Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung; Hemmung der Verjährung
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2006.
Der Kläger ist Rechtanwalt und seit 1999 alleiniger Inhaber der Kanzlei D. und N.. In der Kanzlei war seit 1981 die Beigeladene
zu 1), geboren 1948, als Sekretärin beschäftigt. Neben ihr war zeitweise eine weitere Person sozialversicherungspflichtig
beschäftigt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) lag bei 30 Stunden pro Woche. Das sozialversicherungspflichtige
Arbeitsentgelt betrug im streitgegenständlichen Zeitraum jährlich unverändert 29.824,00 €. Der Kläger entrichtete in dieser
Zeit für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, aber keine Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Die Beigeladene zu 1) war bei der KKH gesetzlich krankenversichert. Wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze kündigte
sie ihre Mitgliedschaft zum 31.12.1989. Die KKH bestätigte das Ausscheiden mit Schreiben vom 09.03.1990. Seither ist sie bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Nebenberuflich war die Beigeladene zu 1) bis 31.01.2004 als selbständige
Unternehmensberaterin tätig.
Die Beklagte führte beim Kläger Betriebsprüfungen nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) bereits in den Jahren 1997 (Prüfzeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1996), 2001 (Prüfzeitraum 01.01.1997 bis 31.01.1999) und 2003
(Prüfzeitraum vom 01.02.1999 bis 31.12.2002) durch. Es ergaben sich jeweils keine Beitragsnachforderungen. Die letzte Prüfung
fand in Form einer Vorlageprüfung statt.
Im Jahr 2006 leitete die Beklagte eine erneute Betriebsprüfung beim Kläger ein. Hierzu wurde der Kläger mit Schreiben vom
14.09.2006 von der Beklagten angeschrieben. Die Beklagte benannte darin den Prüfzeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2004. Der
im Erhebungsfragebogen zur Vorbereitung der Vorlageprüfung genannte Prüfzeitraum reichte vom 01.01.2003 bis 31.12.2006. Der
vom Kläger ausgefüllte Fragebogen ging am 25.10.2006 bei der Beklagten ein. Im November 2006 wurde der Kläger aufgefordert,
weitere Angaben zu dem Zeitraum ab 2003 zu machen. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 13.12.2006. Im Januar 2007
schrieb die Beklagte die Beigeladene zu 1) an und bat um die Vorlage von Unterlagen für die Zeit ab 2003. Mit Schreiben vom
09.02.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006
an.
Mit Bescheid vom 02.04.2007 forderte die Beklage von dem Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen
Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 1) für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 in Höhe von insgesamt 23.310,32
€. Die vom 16.11.2006 bis 29.03.2007 durchgeführte Betriebsprüfung habe ergeben, dass das der Beigeladenen zu 1) gezahlte
Arbeitsentgelt unter den Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelegen habe. Eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit liege nicht
vor. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht habe nicht nachgewiesen werden können. Die Grundsätze von Treu und Glauben
stünden der Nachberechnung der Beiträge nicht entgegen.
Am 03.05.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, in keiner der bisherigen Betriebsprüfungen
sei beanstandet worden, dass für die Beigeladene zu 1) keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Er habe
hierauf vertraut. Es lägen die Voraussetzungen einer Verwirkung vor. Die Beigeladene zu 1) habe Ende 1989 zu Recht ihre Mitgliedschaft
bei der KKH gekündigt. Dass die Freistellungsbescheinigung nicht mehr vorgelegt werden könne, dürfe nicht zu Lasten des Klägers
gehen. Die Beigeladene zu 1) könne sich zudem an ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der AOK im Jahr 1990 erinnern, wonach
der Wechsel in die private Krankenversicherung "völlig in Ordnung" ginge. Die AOK habe in Schreiben von 1991 und 1993 gegenüber
dem Kläger bestätigt, dass die Prüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen seiner Arbeitnehmer keine Beanstandungen ergeben hätten.
