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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2017 - 10 R 3020/17
1. Die Übernahme eines Teiles der Kosten eines vom Auftraggeber für die zu fahrenden Touren gestellten Fahrzeugs durch den Fahrer stellt kein unternehmerisches Risiko dar.
2. Bei der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung ergehenden Beitragsbescheides i.S. des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorliegen, ist nicht maßgeblich auf die im Beitragsbescheid gegebene Begründung abzustellen. Erfordert die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vorherige ergänzende Ermittlungen, begründet auch dies in der Regel keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern lässt den Ausgang des Widerspruchsverfahrens allenfalls offen erscheinen.
Normenkette:
SGG § 86a
,
SGG § 86b
,
SGB IV § 28p
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.06.2017 S 12 R 2079/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerde- und, insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, erstinstanzliche Verfahren endgültig auf 17.571,38 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: