LG Hagen, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 T 389/96
Steht das Vermögen des Betreuten wegen jahrelanger Streitigkeiten innerhalb einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft
noch nicht zur Betreuervergütung zur Verfügung, hat die Staatskasse die Betreuervergütung in analoger Anwendung des § 89
BSHG auf der Grundlage eines Darlehensvertrages mit dem Betroffenen dem Betreuer vorläufig zu ersetzen, da diesem nicht zugemutet
werden kann, wegen fehlender Mittellosigkeit des Betreuten bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Auskehrung
des Erlöses auf seine Vergütung zu warten und auf eigenes Vermögen zurückzugreifen.
Fundstellen: NJW-RR 1997, 1502