Unbegründete Lohnklage bei Raumpflegetätigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs
1. Wird eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschaffenen Arbeitsgelegenheit
tätig, schreibt § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB II ausdrücklich vor, dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts begründen.
2. Der zwischen der Hilfsbedürftigen und der Arbeitsagentur vereinbarte Eingliederungsvertrag stellt nach herrschender Meinung
einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der anstelle eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wird
und diesen ersetzt.
3. Eine Definition des Begriffes der "zusätzlichen Arbeiten" enthält § 16 Abs. 3 SGB II nicht; im Anschluss an die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
geltende Bestimmung des § 261 Abs. 2 Satz 1
SGB III sind Arbeiten dann "zusätzlich", wenn sie ohne den Ein-Euro-Job nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt durchgeführt würden.
4. Die Entscheidung über die "Zusätzlichkeit" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine sozialrechtliche Frage, die
ausschließlich die Arbeitsagentur im Rahmen der zugewiesenen Arbeit bei dem Begünstigten zu klären hat; der Begünstigte selbst
hat auf diese Rechtsprüfung keinen Einfluss ist nicht verpflichtet, eine eigene Rechtsprüfung des Merkmals der Zusätzlichkeit
vorzunehmen, weil dies allein das Rechtsverhältnis der Arbeitsagentur mit der Hilfebedürftigen betrifft.
5. Sozialhilfemaßnahmen nach §§ 18 ff. BSHG oder Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind in der Regel nur von vorübergehender Natur, die auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich
rechtfertigen können.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um Entgeltansprüche.
Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsplatzvorschlag der A. Landkreis B-Stadt (im Folgenden: A.)
vom 07.04.2005 wurde der Klägerin die Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in der Grundschule der zur Beklagten gehörenden
Ortsgemeinde Lu. vorgeschlagen. Die Aufgaben bestanden in den üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin. Die wöchentliche Arbeitszeit
betrug 20 Stunden und die Tätigkeit war befristet bis zum Jahresende 2005. Hierfür erhielt die Klägerin eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung
von 1,25 Euro pro Stunde. Unter dem 12.04.2005 schlossen die Klägerin und die A. eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung,
auf deren Inhalt (Bl. 36 - 40 d.A.) hiermit Bezug genommen wird. Bestandteil dieser Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung,
die insbesondere Sanktionen für die Klägerin im Falle von Verletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung vorsah. Ab August
wurde die Klägerin dann aufgrund eines neuen Arbeitsplatzvorschlages der A. in der Grundsschule der Ortsgemeinde A-Stadt eingesetzt.
Haushaltsmäßig sind in Lu. vier Raumpflegerinnen als Teilzeitkräfte und in der Grundschule in A-Stadt drei Raumpflegerinnen
in Teilzeit beschäftigt.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Nach Zuweisung der Klägerin durch die A. wurde die Klägerin
von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich eingewiesen. In der Folgezeit verrichtete die Klägerin bei der
Beklagten solche Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren.
Die Klägerin ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor. Die von ihr zu verrichtenden
Tätigkeiten seien insbesondere nicht wettbewerbsneutral und keine "zusätzlichen" Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2
SGB II. Sie sei bei der Beklagten als reguläre Raumpflegerin beschäftigt worden. Hätte die Beklagte sie nicht beschäftigt,
dann hätte sie wegen der Vielzahl der einschlägig anfallenden Aufgaben andere Raumpflegerinnen einstellen müssen, weil die
regulären Kräfte anderweitig in der Küche eingesetzt worden bzw. weggefallen seien. Dass ein Dauerbedarf bei der Beklagten
an Raumpflegerinnen bestanden habe, ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit Sozialhilfeempfänger mit
der Verrichtung der Tätigkeiten betraut habe. Lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Einsatz nicht vor, dann
bestehe zwischen den Parteien ein reguläres Arbeitsverhältnis, das durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen
sei und für das es keinen sachlichen Grund für eine Befristung gebe. Die Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung zwischen
der Beklagten und der A. führe zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses, das sich inhaltlich nach den allgemeinen Regeln des
Arbeitsrechts richte. Es stehe ihr daher auch die übliche von der Beklagten an ihre Raumpflegerinnen gezahlte Bruttovergütung
von 775,00 EUR pro Monat zu. Die Differenzbeträge während ihrer Einsatztätigkeit bei der Beklagten zwischen der üblichen Vergütung
und der bezogenen Arbeitslosenunterstützung inklusive der Mehraufwandsentschädigung von 1,25 EUR ergebe einen Gesamtnachzahlungsbetrag
in Höhe von 1.957,36 EUR brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2005 beendet
ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.957,36 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, sondern es liege ein öffentlich-rechtliches
Beschäftigungsverhältnis eigener Art vor, nachdem die Klägerin ihr von der A. im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II zugewiesen
worden sei. Da die Klägerin eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 EUR erhalten habe, seien auch die Voraussetzungen von
§
612 BGB nicht erfüllt. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht vorliegen, dann könne sich die Klägerin allenfalls an die A., nicht jedoch an sie halten.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, zwischen den Parteien habe ein öffentlich-rechtliches
Beschäftigungsverhältnis eigener Art vorgelegen, wovon auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausgegangen sei. Selbst
wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II vorlägen, werde aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis
kein faktisches Arbeitsverhältnis. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6-8 des Urteils
Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.
