Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Verweisbarkeit eines Kochs ohne Vorgesetztenfunktion auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch der Beginn der ab dem 01.12.2016 geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1960 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Fachschulausbildung (1977 bis 1978) und sodann eine Ausbildung zum Koch
(Sommer 1978 bis Sommer 1981). Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit war er anschließend nach eigenen Angaben bei
verschiedenen Arbeitgebern - u.a. auch saisonal in der Schweizerischen Eidgenossenschaft - als Koch-Commis, Alleinkoch, stellvertretender
Küchenleiter bzw. Küchenleiter und als Sous-Chef sozialversicherungspflichtig beschäftigt, in den Jahren 1989 und 1990 u.a.
auch im Textilgewerbe und als Außendienstmitarbeiter im Gastronomiebedarf (vgl. Lebenslauf S. 69 Renten-VerwA). Von 1991 bis
1995 betrieb er im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Pächter ein Tennis-Clubheim und war saisonabhängig im gleichen
Zeitraum teilweise in der Produktion beschäftigt (vgl. Lebenslauf Bl. 20 SG-Akte). Von 1995 bis 1999 führte er als Pächter ein anderes Lokal.
Anschließend war er - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - wieder abhängig beschäftigt und zwar als
- Küchenleiter im Restaurant und Café Im Bad K., A. (Mitte 1999 bis Anfang 2003), - "Chef de P./2. Koch" im Hotel L., A. (Mitte
Januar 2003 bis Ende Januar 2004), - Küchenleiter bei der Fa. A., Objekte B. und S. (Anfang September 2004 bis Ende Oktober
2007), - "leitender Koch" bzw. "Küchenchef" im Hotel, Restaurant und Café Z., Sulz (Anfang November 2007 bis Ende Juni 2008),
- Sous-Chef im Hotel A., W. (Juli 2008 bis Mitte April 2009), - Aushilfskoch im Gasthaus A., D. (November und Dezember 2008
mit je 10 Stunden/Monat), - Küchenchef in der B., A. (Ende Mai bis Mitte Juli 2009), - Aushilfskoch in Der G., D. (Mitte September
bis Ende November 2009 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) und - Koch im Gasthof W., O. (August bis November 2009).
Nach einer erneuten selbstständigen Tätigkeit - nach eigenen Angaben mit seiner Frau als Betreiber eines Hotels - von Ende
2009 bis Mitte 2010 (Beendigung wegen Insolvenz) war der Kläger wiederum mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit
sozialversicherungspflichtig beschäftigt als
- Koch im Gasthof W., O. (August bis September 2010), - Koch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. T. Zeitarbeit
GmbH (Ende September 2010 bis Ende Februar 2011), - Aushilfskoch im Gasthof K., O. (Mitte Oktober 2010 bis Ende Januar 2011),
- Koch in der Hofgut D., H. (Anfang März bis Mitte Mai 2011), - Koch für die C.-Service-Team GmbH, S. (Mitte Juni bis Ende
August 2011) und als - Koch für die M. GmbH, S. (Anfang September bis Ende Oktober 2011).
Ab Mitte Oktober 2011 war der Kläger dann arbeitsunfähig und bezog von Ende Oktober 2011 bis Mitte September 2012 Krankengeld
und von Oktober 2012 bis Anfang Dezember 2012 Arbeitslosengeld. In der Zeit von Dezember 2012 bis Ende August 2013 absolvierte
er auf Kosten der Beklagten im Rahmen einer Teilhabeleistung am Arbeitsleben eine Weiterbildung zum CNC-Maschinenbediener
(Maßnahme "Fertigungstechnik Metall mit CNC-Technik" im Bildungszentrum F. einschließlich Praktikum bei der Fa. H. GmbH in
S. ) - wobei er zu den Ausbildungsorten pendelte -, bezog währenddessen Übergangsgeld und arbeitete darüber hinaus geringfügig
und versicherungsfrei als Spüler bzw. Küchenhelfer (vgl. Angaben Bl. 101 Reha-VerwA) im Hotel und Restaurant Zum H. , S. ,
und im Hotel K. , F ...
Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme war der Kläger als Produktionshelfer/Maschinenbediener in Vollzeit bis Ende Oktober
2013 bei der Fa. H. GmbH beschäftigt; das Arbeitsverhältnis beendete der Kläger im Hinblick auf eine von ihm geklagte Bohrwasserallergie.
Im Anschluss war er - ebenfalls in Vollzeit - bis Ende 2016 sozialversicherungspflichtig als Hilfskraft im technischen Dienst
bei der Stiftung St. F. H. in S. beschäftigt, darüber hinaus auch wiederum geringfügig und versicherungsfrei in der Gastronomie
(vgl. u.a. Angaben im Klägerscheiben vom 19.04.2018, unblattiert nach Bl. 765 Renten-VerwA). Wegen der weiteren Einzelheiten
der bis Ende 2016 vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf die Anlage Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid
vom 12.06.2018 verwiesen. Beim Kläger ist seit März 2017 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie der Nachteilsausgleich
Merkzeichen "G" festgestellt; davor war ihm seit März 2012 ein GdB von 30 zuerkannt.
