LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005 - 10 R 4283/05
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1. Wird die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht grundlos verzögert, so
darf eine zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht berücksichtigt werden.
2. Wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt
und im Falle streitiger Tatsachen, wenn die behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen, so liegt eine
hinreichende Erfolgsaussicht vor. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dies anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme von Amts
wegen durchgeführt werden muss. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]