Nach Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses verneint,
nachdem sie bei der Beklagten auf einem regulären Arbeitsplatz als Raumpflegerin eingesetzt gewesen sei. Da sie auch in den
Dienstbetrieb eingegliedert war, habe sie diese Tätigkeiten zumindest als arbeitnehmerähnliche Person verrichtet mit der Folge,
dass ein normales Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorliege, das ohne sachlichen Grund befristet gewesen sei und ihr
auch nicht die übliche Vergütung gezahlt worden sei.
Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlichen Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
da nach ihrer Auffassung das erstinstanzliche Gericht die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe, weil die Klägerin
nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei ihr eingesetzt gewesen sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften
getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) und lit. c) ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich
auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil zwischen
den Parteien weder ein über den 31.12.2005 hinaus fortdauerndes Arbeitsverhältnis besteht, noch der Klägerin restliche Vergütungsansprüche
gegenüber der Beklagten zustehen.
Dem Landesarbeitsgericht ist vorliegend gemäß § 65 ArbGG die Prüfung verwehrt, ob der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben war, nachdem erstinstanzlich
weder eine Rechtswegrüge der Beklagten erhoben wurde, noch das Arbeitsgericht von Amts wegen im Rahmen von §
17 a Abs.
3 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg getroffen hat (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 65 Rz. 3).
Die Klage ist aus mehreren Gründen in der Sache nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass
zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Klägerin wurde bei der Beklagten unstreitig aufgrund
einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschaffenen Arbeitsgelegenheit eingesetzt. Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
in diesem Rahmen tätig, so schreibt § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II ausdrücklich vor, dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Unstreitig hatten die Parteien selbst kein schriftliches Vertragsverhältnis und insbesondere
kein Arbeitsverhältnis vereinbart, sondern die Klägerin wurde der Beklagten von der A. aufgrund der Eingliederungsvereinbarung,
die die Klägerin mit der A. unter dem 12.04.2005 abgeschlossen hat, zugewiesen. Eine eigene Vereinbarung über den Einsatz
der Klägerin bei der Beklagten etwa im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, haben die Parteien nicht getroffen. Der zwischen
der Klägerin und der A. vereinbarte Eingliederungsvertrag stellt nach herrschender Meinung einen subordinationsrechtlichen
öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der anstelle eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wurde und diesen ersetzt hat (vgl. Waibel,
NZS 2005, 515, 516). Bei der in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genannten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung handelt es sich um
sog. Ein-Euro-Jobs. Hierbei sollen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zeitlich befristet im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche
Arbeiten übertragen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine modifizierte Nachfolgeregelung des früheren § 19 Abs. 2
Satz 1 BSGH dar. Der früher verwandte Begriff der "Gemeinnützigkeit" gilt der Sache nach auch weiterhin für den Begriff des
"öffentlichen Interesses". Das BAG (NZA 2001, 606) hat angenommen, dass Arbeit dann gemeinnützig ist, wenn sie ausschließlich und unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit
und nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient. Eine Definition des Begriffes der "zusätzlichen Arbeiten" enthält
§ 16 Abs. 3 SGB II nicht. Im Anschluss an die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geltende Bestimmung des § 261 Abs. 2 Satz 1
SGB III sind Arbeiten dann "zusätzlich", wenn sie ohne den Ein-Euro-Job nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt durchgeführt würden (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 16 Rz 226; Rixsen/Pananis, NJW 2005, 2178).
Die Klägerin leugnet im Streitfalle, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten als Raumpflegerin "zusätzliche Arbeiten" im
Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dA.stellt haben. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
vorgetragen, dass für die drei Schulen in A-Stadt haushaltsmäßig vier Raumpflegerinnen in Teilzeit und für die Grundschule
in A-Stadt drei teilzeitbeschäftigte Raumpflegerinnen vorgesehen sind. Demgegenüber hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass
auch schon vor ihrer Einstellung Sozialhilfeempfängerinnen bei der Beklagten als Raumpflegerinnen die von ihr verrichteten
Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei diesem Sachverhalt das Kriterium der "Zusätzlichkeit"
im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfüllt ist. Dies ist eine sozialrechtliche Frage, die ausschließlich die A. im Rahmen
der der Klägerin zugewiesenen Arbeit bei der Beklagten zu klären hatte. Die Beklagte selbst hatte auf diese Rechtsprüfung
keinen Einfluss. Sie hatte allenfalls einen entsprechenden Bedarf bei der A. angemeldet und diese war wohl der Auffassung,
damit sei auch das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllt. Die Beklagte war bei diesem Sachverhalt nicht verpflichtet, eine eigene
Rechtsprüfung des Merkmals der Zusätzlichkeit vorzunehmen, weil dies allein das Rechtsverhältnis der A. mit der Klägerin betraf.
Allenfalls in Fällen der Nichtigkeit eines die Zuweisung aussprechenden Verwaltungsaktes oder den diesen ersetzende Eingliederungsvereinbarung
wäre die Entscheidung der A. für die Beklagte nicht bindend gewesen (vgl. hierzu im Falle der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
im Rahmen der Überweisung eines Arbeitnehmers bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: BAG AP Nr. 114 zu §
620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Von einer sozialrechtlich grob fehlerhaften Nichtigkeit des Eingliederungsvertrages kann vorliegend
nicht ausgegangen werden, weil die Rechtsauffassung der A. über die Erfüllung des Kriteriums der Zusätzlichkeit vorliegend
zumindest vertretbar erscheint. Wenn die Beklagte nur eine bestimmte Anzahl von Stellen für Raumpflegerinnen für ihre Schulen
vorhält, ist dies ihre grundsätzlich nicht überprüfbare unternehmerische Entscheidung im Rahmen der ihr obliegenden Haushaltshoheit.
So wäre etwa durchaus denkbar, dass die Beklagte die von der nach dem Sachvortrag der Klägerin zeitweilig abgezogenen Raumpflegerinnen
verrichteten Aufgaben auch von anderen Mitarbeitern der Beklagten hätte verrichten lassen können. War die Zuweisung der Klägerin
durch die A. für die Beklagte jedoch rechtlich bindend, dann führt dies auch nicht zu Mängeln des Rechtsverhältnisses der
Beklagten mit der Klägerin. Vielmehr bestimmt in diesem Fall § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II, dass diese zusätzlichen
Arbeiten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts darstellen.
Ob die Ein-Euro-Jobber nach einer Eingliederung in den Dienstbetrieb als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen sind (so Schulze, NZA 2005, 1332) kann vorliegend auch dahingestellt bleiben. Sie gelten damit zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Das hat aber nicht zur Folge, dass darüber hinausgehend sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf sie Anwendung finden.
Dies verbietet gerade § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, der ausdrücklich insoweit erwähnt, dass die Vorschriften über
den Arbeitsschutz, das Bundesurlaubsgesetz und das Haftungsprivileg von Arbeitnehmern im Verhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftiger entsprechend anzuwenden
sind. Insbesondere kann sich die Klägerin wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht auf die Bestimmungen von § 14 TzBfG berufen, genauso wenig wie sie eine übliche Vergütung im Sinne von §
612 BGB verlangen kann, weil § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II insoweit eine Spezialregelung enthält, dass dem Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine "angemessene"
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Die Klägerin erhielt im Streitfalle eine solche Entschädigung in Höhe von
1,25 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Selbst wenn vorliegend § 14 TzBfG Anwendung fände, so wäre die Befristung für die Zeit vom 13.04. bis zum 31.12.2005 durch einen sachlichen Grund im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gedeckt. Sozialhilfemaßnahmen nach §§ 18 ff. BSHG bzw. Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind in der Regel nur von vorübergehender Natur, die auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich
rechtfertigen können (vgl. BAG AP Nr. 216 zu §
620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; Erf. Komm/Müller-Glöge, 6. Aufl., TzBfG § 14 Rz 85-87).
Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge
aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.