Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen den Befangenheitsantrag gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ablehnenden
Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. wegen Befangenheit.
Dr. H., der die Klägerin bereits in einem früheren Klageverfahren im Jahre 2009 begutachtet hatte, ist vom Sozialgericht Konstanz
mit Schreiben vom 18.04.2012 zur Klärung der Frage, ob bei der Klägerin eine Erwerbsminderung vorliegt, von Amts wegen zum
gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat der Sachverständige die Klägerin zur Terminabsprache
aufgefordert, mit vom Sachverständigen an das Sozialgericht weitergeleitetem Schreiben vom 27.04.2012 (Eingang beim Sozialgericht
am 04.05.2012) hat die Klägerin den Sachverständigen gebeten, dem Gericht mitzuteilen, dass sie mit ihm keine Zusammenarbeit
wünsche und mit Schreiben vom 04.05.2012, beim Sozialgericht am 07.05.2012 eingegangen, hat die Klägerin den Sachverständigen
gegenüber dem Gericht abgelehnt, jedoch keinerlei Gründe genannt.
Mit Beschluss vom 08.05.2012 hat das Sozialgericht den Befangenheitsantrag abgelehnt und ausgeführt, die Klägerin habe keinerlei
Gründe für die Ablehnung angegeben und es seien auch keine objektiven Gründe ersichtlich, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
des Sachverständigen begründen könnten. Eine mögliche Befangenheit lasse sich insbesondere nicht aus der früheren Beauftragung
des Sachverständigen ableiten, auch wenn er damals eine der Klägerin ungünstige Stellungnahme abgegeben habe. Weiter hat das
Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.01.2010, L 7 R 3206/09 B ausgeführt, der Beschluss sei unanfechtbar, da die Beschwerde in entsprechender Anwendung des §
172 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) nicht gegeben sei.
Nachdem der angefochtene Beschluss vom 08.05.2012 ihr zugestellt worden war, hat die Klägerin unter dem Datum des 15.05.2012
(am selben Tag beim Sozialgericht eingegangen) hiergegen eingewandt, beim Sachverständigen schon 2009 einen Termin gehabt
zu haben, keine Zusammenarbeit mit ihm zu wünschen und dafür triftige Gründe zu haben. In der am 12.07.2012 beim Senat eingegangenen
Begründung der am 22.05.2012 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin geltend, der Sachverständige habe in der früheren Begutachtung
von ihr vorgelegte und von ihr für wichtig erachtete Unterlagen und bildgebendes Material nicht zur Kenntnis genommen, wesentliche
Aspekte unrichtig wiedergegeben, darunter ihre eigenen Angaben, sie mit unsensiblen und tendenziösen Bemerkungen charakterisiert
und ihr so kaum verblümt unterstellt, ihre Beschwerden zu simulieren. Damit habe der Sachverständige offenbart, dass er ihre
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ernst nehme, nicht in der Lage oder willens sei, sich in ihre Situation hinein zu
versetzen und statt dessen die gesundheitliche Verfassung und das Leistungsvermögen unvoreingenommen und ohne die nötige unparteiliche
Sorgfalt zu beurteilen.
II.
Die Beschwerde ist - entgegen der vom Sozialgericht in der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung vertretenen Auffassung
- statthaft.
Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt.
Nach §
118 Abs.
1 SGG sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Beweisaufnahme im Einzelnen aufgeführte Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO), u.a. auch §
406 ZPO, entsprechend anzuwenden. Nach §
406 Abs.
5 ZPO findet gegen den einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen ablehnenden Beschluss die (sofortige) Beschwerde statt.
Da das
SGG - wie sogleich darzulegen ist - nichts anderes bestimmt, ist die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Beschwerde
nach §
172 Abs.
1 SGG statthaft.
Eine andere Bestimmung i.S. des §
118 Abs.
1 SGG enthalten insbesondere die Vorschriften des
SGG über die Beschwerde nicht. Zwar können nach §
172 Abs.
2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter fallen jedoch
Beschlüsse der Sozialgerichte über die Ablehnung von Sachverständigen nicht. Denn Sachverständige sind keine Gerichtspersonen.
Dies folgt aus Titel 4 aus dem Abschnitt 1 des
Ersten Buches der
ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, in dem sich nur Vorschriften über Richter und Urkundsbeamte finden
(so u.a. auch BAG, Beschluss vom 22.07.2008, 3 AZB 26/08).
§
172 Abs.
2 ZPO ist - entgegen der Auffassung des 7. Senats des Hauses (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010, L 7 R 3206/09 B) - auf Sachverständige auch nicht entsprechend anwendbar. Denn es fehlt an einer hierfür erforderlichen Lücke im Gesetz
(so die bislang mit Beschwerden gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen befassten anderen Senate des Hauses:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012, L 8 SB 1449/12 B; Beschluss vom 14.02.2011, L 6 VG 5634/10 B; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 25.07.2011, L 13 R 2168/11 B; Beschluss vom 22.11.2010, L 1 U 5045/10 B und ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2011, L 4 KR 324/10 B).