Von Mitte Dezember 2011 bis Anfang Januar 2012 nahm der Kläger an einer ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der
Fachklinik S. - Abt. Orthopädie - in W. teil. Die Entlassung erfolgte arbeitsunfähig und mit einem Leistungsvermögen von mehr
als sechs Stunden täglich für die Tätigkeit eines Kochs und für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit
überwiegendem Gehen und Stehen ohne häufiges Bücken, ohne dauerhafte Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und
ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 20 kg (Diagnosen: Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Verriegelungsplatte
und PEEK-Implantate Ende November 2011, zervikaler Diskusprolaps C5/6 und C6/7, Arthrose des oberen Sprunggelenks links).
Nach Implantation einer Sprunggelenksendoprothese links Ende April 2012 nahm der Kläger im September/Oktober 2012 erneut an
einer ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme teil, dieses Mal in der Rehaklinik S. - Fachklinik für konservative Orthopädie
und innere Medizin - in D. , aus der er arbeitsfähig aber mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für die
Tätigkeit eines Kochs entlassen wurde. Für leidensgerecht wurden bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden
täglich leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne langes Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne
Besteigen von Leitern und ohne langanhaltende Überkopftätigkeiten bei vereinzelt mittelschweren Hebe- und Tragebelastungen
im Sitzen erachtet (Diagnosen: Zustand nach Implantation einer Sprunggelenksendoprothese links bei posttraumatischer Arthrose,
Zustand nach Spondylodese der unteren HWS 2011, Restless-Legs-Syndrom, ad hoc erfolgreich therapiert sowie fortgesetzter Nikotinabusus).
Im Oktober 2012 durchlief der Kläger sodann in der Reha-Klinik B. - Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen in M.-M. - eine
Belastungserprobung mit Berufsorientierung. Die dortigen Ärzte schlossen sich der Leistungseinschätzung der Ärzte der Rehaklinik
S. an.
Am 27.11.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl.
S. 15 Renten-VerwA). Zur Begründung führte er an, dass er nach endoprothetischer Versorgung nicht mehr über eine 100%ige Beweglichkeit
verfüge und daher dem Beruf eines Kochs nicht mehr gewachsen sei; außerdem verwies er auf seine HWS-Prothese. Leichte Arbeiten
im Stehen oder Sitzen traue er sich - vorbehaltlich einer Erprobung - noch im Umfang von sechs bis acht Stunden täglich zu.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Zugrundelegung der Reha-Entlassungsberichte ab, da
der Kläger zwar nicht mehr als Koch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, jedoch als Poststellenmitarbeiter
oder Restaurantkassierer bzw. als Registrator, was ihm auf Grund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar sei. Im anschließenden
Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten des Orthopäden G. ein (Diagnosen nach Untersuchung des Klägers: Spondylodese
der unteren HWS wegen Bandscheibenvorfällen mit guter Funktion, Implantation einer Endoprothese des linken oberen Sprunggelenks
- OSG - wegen unfallbedingter Arthrose mit möglicher Frühlockerung sowie - fachfremd - Nikotinabusus und früheres Restless-Legs-Syndrom;
Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Koch unter drei Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und
mehr täglich bei überwiegendem Sitzen, ohne körperlich schwere Arbeiten, ohne HWS-Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten,
ohne langes Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten, ohne Nässe- und Kälteexposition und ohne Schichtarbeit; die Bewältigung von Gehstrecken von vier mal 500 m je
Tag in jeweils 20 Minuten sei nicht zumutbar) und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 zurück, weil
der Kläger zwar die zuletzt ausgeübte Facharbeitertätigkeit als Koch bzw. Küchenleiter nicht mehr ausüben könne, gleichwohl
aber keine Berufsunfähigkeit vorliege, da er zumutbar auf eine Tätigkeit als Restaurantkassierer, Registrator oder Poststellenmitarbeiter
verwiesen werden könne. Gleiches gelte, wenn man den Kläger als Küchenleiter in die oberste Stufe des vom Bundessozialgericht
(BSG) entwickelten Mehrstufenschemas für die Arbeiterrentenversicherung eingruppiere, denn insoweit sei er sowohl gesundheitlich
als auch sozial zumutbar auf die Tätigkeiten eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie, eines Restaurantleiters,
eines Food-and-Beverage-Assistants oder eines Kantinenleiters verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2013 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Er hat im
Wesentlichen geltend gemacht, dass sein Restless-Legs-Syndrom, weswegen er nicht lange sitzen könne, nicht beachtet worden
sei. Außerdem habe er "immer" in leitender Position gearbeitet, etwa bei der Fa. A. , als Küchenleiter im Restaurant in H.
vier Monate im Jahr 2010, wo "6 bis 8 Leute tätig gewesen seien, davon eine Küchenhilfe und die anderen ausgebildete Köche",
bei der Fa. T. , wo er eine Küchenhilfe und eine gelernte Köchin unter sich gehabt habe, im Hotel Z. , wo er "leitender Koch"
über zwei Köche gewesen sei, im Hotel A. als Küchenchef, was sich bereits aus seinem dortigen Gehalt ergebe, in der B. als
Inhaber der kompletten Küchenleitung und im Gasthaus W. als "Chef Saucier" mit mehreren Köchen unter sich und Zuständigkeit
für die Lehrlinge. Er genieße deshalb den obersten Berufsschutz in der Arbeiterrentenversicherung und müsse keinen sozialen
Abstieg hinnehmen.
Das SG hat den vom Kläger genannten behandelnden Arzt, Allgemeinmediziner und Hausarzt Dr. S. , schriftlich als sachverständigen
Zeugen angehört. Dr. S. hat als Diagnosen ein Restless-Legs-Syndrom, einen Zustand nach OSG-Prothesenimplantation links, einen
Zustand nach Bandscheibenvorfall der HWS, einen Zustand nach Pankreatitis sowie - im Vordergrund stehend - ein chronisches
Schmerzsyndrom genannt und als maßgeblich das orthopädische Fachgebiet erachtet. Er hat u.a. den Arztbrief des Neurologen
Dr. S. (Bl. 26 f. SG-Akte) vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist unter Zugrundelegung des Gutachtens des Orthopäden G. , des Reha-Entlassungsberichtes der Ärzte
in D. und der übrigen aktenkundigen Befundunterlagen davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Beruf als Koch - der maßgeblich
sei - nur noch weniger als drei Stunden täglich ausüben könne, wobei eine Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vorliege und
die entsprechende Einschätzung des Orthopäden G. angesichts der eigenen Angaben des Klägers, drei Kilometer gehen zu können,
nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger sei aber zumutbar auf die im Widerspruchsbescheid genannten Tätigkeiten zu verweisen,
da er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (überwiegendes Sitzen mit
zeitweisem Stehen und Gehen, kein häufiges Bücken, Klettern und Steigen, keine häufigen Überkopfarbeiten, keine besondere
Belastung durch Kälte und Nässe) sechs Stunden und mehr täglich ausüben könne und er auch nicht als Facharbeiter mit Leitungsfunktion
bzw. als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter angesehen werden könne.
Gegen den ihm am 29.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.02.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung
eingelegt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Verfahren
im Wesentlichen angeführt, dass seine Erwerbsbiographie mit langjährigen und anspruchsvollen Leitungspositionen - was sich
u.a. aus den Arbeitszeugnissen des Restaurants und Café Im B. K. , des Hotels L. , der Fa. A. und des Hotels Z. ergebe -,
sein Krankheitsbild im Jahr 2010 (starke Depressionen und Alkoholmissbrauch nach der gescheiterten Selbstständigkeit) und
sein Restless-Legs-Syndrom nicht richtig eingeschätzt worden seien. Außerdem leide er jetzt auch an Clusterkopfschmerzen.
Längeres Sitzen oder geistig anstrengende Tätigkeiten kämen daher nicht mehr in Frage. Wegen seiner (Bohrwasser-)Allergie
habe er auch das Arbeitsverhältnis bei der Fa. H. beenden müssen. Eine Tätigkeit in der Poststelle bedeute einen unzumutbaren
sozialen Abstieg.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 10.11.2016 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Kraftfahrzeug einen Unfall
erlitten und sich dabei eine Unterschenkelfraktur mit traumatischer Hüftluxation sowie eine dorsale Acetabulumfraktur links
zugezogen. In der Folgezeit ist es bei ihm zu einer postoperativen Blutungsanämie und zu einer akuten Lungenembolie basal
links gekommen. Nach einem spontanen Schlüsselbeinbruch im März 2017 wurde sodann ein multiples Myelom bei ihm diagnostiziert.
Daraufhin hat die Beklagte den vom Kläger erhobenen Anspruch teilweise anerkannt und ihm - ausgehend von einem am 10.11.2016
eingetretenen Versicherungsfall - ab dem 01.12.2016 bis längstens zum Beginn der Regelaltersrente Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit bewilligt (vgl. Teilanerkenntnis Bl. 146 Senats-Akte und Ausführungsbescheid vom 12.06.2018).
Der Kläger, der das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hat, beantragt nur noch (sachdienlich gefasst, vgl. Bl. 148
Senats-Akte),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat bei den vormaligen Arbeitgebern des Klägers (Hotel A. , Hotel und Restaurant Z. , Gasthof W. , Fa. H. , Stiftung
St. F. H. ) schriftliche Auskünfte zu den seinerzeitigen Beschäftigungsverhältnissen eingeholt. Insoweit wird wegen der weiteren
Einzelheiten auf Bl. 25 ff., 35 ff., 40 ff., 63 ff. und 73 ff. Senats-Akte Bezug genommen. Außerdem hat der Senat den Hautarzt,
Allergologen und Phlebologen Dr. L. sowie den Orthopäden und Unfallchirurgen N. als sachverständige Zeugen schriftlich angehört,
auf deren Auskünfte hier verwiesen wird (Bl. 69 und 102 ff. Senats-Akte).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§
143,
144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2013, mit
dem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers von November 2012 ablehnte, allerdings nur in Bezug auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nur eine solche Rente hat der Kläger mit seinem Rentenantrag und im erstinstanzlichen
Verfahren begehrt und nur eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer solchen Rente hat er in der Berufung und auch
nur in Bezug auf die Zeit vom 01.11.2012 (Monat der Rentenantragstellung) bis zum 30.11.2016 beantragt. Im Übrigen, also für
die ursprünglich auch streitige Zeit über den 30.11.2016 hinaus, hat sich der Rechtsstreit durch das von der Beklagten abgegebene
und vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis in der Hauptsache erledigt (§
101 Abs.
2 SGG).
Das SG hat die - für die Zeit ab 01.12.2016 erledigte - Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2013 ist, soweit nicht erledigt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2016, weil er in diesem alleine noch streitigen Zeitraum im Sinne der maßgeblichen
gesetzlichen Regelung nicht berufsunfähig war.
Nach §
240 Abs.
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden
täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen,
die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis
zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit,
jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Senat zunächst offenlassen, ob beim Kläger für die Frage des Bezugsberufs im
dargelegten Sinne auf die Tätigkeit des Kochs - wie vom SG angenommen - oder die eines Küchenleiters/-chefs abzustellen ist, denn darauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich
an, weil zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage war, sowohl als Koch als auch als Küchenleiter/-chef mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein (vgl. auch bereits die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dort S. 2) und weil der Kläger sowohl
aus seiner (ausbildungserlernten) beruflichen Tätigkeit als Koch wie auch aus seinen Beschäftigungen als Küchenleiter/-chef
Berufsschutz nach Maßgabe des §
240 Abs.
2 SGB VI geltend macht. Eine abgeschlossene Fortbildung zum geprüften Küchenmeister (vgl. dazu Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin - KüchMeistPrV vom 05.08.2003, BGBl. I S. 1560) hat der Kläger jedenfalls nicht durchlaufen; er hat auch selbst eingeräumt, über keine Meisterausbildung zu verfügen (vgl.
Bl. 1 Senats-Akte).
Den Beruf eines Kochs bzw. Küchenleiters/-chefs konnte der Kläger im alleine noch streitigen Zeitraum nicht mehr ausüben,
worüber sich die Beteiligten - wie bereits dargelegt - auch einig sind. Hiermit war er aber noch nicht berufsunfähig. Dies
wäre vielmehr erst dann der Fall gewesen, wenn es im hier maßgeblichen Zeitraum auch keine andere Tätigkeit gegeben hätte,
die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet gewesen ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung
dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang
der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe
des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters
("Spezialfacharbeiter", Meister; zu dieser Gruppe s. nur BSG, Beschluss vom 27.08.2009, B 13 R 85/09 B in juris, Rdnr. 8), des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe
des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe
mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten
mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich
dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen
(BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden,
die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher
und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören,
können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große
Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich
ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Unter Anwendung dieser Grundsätze und auf Grundlage der vom Kläger selbst vorgelegten Arbeitszeugnisse sowie der von der Beklagten
im Verwaltungsverfahren und vom Senat im Berufungsverfahren einholten Arbeitgeberauskünfte kann sich der Senat nicht davon
überzeugen, dass der Kläger mit seinen versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten als Koch und Küchenleiter/ chef in einem
nennenswerten, sein berufliches Leben prägenden Umfang als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern
gearbeitet hat.
Lediglich bezogen auf die Tätigkeit als Küchenchef in der B. von Ende Mai bis Mitte Juli 2009 (rund anderthalb Monate) und
auf die Tätigkeit als Koch im Gasthof W. von August bis November 2009 (vier Monate) lässt sich den aktenkundigen Unterlagen
eine entsprechende Stellung des Klägers als Vorgesetzter gegenüber anderen Facharbeitern entnehmen (vgl. S. 493 Renten-VerwA
und Bl. 42 Senats-Akte).
Hinsichtlich der weiteren Tätigkeiten seit Mitte 1999 - für die Zeit davor hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt und
auch schon nicht substantiiert behauptet, bereits in jenen Jahren als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen
Facharbeitern eingesetzt worden zu sein - sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, dem Senat die erforderliche Überzeugungskraft
von einer Vorgesetztenfunktion im dargelegten Sinne zu vermitteln, soweit sie nicht bereits das Vorbringen des Klägers widerlegen.
