LAG Köln, Beschluss vom 24.08.1999 - 11 Ta 322/98
Prozesskostenhilfe; Erwerbstätigenfreibetrag
»Entstehen der bedürftigen Partei derzeit Mehraufwendungen, die durch die Erwerbstätigkeit bedingt sind, nicht in nennenswertem
Umfang (hier: Mutterschutzfrist im Anschluss an eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit), ist als Erwerbstätigenfreibetrag nicht
die von d er Rechtsprechung z.T. angenommene übliche Pauschale (25 % des allg. Unterhaltsfreibetrages) anzusetzen, sondern
je nach den Umständen ein geringerer oder gar kein Betrag.«
Normenkette: BSHG § 76 Abs. 2 a
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Vorinstanzen: ArbG Köln 13 Ca 3639/98