LG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2001 - 2 T 254/01
1. Ein Betreuter ist nicht deshalb mittellos, weil die Verwertung seiner Grundstücke möglicherweise längere Zeit in Anspruch
nimmt.
2. Die Anwendung des § 89
BSHG derart, daß mit der Landeskasse ein Darlehensvertrag abzuschließen wäre, ist unzulässig. Für eine analoge Anwendung (Ausfüllung
einer planwidrigen Regelungslücke) ist kein Raum.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1645
Normenkette: ,
BSHG § 88 § 89