LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.05.1996 - 5 T 170/96
1. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des §
1835 Abs.
4
BGB ist dann gegeben, wenn bezüglich seines laufenden Einkommens und seines Vermögens die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe
mit oder ohne Ratenzahlung in Betracht kommen.
2. Das nach den §§
115 Abs.
2
ZPO, 88
BSHG zu beachtende Schonvermögen ist dabei nach den konkreten Umständen des jeweils Betroffenen festzustellen.
Normenkette: ,
BSHG § 88
,