LG Koblenz, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 T 809/96
1. Es gilt der Grundsatz, daß erst bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 79 ff. BSHG und dem Erreichen der Schonbetragsgrenze von 4500 DM von Mittellosigkeit im Sinne des §
1835 Abs.
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BGB auszugehen ist.
2. Dies gilt auch dann, wenn Bargeld (hier: über 9000 DM) mit dem Ziel angespart ist, davon Renovierungsarbeiten an dem von
der betreuten Person bewohnten Eigenheim zu finanzieren.
Fundstellen: FamRZ 1997, 1498
Normenkette: ,
BSHG § 79, § 80