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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2006 - 2 Sa 401/06
Unbegründete Lohnklage bei Raumpflegetätigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs
1. Wird eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschaffenen Arbeitsgelegenheit tätig, schreibt § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB II ausdrücklich vor, dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.
2. Der zwischen der Hilfsbedürftigen und der Arbeitsagentur vereinbarte Eingliederungsvertrag stellt nach herrschender Meinung einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der anstelle eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wird und diesen ersetzt.
3. Eine Definition des Begriffes der "zusätzlichen Arbeiten" enthält § 16 Abs. 3 SGB II nicht; im Anschluss an die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geltende Bestimmung des § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten dann "zusätzlich", wenn sie ohne den Ein-Euro-Job nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
4. Die Entscheidung über die "Zusätzlichkeit" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine sozialrechtliche Frage, die ausschließlich die Arbeitsagentur im Rahmen der zugewiesenen Arbeit bei dem Begünstigten zu klären hat; der Begünstigte selbst hat auf diese Rechtsprüfung keinen Einfluss ist nicht verpflichtet, eine eigene Rechtsprüfung des Merkmals der Zusätzlichkeit vorzunehmen, weil dies allein das Rechtsverhältnis der Arbeitsagentur mit der Hilfebedürftigen betrifft.
5. Sozialhilfemaßnahmen nach §§ 18 ff. BSHG oder Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind in der Regel nur von vorübergehender Natur, die auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen können.
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2
,
SGB III § 261 Abs. 2 Satz 1
,
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Vorinstanzen: ArbG Ludwigshafen 28.03.2006 6 Ca 1428/05

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