Dass der Kläger als Küchenleiter im Restaurant und Café Im B. K. eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeiterin
hatte, lässt sich dem Arbeitszeugnis (S. 207 Renten-VerwA) nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Nämliches gilt bezüglich
der Tätigkeit als "Chef de Partie/2. Koch" im Hotel L. (s. Arbeitszeugnis Bl. 47 f. SG-Akte) und als Küchenleiter bei der Fa. A. (s. Zeugnis S. 195 f. Renten-VerwA). Der Kläger verkennt insoweit bereits, dass
es nicht darauf ankommt, ob irgendwelches Personal (angelernte Köche, Küchenhilfen, Auszubildende usw.) unter ihm gearbeitet
hat. Entscheidend ist auch nicht, dass er ausweislich der vorgelegten Arbeitszeugnisse stets hervorragende fachliche Leistungen
erbracht hat, dass er über ein großes Fachwissen verfügt oder dass die erledigten Arbeiten anspruchsvoll waren. Im hier gegebenen
Zusammenhang ist alleine eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern maßgeblich. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit
infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt,
in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 07.06.1988, 8/5a RKn 14/87 in juris, Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter
angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter. Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur
gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren anderen Facharbeitern bestehen (BSG, a.a.O.) und zwar wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa auf Grund des Lebensalters oder langjähriger
Betriebszugehörigkeit (BSG, Urteil vom 03.11.1982, 1 RJ 12/81 in juris, Rdnr. 13).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch im Hinblick auf die von ihm angeführte Tätigkeit als "leitender Koch" bzw. "Küchenchef"
(vgl. Bl. 35 Senats-Akte einerseits, Bl. 36 Senats-Akte andererseits) im Hotel, Restaurant und Café Z. nicht, denn ausweislich
der Arbeitgeberauskunft (Bl. 35 Senats-Akte) waren ihm dort nicht mehrere, sondern nur ein Facharbeiter unterstellt. Hinsichtlich
der Beschäftigung als Sous-Chef im Hotel A. hat der Kläger im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, dass er dort nur mit dem
Küchenchef arbeitete (s. Bl. 21 Senats-Akte), was sich mit der Arbeitgeberauskunft (S. 461 Renten-VerwA) deckt, die eine Vorgesetztenfunktion
verneint. Es liegt auch auf der Hand, dass der Kläger als Sous-Chef gegenüber dem Küchenchef keine Vorgesetztenfunktion gehabt
haben kann, sondern umgekehrt.
Hinsichtlich der Beschäftigungen als Aushilfskoch im Gasthaus Adler und im Der G. haben die jeweiligen Arbeitgeber in ihren
Auskünften gegenüber der Beklagten explizit verneint, dass der Kläger dort eine Vorgesetztenstellung gegenüber anderen Facharbeitern
innehatte (s. S. 547 und 457 der Renten-VerwA).
Was die Tätigkeiten des Klägers als Koch in der Zeit nach seiner gescheiterten selbstständigen Tätigkeit ab Mitte 2010 anbelangt,
hat er im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, ab diesem Zeitpunkt keine Vorgesetztenfunktionen mehr ausgeübt zu haben (Bl.
45 Senats-Akte), Entsprechendes ergibt sich im Übrigen bereits aus den Arbeitgeberauskünften des Gasthof W. (bezogen auf die
dortige Beschäftigungszeit von August bis September 2010, s. Bl. 42 Senats-Akte), des Gasthof K. (S. 467 Renten-VerwA), des
Hofgut D. (S. 511 Renten-VerwA), der C. -Service-Team GmbH (S. 485 Renten-VerwA) und der M. GmbH (S. 245 Renten-VerwA).
Die damit einzig verbleibenden Beschäftigungen mit belegter Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern als Küchenleiter
in der B. (Ende Mai bis Mitte Juli 2009) und als Koch im Gasthof W. (August bis September 2009) begründen indes nicht den
vom Kläger beanspruchten Berufsschutz. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine höherwertige versicherungspflichtige Tätigkeit nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie bei im Wesentlichen ungeschwächter
Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 30.10.1985, 4a RJ 53/84 in SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Davon kann bei einer nur rund anderthalb bzw. vier Monate andauernden Tätigkeit zur Überzeugung des Senats nicht
gesprochen werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.06.1963, 5 RKn 23/61 in SozR Nr. 8 zu § 46 RKG: ein Jahr kein bestimmender Wert für die soziale Einstufung; BSG, Urteil vom 20.12.1967, 12 RJ 242/63 in SozR Nr. 67 zu § 1246
RVO: insgesamt fünf Monate nicht maßgeblich). Selbst wenn man beide Tätigkeiten zeitlich zusammenfasst, würden sie dem Werdegang
des Klägers als Koch bzw. Küchenmeister/-chef mit unter sechs Monaten in maßgeblicher Vorgesetztenstellung gegenüber seinen
übrigen vielfältigen Beschäftigungen als (einfacher) Facharbeiter in der Zeit ab Beendigung seiner Ausbildung zum Koch im
Sommer 1981 bis Ende 2009 (Zeitraum des Erwerbslebens von rund 28,5 Jahren), also bis dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger selbst
eingeräumt hat, keine Vorgesetztenfunktion mehr innegehabt zu haben, nicht das erforderliche Gepräge geben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.04.1989, 5 RJ 8/88 in SozR 2200 § 1246 Nr. 165; Urteil vom 26.05.1965, 4 RJ 183/62 in juris Rdnr. 17 m.w.N.). Der Senat kann daher mangels Entscheidungsrelevanz auch dahinstehen lassen, ob sich der Kläger
von den Beschäftigungen in der B. und im Gasthof W. (August bis September 2009) nicht ohnehin freiwillig gelöst hat, sodass
sie auch aus diesem Grund unmaßgeblich wären (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.1998, B 13 RJ 95/97 R in juris, Rdnr. 25 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung all dessen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum als (einfacher) Facharbeiter
auf Tätigkeiten der nächst niedrigen Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei
Monaten verweisbar.
