LG Koblenz, Beschluss vom 05.09.1996 - 13 T 5/96
Ist die Partei, die einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat, in einem Heim untergebracht und werden
die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand getragen, so sind auch diese Leistungen der öffentlichen
Hand als Einkommen der Partei im Sinne von §
115 Abs.
1 S. 2
ZPO anzusehen.
Von dem Gesamteinkommen der Partei ist der in §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
2
ZPO benannte Freibetrag vorweg in Abzug zu bringen, eine Reduzierung oder gar ein Absehen von diesem Freibetrag ist nicht zulässig.
Ferner sind in einem derartigen Fall die Kosten der Heimunterbringung nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
3 und
4
ZPO abzugsfähig. Da in den Kosten der Heimunterbringung auch Aufwendungen enthalten sind, welche der Gesetzgeber bereits in den
vorgenannten Freibetrag eingerechnet hat, andererseits in dem Freibetrag aber auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens berücksichtigt sind und diese in den Kosten der Heimunterbringung nicht enthalten sind, ist von den Kosten der Heimunterbringung
nur ein Anteil von 70% des Freibetrages in Abzug zu bringen.
Fundstellen: FamRZ 1998, 487
Normenkette: BSHG § 21 Abs. 3, § 79
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