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LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2003 - 13 Ta 291/03
Berücksichtigung von Abfindung und Privatdarlehen bei Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklage
»1. Wird die Abfindung zum Ausgleich des Schuldensaldos auf dem Girokonto verwand, sind auch diese Beträge letztlich dem Vermögen des Klägers durch Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten zugeflossen; er erspart sich dadurch nicht zuletzt die Zinsbelastung und hat es nun in der Hand, durch neuerliche Inanspruchnahme der ihm eingeräumten Kreditlinie Geld aufzunehmen.
2. Zahlungspflichten aus privaten Darlehen sind bei der Berechnung der Eigenbeteiligung an den Kosten der Prozessführung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung).
3. Wird auf die sofortige Beschwerde hin zwar die Höhe der Einmalzahlung bestätigt, jedoch Ratenzahlung angeordnet, kann dies eine hälftige Reduzierung der Beschwerdegebühr nach § 131 b KostO rechtfertigen.«
Fundstellen: NZA-RR 2004, 662
Normenkette:
KSchG § 9
,
KSchG § 10
,
KostO § 131b
,
ZPO § 115 Abs. 2
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
,
ZPO § 124 Nr. 2
,
ZPO § 127 Abs. 2
,
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2
,
BSHG § 88 Abs. 3
Vorinstanzen: ArbG Aachen 17.06.2003 8 Ca 4794/02

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