Der Senat muss nicht entscheiden, ob es sich bei der vom Kläger ab Sommer 2013 bei der Fa. H. GmbH sozialversicherungspflichtig
ausgeübten Tätigkeit als Produktionshelfer/Maschinenbediener (vgl. Arbeitgeberauskunft Bl. 63 Senats-Akte) um eine ihm sozial
und v.a. gesundheitlich zumutbare Tätigkeit gehandelt hat, was im Hinblick auf die vom Kläger geklagte Stoffunverträglichkeit
zweifelhaft ist (wobei Dr. L. in seiner Auskunft gegenüber dem Senat lediglich den Verdacht eines beruflich bedingten Kontaktekzems
genannt hat und der Kläger nach einer Creme-PUVA-Behandlung der Hände dort nicht mehr vorstellig war). Denn er kann bezogen
auf den hier noch streitigen Zeitraum zumutbar jedenfalls auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden,
wovon die Beklagte schon im Widerspruchsbescheid ausging und worauf im Berufungsverfahren hingewiesen worden ist (s. Bl. 84
Senats-Akte).
Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 18.10.2018 (L 10 R 3942/17) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 23.03.2006 (L 10 R 612/05) und das dort beim Sachverständigen M. eingeholte berufskundliche Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme ausgeführt hat,
ist die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle auf Grundlage der Entlohnung einer solchen Tätigkeit - so der Sachverständige
in jenem Verfahren - nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl
auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 in juris, Rdnr. 45 auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen
Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).
Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit
(BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89 in juris, Rdnr. 15). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine
die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist.
Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine
Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der Entgeltordnung der Länder,
sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen
des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt (s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 einem Facharbeiter sozial zumutbar (Senatsurteil vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für
den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnungen erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche
Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe
VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und
erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit
handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der Entgeltordnung der
Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand,
dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten
Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten"
und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten
Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Nämliches gilt hinsichtlich der Entgeltordnung des Bundes (EG 4 nach
Teil II "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten": "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten
Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren"). Entsprechend sind
von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes nach der zum 01.01.2014 geltenden Entgeltordnung des Bundes (TV
EntgO Bund), denn auch dort unterfallen "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit
Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung
im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" der EG 3 (Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund).
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen LSG vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 in juris, Rdnr. 38; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O., Rdnr. 45) die
Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost,
die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels
bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost
innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost
vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der
ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von
Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei
regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind
solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst
von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen
wird (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich
leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der
auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad
leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 in juris, Rdnr. 54 m.w.N.).
Eine solche Tätigkeit konnte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben.
Bis zu seinem Autounfall im November 2016 litt der Kläger im Wesentlichen an Erkrankungen von orthopädischer Seite, nämlich
an einer Spondylodese der unteren HWS wegen Bandscheibenvorfällen mit guter Funktion sowie an einem Zustand nach Implantation
einer Endoprothese des linken OSG wegen unfallbedingter Arthrose mit möglicher Frühlockerung. Dies stützt der Senat auf das
Gutachten des Orthopäden G. und auf den Reha-Entlassungsbericht der Ärzte in D ... Dass es beim Kläger seit der Begutachtung
durch den Gutachter G. bis zum stattgehabten Unfall im November 2016 zu einer mehr als unwesentlichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands von orthopädischer Seite gekommen war, ist nicht ersichtlich. Der Hausarzt des Klägers, Allgemeinmediziner
Dr. S. , hat in seiner Auskunft gegenüber dem SG in orthopädischer Hinsicht keine vom Gutachten des Orthopäden G. abweichenden Diagnosen genannt und im Gegenteil ausgeführt,
dass es seit der OSG-Operation beim Kläger vorübergehend zu einer Verbesserung der Sprunggelenksbeschwerden gekommen sei.
Die im Berufungsverfahren zur Akte gelangten orthopädischen Befundunterlagen beziehen sich im Übrigen alle auf den stattgehabten
Unfall im November 2016, den die Beklagte schließlich als Versicherungsfall für die gewährte Rente angenommen hat. Sie sind
damit für die hier zu beurteilende Frage unergiebig. Auch der vom Senat gehörte Orthopäde und Unfallchirurg N. hat den Kläger
erst ab Ende November 2016 wegen der Unfallfolgen behandelt. Schließlich hat auch der Kläger selbst - der schon im Klageverfahren
gar nicht mehr in orthopädischer Facharztbehandlung gestanden hat (s. seine Angaben Bl. 18 SG-Akte) - im Berufungsverfahren angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand (bezogen auf den hier streitigen Zeitraum) bis
auf das Hinzukommen von Clusterkopfschmerzen nicht wesentlich geändert hat (Bl. 84 Senats-Akte).