Dies folgt zunächst aus der bereits dargestellten Regelung des §
118 Abs.
1 SGG mit der dort angeordneten entsprechenden Anwendung der Vorschriften der
ZPO über den Sachverständigenbeweis und damit auch des §
406 Abs.
5 ZPO. Da das
SGG für den Sachverständigenbeweis keine anders lautende Regelung enthält, bleibt es bei der Verweisung auch auf §
406 Abs.
5 ZPO und damit bei der Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine ausfüllungsfähige Lücke im Gesetz liegt somit angesichts dieser Verweisung
nicht vor.
Anders als dies für das ArbGG vom BAG (Beschluss vom 22.07.2008, 3 AZB 26/08) vertreten wird, lässt sich für das
SGG aus der Tatsache, dass in §
172 Abs.
2 SGG für die Beschwerde bei Ablehnung von Gerichtspersonen eine gesonderte Regelung eingeführt worden ist, keine Regelungslücke
in Bezug auf die Beschwerde bei Ablehnung von Sachverständigen ableiten. Denn mit der Änderung des
SGG sollte eine Anpassung an §
146 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), der bereits einen solchen Ausschluss der Beschwerde bei Ablehnung von Gerichtspersonen enthalten hat, im Interesse der
Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen erfolgen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrs. 16/7716 Seite
22). Dabei ist für §
146 Abs.
2 VwGO schon vor der Änderung des §
172 Abs.
2 SGG geklärt gewesen, dass diese Regelung auf die Ablehnung von Sachverständigen nicht anwendbar ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 10. Auflage, §
118 Rdnr. 12o m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010, L 7 R 3206/09 B mit umfangreichen Nachweisen). Wenn aber in der
VwGO die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist und der Gesetzgeber mit
der Änderung des §
172 Abs.
2 SGG die Rechtslage im
SGG an die
VwGO hat angleichen wollen, folgt hieraus, dass er auch für das
SGG gerade keinen über den Wortlaut des §
172 Abs.
2 SGG hinausgehenden Beschwerdeausschluss beabsichtigt hat (a.A. der 7. Senat des Hauses im Beschluss vom 27.01.2010, L 7 R 3206/09 B: dies sei "nicht ersichtlich").
Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen weiter gehenden Ausschluss der Beschwerde gegen "Beschlüsse über ... die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen
und Dolmetschern ..." bereits mit Gesetz vom Dezember 2000 eingeführt (zur Entstehungsgeschichte vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 27.01.2010, L 7 R 3206/09 B). Wäre für das
SGG nicht nur ein Ausschluss der Beschwerde bei Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen, sondern auch bei Beschlüssen
über die Ablehnung von Sachverständigen beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber die Angleichung des
SGG insoweit nicht an die
VwGO, sondern an die FGO vornehmen können. Er hat sich aber für die Angleichung an die
VwGO entschieden.
Die Beschwerde ist somit statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn das Sozialgericht hat das
Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen zu Recht abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch als solches ist unzulässig.
Nach §
60 SGG i.V.m. §
42 ZPO kann ein Richter - für Sachverständige gilt Entsprechendes (§
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
406 Abs.
1 ZPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit
zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern
schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit
und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes
Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Der Ablehnungsantrag ist nach §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
406 Abs.
2 Satz 1
ZPO bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen, spätestens
jedoch binnen zwei Wochen nach seiner Ernennung. Nach Satz 2 der Regelung ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur
zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher
geltend zu machen.
Hier hat die Klägerin den Ablehnungsgrund nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Der Sachverständige ist vom Sozialgericht mit Schreiben vom 18.04.2012 ernannt worden, mit Schreiben vom 25.04.2012 hat der
Sachverständige die Klägerin zur Terminabsprache aufgefordert, mit vom Sachverständigen an das Sozialgericht weitergeleitetem
Schreiben vom 27.04.2012 (Eingang beim Sozialgericht am 04.05.2012) hat die Klägerin den Sachverständigen gebeten, dem Gericht
mitzuteilen, dass sie mit ihm keine Zusammenarbeit wünsche und mit Schreiben vom 04.05.2012, beim Sozialgericht am 07.05.2012
eingegangen, hat die Klägerin den Sachverständigen gegenüber dem Gericht abgelehnt, jedoch keinerlei Gründe hierfür genannt.
Erst nachdem der angefochtene Beschluss vom 08.05.2012 zugestellt worden war, hat die Klägerin unter dem Datum des 15.05.2012
(am selben Tag beim Sozialgericht eingegangen) hiergegen eingewandt, beim Sachverständigen schon 2009 einen Termin gehabt
zu haben, keine Zusammenarbeit mit ihm zu wünschen und dafür triftige Gründe zu haben. In der am 12.07.2012 beim Senat eingegangenen
Begründung der am 22.05.2012 eingelegten Beschwerde erhebt die Klägerin erstmals ins Einzelne gehende Vorwürfe gegen den Sachverständigen,
aus denen sie Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen ableitet.
