LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2007 - 10 R 6432/06
Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein nicht beim Prozessgericht niedergelassener
Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Allerdings ist regelmäßig ein Verkehrsanwalt
erforderlich, sodass die Begrenzung von Reisekosten des nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes durch eine Beschränkung der Beiordnung
"zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes" regelmäßig nicht zulässig, sondern auf die Höhe der
Kosten eines Verkehrsanwaltes vorzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz - S 4 R 3175/05 - 09.11.2006, SG Konstanz - S 4 R 595/06 PKH-A - 09.11.2006