Von neurologischer Seite bestand beim Kläger im streitigen Zeitraum ein medikamentös therapiertes (vgl. Klägerangaben Bl.
2 Senats-Akte und den Arztbrief Dr. S. ) Restless-Legs-Syndrom, was der Senat ebenfalls dem Verwaltungsgutachten und dem Reha-Entlassungsbericht
der Ärzte in D. sowie dem Arztbrief des Neurologen Dr. S. (Bl. 26 SG-Akte) entnimmt, der eine darüberhinausgehende Polyneuropathie im Hinblick auf den "früher" erhöhten Alkoholkonsum des Klägers
ausdrücklich ausgeschlossen hat. Darüber hinaus legt der Senat seiner Beurteilung zugunsten des Klägers zugrunde, dass bei
ihm im hier maßgeblichen Zeitraum Clusterkopfschmerzen vorlagen, nachdem er bereits bei Gutachter G. über Kopfschmerzen bzw.
eine Migräne mit Kreislaufbeschwerden klagte (vgl. S. 583 Renten-VerwA).
Dass darüber hinaus im Streitzeitraum beim Kläger psychiatrische Erkrankungen in einem rentenrelevanten Ausmaß bestanden,
ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger angegeben, nach seiner gescheiterten Selbstständigkeit im Herbst 2010 "stark alkoholkrank"
und depressiv gewesen zu sein (Bl. 45 Senats-Akte). Er hat aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur behauptet, dass
diese Erkrankungen ab Rentenantragstellung im November 2012 bei ihm noch vorlagen. Seinen Rentenantrag begründete er auch
ausschließlich mit seinen orthopädischen Leiden. Bei der Aufnahmeuntersuchung in der Rehaklinik S. war sein psychischer Status
im Übrigen unauffällig, er berichtete auch über keine seelischen Leiden, was dem Entlassungsbericht zu entnehmen ist. Im Entlassungsbericht
der Rehaklinik B. sind ebenfalls keinerlei psycho-soziale Auffälligkeiten beschrieben (vgl. Bl. 30 SG-Akte). Bei der Begutachtung durch Orthopäde G. gab der Kläger ebenfalls keine psychiatrischen Leiden an; auch Dr. S. erwähnte
in seinem Arztbrief lediglich einen "früheren" Alkoholmissbrauch und in der Auskunft des Hausarztes gegenüber dem SG ist von einer Depression oder einem Alkoholabusus nicht die Rede, es werden vielmehr überhaupt keine psychischen Faktoren
beschrieben. Ob der Kläger vor Rentenantragstellung an einer Depression bzw. an einer Alkoholabhängigkeit litt, ist für das
vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Soweit Dr. S. in seiner Auskunft die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, ausgelöst durch die belastungsabhängigen
Schmerzen im OSG und in der HWS mit Ausstrahlungen in die Arme, genannt hat, kann der Senat offenlassen, ob er damit eine
eigenständige psychiatrische Erkrankung (i.S.d. Klassifikation F45.41 ICD-10) gemeint hat - für die es wie dargelegt keinerlei
Anhaltspunkte gibt - oder lediglich die orthopädischerseits beim Kläger bestehenden Schmerzen hat zum Ausdruck bringen wollen.
Denn für die vorliegend zu beurteilende Frage, inwieweit der Kläger durch Schmerzzustände in der beruflichen Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist, ist weniger von Bedeutung, welchem Krankheitsbild diese Schmerzen zuzuordnen ist, als vielmehr, welche
konkreten funktionellen Einschränkungen hieraus resultieren und inwieweit diese der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen.
Ebenso wenig sind Art und Anzahl der gestellten Diagnosen maßgeblich. Denn im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt
es nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen
quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (BSG, Beschluss vom 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris, Rdnr. 15), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen. Dem entsprechend
kommt es auch auf die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht an (BSG, a.a.O.). Dass der Kläger im Streitzeitraum - zumindest bis Herbst 2013 - an Schmerzzuständen litt, steht für den Senat auf
der Grundlage des Entlassungsberichtes der Ärzte in D. und des Verwaltungsgutachtens außer Frage, wobei der Kläger aber auch
insoweit eine seitherige wesentliche Verschlimmerung verneint hat (vgl. wiederum Bl. 84 Senats-Akte).
