LG Berlin, Beschluss vom 05.05.1997 - 87 T 366/96
1. Im Betreuungsvergütungsverfahren sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten dessen Vermögensverhältnisse am
Ende des Abrechnungszeitraumes, für den der Betreuer die Vergütung begehrt, entscheidend und nicht die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung einer Vergütung, gegebenenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über eine
Beschwerde maßgebend.
2. Das Schonvermögen des Betroffenen beträgt regelmäßig 4500 DM entsprechend § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 1b der zu § 88 Abs. 2 Ziff. 8 erlassenen Verordnung.
Fundstellen: BtPrax 1997, 204
, FamRZ 1997, 1500
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2