Auch die Betriebsprüfungen in den Jahren 1997, 2001 und 2003 seien ohne Beanstandungen geblieben. Die Beigeladene zu 1) habe
selbst die Lohnbuchhaltung geführt und insoweit Kompetenzen bewiesen. Seine Kontrollfunktion habe sich darauf beschränkt,
auf die pünktliche Einreichung der Lohnsteueranmeldungen und Beitragsnachweise zu achten, was auch geschehen sei. Es hätten
keine Zweifel an der zutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Beigeladenen zu 1) bestanden. Die vergangenen
Betriebsprüfungen seien nicht stichprobenartig durchgeführt worden. Neben der Beigeladenen zu 1) sei nur eine weitere Person
abhängig beschäftigt gewesen. Den Prüfern hätten sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden, die sie auch eingehend geprüft
hätten. Die Nachforderung der Beiträge sei unzumutbar, auch deshalb, weil er für die Beigeladene zu 1) Zahlungen auf die private
Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe. Auf die Beigeladene zu 1) kämen Doppelzahlungen und der Verlust von Altersrückstellungen
zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 14.01.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe sich nur unzureichend mit seinen Einwendungen befasst. Seit
Beginn der Befreiung von der Pflichtversicherung im Jahr 1989 bis zum 31.12.2002 lägen konkrete Aussagen der Einzugsstelle
in Form von feststellenden Verwaltungsakten (Schreiben aus den Jahren 1991 und 1993) sowie drei Betriebsprüfungen vor, aus
denen er habe schließen können, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Im Prüfzeitraum von 2003 bis 2006 seien keine Veränderungen eingetreten, die ihn hätten veranlassen müssen, die ordnungsgemäße
Abführung von Beiträgen für die Beigeladene zu 1) in Frage zu stellen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Beklagte könne nicht geltend machen, es habe nur eine stichprobenartige
Prüfung stattgefunden. Bereits aus den Anschreiben der Beklagten zur Betriebsprüfung sei ein schutzwürdiges Vertrauen erwachsen,
da darin angekündigt worden sei, dass eine Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Beitragszahlungen stattfinde, und darin
ua alle Unterlagen über die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht angefordert würden. Der vorliegende
Fall unterscheide sich auch insoweit, als Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt worden
seien. Noch im Jahr 1993 habe die Einzugsstelle ausdrücklich bestätigt, dass es in Ordnung sei, dass keine Krankenversicherungsbeiträge
gezahlt würden. Es liege mithin kein bloßes Schweigen der Einzugsstelle vor. Auch die Betriebsprüfungen seien unbeanstandet
geblieben, obwohl die Beigeladene zu 1) nur in den Jahren 1989 und 1990 wegen höherer Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit
den Befreiungstatbestand erfüllt habe. Schließlich habe er für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur privaten Krankenversicherung
bezahlt, auch insoweit unterscheide sich der Fall von den Entscheidungen des BSG. Die Nachzahlung führe zu einer unzumutbaren Doppelbezahlung. Hilfsweise berufe er sich hinsichtlich der Beitragsmonate Januar
bis November 2002 auf Verjährung. Ergänzend hat der Kläger auf ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18.01.2007 verwiesen
(S 8 KR 377/05).
Die Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen angeschlossen und ergänzend ausgeführt, aufgrund
der Betriebsprüfungen habe für sie keine Veranlassung bestanden, die Ergebnisse der Prüfungen zu bezweifeln. Sie seien keinesfalls
stichprobenartig durchgeführt worden. Dies ergebe sich schon aus der geringen Anzahl abhängig Beschäftigter. Sie sei bei den
Betriebsprüfungen zugegen gewesen, habe alle aufgetretenen Fragen beantwortet und die kompletten Lohn-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsunterlagen
sowie alle weiteren erbetenen Unterlagen vorgelegt. Auch die Einzugsstelle habe über die Jahre hinweg nicht zu erkennen gegeben,
dass die Abführungspraxis der Beiträge zu beanstanden sei. Die Nachentrichtung sei auch wegen der damit verbundenen Doppelbelastung
unzumutbar.
Mit Urteil vom 22.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege weder Verjährung noch Verwirkung vor. Der Ablauf der Verjährungsfrist
zum 31.12.2006 sei mit Einleitung der Betriebsprüfung Ende 2006 gehemmt worden. Der Kläger habe nicht aufgrund der Begrenzung
des Prüfzeitraums von 2003 bis 2006 im Erhebungsfragebogen darauf vertrauen dürfen, dass sich die Rückforderung nur auf die
Zeit ab 2003 erstrecken werde. Der Kläger habe mit einer Ausdehnung des Prüfzeitraums auf das Jahr 2002 rechnen müssen. Eine
Verwirkung liege nicht vor, da es bereits an einem Verwirkungsverhalten der Beklagten fehle. Die Betriebsprüfungen der Jahre
1997, 2001 und 2003 hätten keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst bei kleinen Betrieben sei die Prüfbehörde nicht
zu einer vollständigen Überprüfung verpflichtet. Betriebsprüfungen hätten nicht den Zweck, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner
zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten dagegen das Recht, in Zweifelsfällen rechtzeitig
eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen. Konkrete Aussagen habe die Beklagte in den Prüfbescheiden
zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) nicht gemacht. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte
keine Beitragsansprüche geltend mache. Die Erfüllung der Beitragsschuld sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben unzumutbar.
Der Kläger hat gegen das ihm am 06.03.2010 zugestellte Urteil am 06.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt
und zur Begründung seinen Vortrag aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, das SG sei der Frage, ob sein Vertrauen darauf, dass seine Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß ist, schützenswert
sei, nicht ausreichend nachgegangen. Das SG habe sich nur unzureichend mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt. Die Ausführungen zur Verjährung seien zudem
fehlerhaft. Der Eintritt der Verjährung sei keine Frage des Vertrauens. Die Ausdehnung des Prüfzeitraums auf das Jahr 2002
sei erst im Prüfbescheid vom 02.04.2007 erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beiträge für 2002 bereits verjährt
gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.12.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat sie zur Verjährung ausgeführt, das in der Vorprüfung geprüfte Kalenderjahr
2002 habe die Beklagte erneut prüfen dürfen, da keine Sachverhalte betroffen gewesen seien, über die bereits Feststellungen
erfolgt gewesen seien. Im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 09.02.2007 sei die Erweiterung des Prüfzeitraums mitgeteilt
worden. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, weder die Betriebsprüfungen noch die Schreiben der Einzugsstelle hätten ein schutzwürdiges
Vertrauensmoment begründet. Zudem entbinde dies den Kläger nicht von der weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen weiterhin
erfüllt seien. Mit Beginn jedes Kalenderjahres sowie bei Änderungen des Arbeitsentgelts und der Gewerbeabmeldung sei zu prüfen
gewesen, ob das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige.
Der Kläger habe die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erfragen müssen, da allein aus dem Arbeitsentgelt
eine Befreiung nicht habe vorliegen können. Bereits im Jahr 2002 habe die Summe unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen.
Spätestens mit der Gewerbeabmeldung zum 31.01.2004 sei jeglicher Vertrauensschutz beendet gewesen. Eine Verwirkung scheitere
schließlich am Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen sowie den Vortrag wiederholt und vertieft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten
vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nur teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2002 fordert, da die Beitragsansprüche verjährt sind. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p
SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten
und ihre sonstigen Pflichten nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen
erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der
Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die
Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen
der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten §
28h Abs
2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß §
28h Abs
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
Die Zuständigkeit der Einzugsstelle - und demgemäß auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - ist aus Gründen
der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten
Sozialversicherungszweige geht (BSG 23.09.2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Auch die hier streitigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag
vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28d Sätze 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1
SGB IV).
Die Beigeladene zu 1) übte im streitgegenständlichen Zeitraum beim Kläger eine nichtselbständige Arbeit im Sinne des §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV aus. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger führte aus diesem Grund für die Beigeladene zu 1) Beiträge
zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Aufgrund dieser abhängigen Beschäftigung unterlag die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, [SGB V]; § 20 Abs 1 Satz
2 Nr
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, [SGB XI]). Die Voraussetzungen des §
5 Abs
5 SGB V, wonach nicht versicherungspflichtig nach §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V ist, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, liegen nicht vor. Die Beigeladene zu 1) war im streitgegenständlichen
Zeitraum unstreitig nur nebenberuflich selbständig tätig. Zum 31.01.2004 gab sie diese Tätigkeit auf.
Die Beigeladene war auch nicht versicherungsfrei nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V (in der Fassung des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23.12.2002, BGBl I 4637). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in
Höhe von 29.824,00 € unterschritt die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Diese betrugen nach §
6 Abs
6 Satz 1
SGB V (iVm der Rechtsverordnung nach §
160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Jahr 2003 45.900,00 €, im Jahr 2004 46.350,00 €, im Jahr 2005 46.800,00 € und im Jahr
2006 47.250,00 €. Im Jahr 2002 galt nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V aF ein Betrag in Höhe von 40.500,00 € (75 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Auch die privilegierten Jahresarbeitsentgeltgrenzen des §
6 Abs
7 SGB V erreichte die Beigeladene zu 1) nicht (im Jahr 2003 41.400 €, im Jahr 2004 41.850 €, im Jahr 2005 42.300 €, im Jahr 2006
42.750 €). Auch dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Die Beiträge für die Monate Januar bis November 2002 waren jedoch im Zeitpunkt ihrer Festsetzung mit Bescheid vom 02.04.2007
verjährt. Nach §
25 Abs
1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beitragsansprüche
der Versicherungsträger entstehen nach §
22 Abs
1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Arbeitsentgelt entstanden ist. Nach §
23 Abs
1 Satz 1
SGB IV werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig.
Nach der bis 31.03.2003 gültigen Fassung des §
23 Abs
1 Satz 2
SGB IV wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen waren, spätestens am Fünfzehnten des Monats
fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Die Beiträge für Januar bis November 2002 wurden
danach im Jahr 2002 fällig, so dass die Frist des §
25 Abs
1 SGB V am 31.12.2006 endete. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten. Nach §
25 Abs
2 Satz 2
SGB IV ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der
Betriebsprüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und
endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung
(§
25 Abs
2 Satz 4
SGB IV). Die Einleitung der Betriebsprüfung erfolgte zwar spätestens am 25.10.2006 mit dem Zugang des vom Kläger ausgefüllten Erhebungsfragebogens
zur Vorbereitung einer Vorlageprüfung und der Übersendung der geforderten Unterlagen, ua der Lohn- und Gehaltskonten der Arbeitnehmer.
Sie betraf jedoch nicht die Beiträge für das Jahr 2002. Der Prüfzeitraum war zunächst auf das Jahr 2003 beschränkt. Erstmals
im Jahr 2007 hat die Beklagte in ihren Schreiben an den Kläger zu erkennen gegeben, dass Beiträge aus dem Jahr 2002 von der
Prüfung betroffen sind. Von der Hemmung werden aber nur die Beiträge erfasst, auf die sich die Prüfung erstreckt (Baier in
Krauskopf,
SGB IV, §
25 RdNr 18; Segebrecht in jurisPK-
SGB IV, §
25 RdNr 57). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die internen Verwaltungsvorgänge der Beklagten möglicherweise von Anfang
an das Jahr 2002 mit erfassten. Denn nur eine nach außen erkennbare Tätigkeit der Behörde kann eine Hemmung der Verjährungsfrist
bewirken (zur hemmenden Wirkung eines Verwaltungsverfahrens allgemein: BSG 27.07.2011, B 12 R 19/09 R, juris).
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die 30jährige Verjährungsfrist des §
25 Abs
1 Satz 2
SGB IV sind nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge kann dem Kläger nicht unterstellt werden. Die Beitragsforderungen
für die Monate Januar bis November 2002 sind mithin verjährt.
Die Beitragsforderungen für Dezember 2002 bis September 2006 sind dagegen weder verjährt noch verwirkt. Eine Verjährung trat
nicht ein, da die Fälligkeit dieser Beiträge frühestens im Jahr 2003 eintrat, so dass die bis zum 31.12.2007 laufende Verjährungsfrist
rechtzeitig gehemmt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt aber auch keine Verwirkung vor. Das Rechtsinstitut der
Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§
242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (stRspr, zuletzt BSG 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, juris, mwN). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung
seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten
des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben
dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (hierzu ausführlich BSG 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, juris). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten
Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen
werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird
(Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten),
dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, juris, mwN).
Schon das Vorliegen des Zeitmoments, also eines längeren Zeitraums, in dem die Beklagte die Ausübung ihres Rechts zur Geltendmachung
rückständiger Beiträge unterlassen hätte, ist fraglich. Denn die Beklagte hat unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen eine
Prüfung vorgenommen und Beiträge zurückgefordert. Es widerspräche aber der gesetzgeberischen Wertung, entgegen dem durch §
28p Abs 1 Satz 1 Halbs 2
SGB IV angeordneten vierjährigen Prüfungsturnus bereits eine zeitnahe Geltendmachung von Nachforderungen aufgrund einer fristgerecht
durchgeführten Prüfung ohne Weiteres als verspätetet anzusehen (BSG 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, juris).
Eine Verwirkung scheitert aber jedenfalls daran, dass kein Verwirkungsverhalten der Beklagten oder eines anderen Sozialversicherungsträgers
vorliegt.
