrund der Verweisung in §
115 Abs.
2 Hs. 2
ZPO durch die Vorschriften des § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG über das sog. Schonvermögen konkretisiert. Ob es eine von diesen Vorgaben losgelöste und diesen vorgeschaltete, allein auf
§
115 Abs.
2 Hs. 1
ZPO gestützte originär prozeßkostenhilferechtliche Zumutbarkeitsschranke gibt, ist umstritten (so VGH Baden-Württemberg v. 13.11.1984
- 7 S 1205/84, Justiz 1985, 111; LAG Köln v. 14.09.1992 - 13 Ta 139/92, LAGE §
115 ZPO Nr. 46 = MDR 1993, 481; LG Magdeburg v. 06.10.1994 - 2 T 59/94, WuM 1995, 47; OLG Frankfurt/Main v. 03.05.1999 - 24 W 21/99, FamRZ 1999, 1671; a.A. VGH Baden-Württemberg v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38). Für eine Absicht des Gesetzgebers, dem Richter im PKH-Bewilligungsverfahren eine - verglichen mit den
sozialhilferechtlichen Maßstäben - grundsätzlich großzügigere und zudem normativ nicht vorgeprägte Handhabung der Zumutbarkeitsschranke
zu ermöglichen, gibt es in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Vielmehr war hinsichtlich des Vermögenseinsatzes
- vor dem Hintergrund des Verständnisses der Prozeßkostenhilfe als einer sondergesetzlich geregelten Sozialhilfe im Bereich
der Rechtspflege - insofern eine enge Verzahnung mit dem Sozialhilferecht beabsichtigt (vgl. hierzu Schachel, NJW 1982, 88, 89; siehe auch Burgard, NJW 1990, 3240). Die Vorschriften des § 88 Abs. 2 bis Abs. 4 BSHG über das Schonvermögen sollen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen
Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden wird; ihm soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten
und ein wirtschaftlicher Ausverkauf angesichts einer lediglich vorübergehenden Notlage erspart bleiben (VGH Baden-Württemberg
v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38).
2.3. Zwar ist nur ein das Schonvermögen übersteigendes Guthaben zur Finanzierung eines Prozesses heranzuziehen (OLG Naumburg
v. 01.06.1993 - 4 WF 12/93, FamRZ 1994, 638 = JurBüro 1994, 231; OLG Hamm v. 17.05.1994 - 15 W 317/93, FamRZ 1995, 50 = OLGZ 1994, 558 = Rpfleger 1995, 20; KG Berlin v. 15.11.1994 - 1 W 3454/94, FamRZ 1996, 227 = KGR Berlin 1995, 81 = NJW-RR 1995, 459 = Rpfleger 1995, 356; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 4 Ta 148/01, BuW 2002, 660; LAG Hamm v. 01.02.2002 - 4 Ta 769/01, n.v.), es ist dann aber nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf v. 11.12.2000 - 9 W 74/00, AnwBl 2001, 373 = Rpfleger 2001, 244) stets und in vollem Umfang zum Bestreiten der Verfahrenskosten einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es ein Bank-
oder Sparguthaben (OLG Koblenz v. 20.08.1999 - 13 WF 503/99, FamRZ 2000, 1094; BayObLG München v. 05.02.2002 - 3Z BR 325/01, BayObLGR 2002, 215 = FamRZ 2002, 1289), ein Bausparguthaben (OLG Köln v. 20.11.1996 - 26 WF 147/96, OLGR Köln 1997, 51; OLG Saarbrücken v. 31.10.1997 - 6 WF 58/97, OLGR Saarbrücken 1998, 205; OLG Dresden v. 23.07.1999 - 8 W 1413/98, JurBüro 2000, 314 = OLGR Dresden 2000, 258), Darlehensguthaben (BFH v. 18.09.1997 - VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490), den Rückkaufswert einer Lebensversicherung (VGH Baden-Württemberg v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38) oder den Auszahlungsanspruch aus einem sog. "Zukunftssicherungsbrief", einem Wertpapier einer Bank (OLG
Koblenz v. 27.08.1999 - 13 WF 520/99, FamRZ 2000, 1094 = MDR 1999, 1346), betrifft. Würde man diese Rechtsprechung auf die Frage der Anrechnung einer Kündigungsschutz- oder Sozialplanabfindung
bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren übertragen, so dürfte - wie der Kläger ausführt
- nur die Differenz zwischen der gesetzlichen Schongrenze und dem vereinbarten Abfindungsbetrag zugrundegelegt werden, jedoch
wäre dieser Differenzbetrag dann - anders als der Kläger meint - nicht bloß mit 10%, sondern in vollem Umfang anzusetzen.
Dann müßte der Kläger nicht bloß 575,00 EURO (= 10% von 5.750,00 EURO), sondern könnte mit einem Betrag bis zu 3.449,00 EURO,
der vollen Differenz von 2.301,00 EURO (Schongrenze) zu 5.750,00 EURO (Abfindungsbetrag), zum Bestreiten der Verfahrenskosten
herangezogen werden. Hier verdient die vermittelnde Auffassung der Anrechnung von nur 10% des Nennwertes der Abfindung den
Vorzug (so ausdrücklich Schwab, LAGReport 2003, 126, 127). Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen
abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozeßkostenhilfe einzusetzenden
Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung (LAG Hamm v. 29.11.2000 - 4 Ta 429/00, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab). Dies macht bei dem Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt hat
- den Betrag von 575,00 EURO aus.
2.4. Nach § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 BSHG kann von dem Betroffenen geltend gemacht werden, daß bei ihm eine besondere Notlage zu berücksichtigen sei. Wenn also die
erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme reduziert
oder gänzlich fallengelassen werden. Hierzu bedarf es aber entsprechender Angaben und Glaubhaftmachung des Antragstellers
(LAG Hamm v. 01.02.1999 - 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125, 126 m. zust. Anm. Schwab). Daß der Kläger zur Behebung einer Notlage in vollem Umfang auf die Abfindung
angewiesen ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 Satz 2 ArbGG n.F. i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG und §
574 Abs.
2 ZPO n.F. zuzulassen.