LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1997 - 11 J 1714/97
Einstufung eines Schlossers in der Sowjetunion in eine Qualifikationsgruppe
Die Tätigkeit als Schlosser in der UdSSR, für die keine förmliche Ausbildung durchlaufen wurde, die aber nach dem sowjetischen
Qualifikations- und Lohnsystem als "hochqualifizierter Arbeiter" eingestuft gewesen ist, ist in die Qualifikationsgruppe 4
(Facharbeiter) der Anl 13
SGB VI einzustufen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: FRG § 22 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Ulm 17.04.1997 S 2 J 1746/95