Einsatz einer Abfindungszahlung abzüglich Schonbeträgen zur Tilgung von Prozesskostenhilferaten
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die im Beschluss vom 25.07.2003 getroffene Bestimmung, dass die Klägerin
keine Raten zu zahlen hat, deshalb abgeändert und festgesetzt, dass die Klägerin einmalig einen Betrag von 778,36 EUR zu zahlen
hat, weil sie in dem Verfahren 11 Ca 335/04 am 11.08.2004 einen Vergleich abschloss, wonach ihr 5.000,-- EUR brutto für netto als Abfindung gezahlt werden, wobei die
2. Rate der Abfindung am 30.09.2004 fällig sein solle.
Der Beschluss ist der Klägerin am 05.11.2004 zugestellt worden, woraufhin am 23.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt worden
ist.
Die Klägerin bringt vor, dass der Beschluss deshalb aufzuheben sei, weil die im Vergleichswege ausgehandelte Abfindung eine
zweckgebundene Leistung sei, die nicht als Vermögen berücksichtigt werden könne, zumindest dann nicht, wie das Landesarbeitsgericht
Bremen entschieden habe, wenn die Höhe der Abfindung den Bemessungsrundsätzen der §§ 9, 10 KSchG entspreche, was vorliegend der Fall sei.
Gegen die Berücksichtigung der Abfindung spreche auch der Umstand, dass diese als Verlust für den Arbeitsplatz gezahlt werde
und die Abfindung steuerlich privilegiert sei. Auch könne eine Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre vorgenommen werden,
so dass sich bei der Klägerin durch die Abfindung pro Jahr eine Erhöhung des Einkommens um 1.000,-- EUR ergeben würde.
Außerdem dürfte nur der Betrag als Vermögen berücksichtigt werden, der das Schonvermögen i. S. v. § 88 BSHG übersteige, der aber nur im Rahmen der Zumutbarkeit, was 10 % der Abfindungssumme ausmachen würde zur Deckung der Prozesskosten
herangezogen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2004 - AZ: 7 Ca 488/03 - aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist,
dass die Voraussetzungen des §
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO eingetreten ist, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden oder persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben.
Bei den Vermögensverhältnissen der Klägerin, die im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfe ein Monatsgehalt von 838,60 EUR netto
zuzüglich dem Kindergeld bezogen hat, stellt eine Abfindungszahlung von 5.000,-- EUR eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen
Verhältnisse dar. Diese Voraussetzung kann auch in einer Einmalzahlung in Bargeld zu sehen sein und braucht sich nicht auf
eine Zeitdauer zu erstrecken.
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten
Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung von der gezahlten Abfindung den Schonbetrag nach
§ 88 BSHG ebenso wie den Betrag für die unterhaltsberechtigte Tochter von insgesamt 2.557,-- EUR abgesetzt, so dass das einzusetzende
Vermögen 2.443,-- EUR beträgt. Die Beschwerdekammer bleibt bei der Auffassung, dass das verbleibende Restvermögen zur Tilgung
der Verbindlichkeiten einzusetzen und dies auch zumutbar ist, weil grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zur Schuldentilgung
einzusetzen ist, § 90 SGB XII.
Die gezahlte Abfindung ist ein Vermögenswert, der nicht zweckgebunden ist, wie dies beispielsweise für das Schmerzensgeld
anerkannt ist. Denn nicht jede Leistung, mit der etwas abgelöst oder erfüllt wird, ist zweckgebunden in diesem Sinne. Die
Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wird wie Arbeitseinkommen behandelt und unterliegt
beispielsweise nicht dem Pfändungsschutz nach §
850 c ZPO, weil es sich nicht um Lohn für einen festumrissenen Zeitraum handelt, sondern nicht wiederkehrende Vergütung nach §
850 i
ZPO.
Die Beschwerdekammer schließt sich nicht der vermittelnden Auffassung an, wonach von dem Betrag der Gesamtabfindung 10 % als
zumutbarer Einsatz des Vermögens anzusehen sind. Es verbleibt vielmehr, auch deshalb, weil in den einschlägigen Vorschriften
in der
ZPO auf §
90 SGB XII entsprechend anwendbar Bezug genommen wird dabei, dass der gesamte Betrag, der den Schonbetrag übersteigt, wenn er
kein Kleinbetrag wie im vorliegenden Falle ist, als Vermögen einzusetzen ist.
Da eine Divergenz zu der Entscheidung des LAG Hamm, AZ: 4 Ta 57/02 vom 10.04.2003 vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG,
574 Abs.
2 ZPO nF zugelassen.