Es bedarf hier keiner näheren Erörterung, inwieweit die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgenommene Darstellung von Ablehnungsgründen
als eigenständige - und dann unzulässigerweise nachgeschobene (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2000, 9 W 57/00) - Ablehnungsgründe oder als Konkretisierung der Einwände vom 15.05.2012 anzusehen ist und inwieweit eine solche Konkretisierung
außerhalb der von §
406 Abs.
2 Satz 1
ZPO vorgegebenen Fristen zulässig ist. Denn auch die Einwände vom 15.05.2012 sind verspätet erhoben. Auch wenn unklar bleibt,
wann genau die Ernennung des gerichtlichen Sachverständigen der Klägerin bekannt geworden ist, steht doch fest, dass die Klägerin
jedenfalls am 27.04.2012 (Datum ihres Schreibens an den Sachverständigen) hiervon Kenntnis erlangt hat. Damit ist die zweiwöchige
Frist des §
406 Abs.
2 Satz 1
ZPO spätestens mit dem 11.05.2012 abgelaufen.
Vor Ablauf dieser Frist hat die Klägerin keine Ablehnungsgründe beim Sozialgericht geltend gemacht. Dem Schreiben vom 27.04.2012
an den Sachverständigen mit der Bitte, dem Gericht mitzuteilen, dass sie mit ihm keine Zusammenarbeit wünsche, ist schon kein
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit zu entnehmen. Erstmals mit Schreiben vom 04.05.2012, beim Sozialgericht am 07.05.2012
eingegangen, hat die Klägerin den Sachverständigen gegenüber dem Gericht "als Sachverständigen - Arzt für mich" abgelehnt.
Selbst wenn - wovon das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist - für dieses Schreiben angenommen wird, dass
diese Ablehnung durch eine bei der Klägerin vorhandene Besorgnis der Befangenheit motiviert gewesen ist, fehlt schon im Ansatz
jeder Hinweis, worauf diese Besorgnis beruhen soll. Für die Wahrung der Fristen des §
406 Abs.
2 ZPO kommt es aber auf die Geltendmachung des konkreten Ablehnungsgrundes an (vgl. Satz 2 der Regelung a.E.: "... den Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen"). Erstmals mit den - allerdings nach Fristablauf und damit verspätet - beim Sozialgericht eingegangenen
Einwänden vom 15.05.2012 ist hinreichend erkennbar geworden, dass die Ablehnung wegen Umständen im Zusammenhang mit einem
bereits im Jahre 2009 stattgefundenen Termin beim Sachverständigen erfolgen soll; die behaupteten triftigen Gründe hat die
Klägerin aber auch hier nicht angegeben. Da dies ohnehin nach Fristablauf erfolgt ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung,
inwieweit hier überhaupt ein konkreter Ablehnungsgrund geltend gemacht worden ist. Am Fristablauf ändert auch der Umstand
nichts, dass das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss nach der Feststellung, die Klägerin habe keinerlei Gründe angegeben,
warum der Sachverständige abgelehnt werde, nach "objektiven Gründen" geforscht hat, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
des Sachverständigen begründen könnten und in diesem Zusammenhang auf die Begutachtung der Klägerin durch den gerichtlichen
Sachverständigen im Jahre 2009 eingegangen ist. Dies rechtfertigt es lediglich, von einer inhaltlichen Entscheidung des Sozialgerichts
über diesen - von der Klägerin erst später, nach Fristablauf geltend gemachten - Ablehnungsgrund auszugehen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin ist sie nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Einwände vom 15.05.2012 vor Fristablauf
zu erheben. Die angeführten Schwierigkeiten sprachlicher Art haben die Klägerin nicht gehindert, die Einwände vom 15.05.2012
zu formulieren und beim Sozialgericht anzubringen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Sozialgericht nicht gehalten
gewesen, eventuelle Ablehnungsgründe bei der Klägerin zu erfragen. Es ist nicht Aufgabe des Sozialgerichts, für eine fristgerechte
und möglichst erfolgreiche Ablehnung eines von ihm ernannten Sachverständigen durch einen der Verfahrensbeteiligten Sorge
zu tragen.
Im Übrigen zeigen die Beschwerdebegründung und die darin vorgetragenen Ablehnungsgründe, dass die Klägerin auf Grund des Gutachtens
des Sachverständigen im Jahre 2009 von vornherein, also bereits im Zeitpunkt ihres Schreibens an den Sachverständigen vom
27.04.2012, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gehabt hat. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Klägerin
die Einwände vom 15.05.2012 nicht hätte früher vorbringen und zugleich die angeführten triftigen Gründe nicht wenigstens im
Ansatz hätte darlegen können.
Ist das Ablehnungsgesuch somit nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig, muss die Frage, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe
die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen, nicht im Einzelnen beantwortet werden. Lediglich am Rande
ist darauf hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Sachverständiger gehalten ist, gegenüber dem zu begutachtenden Versicherten
eine kritische Distanz zu wahren und auch Hinweise auf aggravatorisches oder gar simulatives Verhalten im Gutachten zu dokumentieren.
Kommt der Sachverständige diesen Anforderungen nach, stellt dies keinen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen
zu zweifeln.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung
hat daher nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).