LG Frankenthal, Beschluss vom 12.07.2001 - 5 T 60/01
Besitzt der Betreute einen Sparkassenbrief, der zwar noch nicht fällig ist, aber zweifellos jederzeit als Sicherheit für ein
Darlehen akzeptiert würde, muß dieser Sparkassenbrief bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten und der Feststellung
seiner Mittellosigkeit Berücksichtigung finden.
Fundstellen: BtPrax 2001, 264
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2