LG München I, Beschluss vom 30.04.1996 - 13 T 6741/96
1. Mittellosigkeit im Sinne des §
1835 Abs.
4
BGB ist unter Heranziehung der Bestimmungen des BSHG festzustellen.
2. Ein unbebautes, über 3000 qm großes Grundstück als einziger Vermögensgegenstand des Betroffenen gehört nicht zum Schonvermögen
nach § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG.
3. Schwierigkeiten bei der Verwertung dieses Grundvermögens dadurch, daß diese eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und daß
der Betroffene nur Miteigentümer des Grundstückes ist, machen es nicht unverwertbar nach den Vorschriften des BSHG.
Fundstellen: BtPrax 1996, 155
, DRsp-ROM Nr. 1998/11950, FamRZ 1996, 1362
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2