»Der Wert des Streitgegenstandes im arbeitsgerichtlihcen Beschlussverfahren ist, da über die Wirksamkeit der Anfechtung einer
Betriebsratswahl gestritten worden ist, gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO grundsätzlich gem. dem Regelwert von 4.000,00 EUR festzusetzen, denn es geht bei der Wahlanfechtung nicht um geldwerte Interessen
sondern darum, festzustellen, ob der Betriebsrat gesetzmäßig zustandegekommen ist. Das Verbot, bei Streitwertbemessung Folgewirkungen
der erstrebten gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, schließt aus, bei der Wahlanfechtung etwa auf die Zahl der Walberechtigten
oder der zu wählenden Betriebsratsmitglieder abzustellen. Sind besondere rechtliche Schwierigkeiten vorhanden, wie hier noch
die Frage der Berücksichtigung von sogenannten HZA-Kräften, rechtfertigt das eine Anhebung des Regelstreitwerts - hier um
ó auf 6.000,00 EUR -.«
Gründe:
Streitgegenstand des Beschlussverfahrens war die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei der Antragstellerin
vom 7. Juni 2001.
Bei diesem Beschlussverfahren handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Dabei bemisst sich die Streitwerthöhe
nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Jene Vorschrift eröffnet zwar einen Spielraum zwischen unter 4.000,00 EUR und 500.000,00 EUR. Dabei hat der Gesetzgeber
als Regelwert - und nicht als Hilfswert - (ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts) den Gegenstandswert mit 4.000,00
EUR festgehalten. Nach der Rechtsprechung dieser Kammer in Streitwertbeschwerdesachen wird regelmäßig bei einer Wahlanfechtung,
die grundsätzlich zur Neuwahl führt, bei mittleren und kleineren Betriebsräten von dem sogenannten Regelwert von 4.000,00
EUR auszugehen. Bei der Wahlanfechtung geht es nämlich nicht um geldwerte Interessen, was oft verkannt wird, es geht nur darum,
ob der Betriebsrat gesetzmäßig zustande gekommen ist. Das Verbot, bei der Streitwertbemessung Folgewirkungen der erstrebten
gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, schließt es aus, bei einer Wahlanfechtung etwa auf die Zahl der Wahlberechtigten
oder der zu wählenden Betriebsratsmitglieder abzustellen (OVG Lüneburg vom 6. Mai 1994 - 18 L 1439/94 -; Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 1985 in JurBüro 1986, 285 f. bzgl. der Anfechtung der Wahl von Personalräten; ebenso LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 5. September 2002 - 2 Ta 93/02 -). Allerdings sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung der Sache, der Arbeitsaufwand
des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftragsgebers, damit ein Wert gefunden, der für den Rechtsanwalt angemessen
und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 4. Juni 1985 - 4 Ta 72/85 -; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 30. Juni 1993 - 2 Ta 12/93 -; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 13. Juli 1994 - 4 Ta 57/94 -; vgl. auch Riedel/Sußbauer, BRAGO 4. Aufl., § 8 Rdnr. 49, 50). Zwar ist die hier besonders zu beachtende Rechtsprechung zum Begriff der regelmäßig im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer von geringer Anzahl und leicht verständlich. Gleichwohl waren rechtliche Schwierigkeiten vorhanden, die eine
besondere Auseinandersetzung mit der Problematik der sogenannten HzA-Kräfte und hier insbesondere mit der Frage, ob sie betriebsverfassungsrechtlich
als Arbeitnehmer in einem Unternehmen wie dem der Antragstellerin zu werten sind, erforderlich. Das rechtfertigt, den Wert
um die Hälfte des Regelgegenstandswerte § 8 BRAGO, also um 2.000,00 EUR zu erhöhen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zugelassen.