LG Koblenz, Beschluss vom 15.04.1998 - 2 T 31/98
1. Eine Aufteilung des Vergütungsbetrages des Betreuers in der Weise, daß ein Teil gegen die Staatskasse und ein Teil gegen
den Betreuten selbst festzusetzen ist, ist dann nötig, wenn das Einkommen des Betreuten die Einkommensgrenze nach dem BSHG und das Vermögen die Schonbeträge nur dergestalt übersteigt, daß auch mit einer Ratenzahlung in Höhe des überschießenden
Betrages in einem zumutbaren Zeitraum die Gesamtvergütung nicht aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden kann.
2. Als zumutbarer Zeitraum ist dabei ein solcher Zeitraum anzusehen, der demjenigen des Tätigkeitszeitraumes entspricht, für
den die Vergütung geltend gemacht wird.
Fundstellen: BtPrax 1998, 153
, FamRZ 1998, 1449
, JurBüro 1998, 486
Normenkette: ,
BSHG § 88, § 79