Gleichwohl war der Kläger im Streitzeitraum trotz der bei ihm bestehenden - oben festgestellten - Gesundheitsstörungen unter
Zugrundelegung des Gutachtens des Orthopäden G. und der Entlassungsberichte der Ärzte in D. und M.-M. bei Berücksichtigung
der von den Ärzten aufgeführten qualitativen Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren Arbeiten, wechselnde Körperhaltungen
ohne langes Gehen und Stehen, kein häufiges Treppensteigen und Bücken, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, kein Besteigen von
Leitern und Gerüsten, keine lang andauernden Überkopfarbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Schichtarbeit,
keine Arbeiten in Kälte- und Nässeexposition) noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl Orthopäde G. als auch die Ärzte in D. und M.-M. haben für den
Senat auf Grundlage der von ihnen jeweils erhobenen Befunde überzeugend dargelegt, dass die beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
- bezogen auf den alleine noch streitigen Zeitraum - lediglich zu qualitativen Einschränkungen führten, nicht jedoch zu einer
zeitlichen Leistungslimitierung. Soweit der Kläger behauptet hat, sein Restless-Legs-Syndrom sei von den Ärzten nicht berücksichtigt
worden, ist dies schlicht unzutreffend. Im Übrigen wird der vom Kläger insoweit geltend gemachten Funktionseinschränkung (kein
langes Sitzen, s. Bl. 2 SG-Akte) in qualitativer Hinsicht Rechnung getragen (Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen).
An einem noch mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen im Streitzeitraum bestehen für den Senat alleine deshalb schon keine
Zweifel, weil der Kläger in der Lage war, erfolgreich eine Vollzeitweiterbildung zum CNC-Maschinenbediener zu absolvieren
(in jenem Weiterbildungszeitraum fand im Übrigen die Begutachtung durch Orthopäde G. statt), im Anschluss wegen seiner guten
Leistungen (s. Klägerangabe Bl. 51 Senats-Akte) eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionshelfer/Maschinenbediener bei der
Fa. H. GmbH zu erlangen, währenddessen noch geringfügig als Spüler bzw. Küchenhelfer zu arbeiten und später dann in Vollzeit
als Hausmeister (u.a. mit "vielen Botengängen zu Fuß", Klägerangabe Bl. 87 Senats-Akte). Nur am Rande sei angemerkt, dass
der Kläger im Rahmen der bei ihm im August 2018 durchgeführten ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der A. Klinik
T. angegeben hat, zuletzt - bei seit November 2016 bestehender Arbeitsunfähigkeit - in Vollzeit mit regelmäßiger Früh- bzw.
Spätschicht gearbeitet zu haben (überwiegend im Stehen und Gehen, zeitweise sitzend, gebückt, Arme über Brusthöhe) und dabei
auch beim Transfer von 80 kg schweren Lasten geholfen zu haben (Entlassungsbericht vom 06.09.2018, unblattiert Reha-VerwA).
Ebenfalls am Rande sei noch erwähnt, dass der Kläger der Leistungsbeurteilung der Ärzte in D. und in M.-M. seinerzeit ausdrücklich
zustimmte.
Die genannten qualitativen Einschränkungen sind mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil eines Poststellenmitarbeiters
ohne weiteres zu vereinbaren. Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel geltend macht, eine sitzende und - wegen seiner medikamentenbedingten
Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen - geistig anstrengende Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich, steht dem die
Tätigkeit in einer Poststelle nicht entgegen, denn dabei handelt es sich - wie oben dargelegt - um eine Arbeit im Wechsel
von Sitzen, Gehen und Stehen; die Tätigkeit geht auch nicht mit Zeitdruck, Stress oder hoher geistiger Beanspruchung bzw.
erhöhter Verantwortung einher (Senatsurteil vom 08.12.2014, L 10 R 1180/11).
Abschließend stellt der Senat fest, dass beim Kläger im streitigen Zeitraum auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung
in Gestalt einer Einschränkung seiner Wegefähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 79/11 R in juris, Rdnr. 20 m.w.N.) vorlag. Zwar hat Gutachter G. angenommen, dem Kläger seien Gehstrecken von vier mal 500 Meter
je Tag in jeweils 20 Minuten nicht "zumutbar". Diese Annahme ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht nachvollziehbar, zumal sie nicht begründet wurde und der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter
angab, "etwa 3 km gehen" zu können (S. 583 Renten-VerwA). Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, weil der Kläger im
streitigen Zeitraum durchgehend in der Lage war, seine Arbeitsstätten mit seinem Kraftfahrzeug zu erreichen. So pendelte er
etwa zu seiner Weiterbildungsstätte im Bildungszentrum F. mit dem Kraftfahrzeug (wofür er von der Beklagten Fahrtkostenerstattung
geltend machte), erledigte Fahrdienste (Bl. 41 SG-Akte) und erlitt schließlich im November 2016 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Kraftfahrzeug einen Unfall. Die zumutbare
Nutzung eines Kraftfahrzeugs schließt indes eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit aus (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Die Anordnung einer auch nur teilweisen Kostenerstattung für das Berufungsverfahren zugunsten des Klägers entspricht nicht
der Billigkeit, nachdem der Versicherungsfall erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist und die Beklagte nach
Vorlage des Entlassungsberichtes Bl. 136 Senats-Akte der veränderten Sachlage mit einem sachgerechten Angebot (vgl. Bl. 143
Senats-Akte) - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und diese bereits für die Zeit ab dem 01.12.2016
- Rechnung getragen hat, dass schlussendlich zu dem abgegebenen Teilanerkenntnis geführt hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
193 Rdnr. 12c m.w.N.).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.