LG Paderborn, Urteil vom 29.08.1996 - 5 S 399/95
Ein Kind ist dem unterhaltsbedürftigen Elternteil gegenüber nicht zur Verwertung des Vermögensstammes verpflichtet, wenn das
Kind wegen Krankheit nicht erwerbsfähig ist und das Vermögen des Kindes lediglich aus einem Hausgrundstück besteht, das mit
einem Wohnrecht zugunsten des Elternteils belastet ist, und daher nicht wirtschaftlich vertretbar verwertet werden kann.
Ist das Kind nicht zur Verwertung des Vermögensstammes verpflichtet, so ist es gegen über dem Träger der Sozialhilfe, auf
welchen der Unterhaltsanspruch des Elternteils übergegangen ist, nicht nach §
826
BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es sein Vermögen unentgeltlich auf sein Kind überträgt.
Fundstellen: FamRZ 1997, 228