Das Schreiben der KKH vom 09.03.1990 bildet schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand, da darin lediglich das Ende der Mitgliederschaft
der Beigeladenen zu 1) bestätigt wird. Zu ihrer Versicherungspflicht wird keine Aussage getroffen. Es wird vielmehr darauf
hingewiesen, dass eine Anmeldung bei einer anderen Krankenkasse zu erfolgen habe, wenn über das Ende der Mitgliedschaft bei
der KKH Versicherungspflicht bestehe.
Den Schreiben der AOK vom 27.11.1991 und 01.03.1993 sind ebenfalls keine Feststellungen zur Versicherungspflicht der Beigeladenen
zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum zu entnehmen. Sie enthalten insbesondere keine Befreiung von der Versicherungspflicht.
Bescheinigt wird lediglich, dass ein Abgleich von bescheinigten Arbeitsentgelten und nachgewiesenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
im Kalenderjahr 1990 keine zu beanstandende Abweichung ergeben habe (Schreiben vom 27.11.1991). Im Schreiben von 1993 wird
mitgeteilt, dass die Prüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen der Arbeitnehmer des Klägers keine Beanstandung ergeben habe.
Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt - bereits damals die Jahresentgeltgrenze nicht mehr erreicht wurde, kann hieraus jedenfalls
kein schützenswertes Vertrauen für zukünftige Prüfungszeiträume abgeleitet werden. Das vom Kläger angeführte Urteil des Sozialgericht
Leipzig vom 18.01.2007 (S 8 KR 377/05, juris) trägt seine Argumentation nicht. Denn in dem dort entschiedenen Fall war - anders als vorliegend - der Arbeitnehmer
(mit kurz vor dem Prüfzeitraum erlassenem Bescheid) von der Versicherungspflicht befreit worden.
Die Betriebsprüfungen in den Jahren 1997, 2001 und 2003 begründen ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand. Sie betreffen zunächst
ohnehin nur die Zeiten bis einschließlich 2002. Die Jahre 2003 bis 2006 waren nicht erfasst. Zudem hatte die Beklagte zu keinem
Zeitpunkt vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung in Bescheiden konkrete Aussagen zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
der Beigeladenen zu 1) gemacht. Entsprechendes ergibt sich aus den vorgelegten Bescheiden nicht. Allein aus dem Umstand, dass
Betriebsprüfungen stattfanden, die nicht zu Beanstandungen geführt haben, kann der Kläger kein schützenswertes Vertrauen ableiten.
Betriebsprüfungen haben nur eine Kontrollfunktion, nämlich einerseits Beitragsausfälle zu verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger
davor zu bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen.
Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie sollen insbesondere nicht
eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder diesen gar "Entlastung" erteilen (BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Ein solcher Inhalt ist auch den vom Kläger vorgelegten Anschreiben nicht zu entnehmen. Genauso kommt den Prüfberichten
keine weitergehende Bedeutung zu. Selbst - hier nicht vorliegende - Nachforderungsbescheide bezwecken nicht den Schutz vor
etwaigen weiteren Nachforderungen für den geprüften Zeitraum. Nur wenn im Nachforderungsbescheid ausdrücklich eine Einzelfallregelung
dahingehend getroffen wird, dass es mit der verfügten Nachforderung für den Prüfzeitraum sein Bewenden haben und eine weitere
Nachforderung nicht stattfinden soll, kann anderes gelten (LSG Baden-Württemberg 13.04.2011, L 5 R 1004/10, juris). Dies gilt auch in kleinen Betrieben. Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p
SGB IV auch in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten
nicht verpflichtet (BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119). Ein schützenswertes Vertrauen in Betriebsprüfungen besteht selbst dann nicht, wenn wie vorliegend (zeitweise) nur eine
Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Zweifelsfall hätte im Übrigen sowohl der Kläger als Arbeitgeber als
auch die Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmerin die Möglichkeit gehabt, nach §
28h Abs
2 Satz 1
SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden
sind (BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr 2; BSG 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 1 mwN).
Schließlich begründet auch der bloße Umstand, dass es die Beklagte bzw die Einzugsstelle über 16 Jahre unterlassen hat, eine
Prüfung vorzunehmen, ob die Jahresentgeltgrenze erreicht wird, kein schützenswertes Vertrauen des Klägers. Allein eine Unterlassung
kann kein Verwirkungshandeln begründen, sondern nur dann, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen
als bewusst und planmäßig betrachten durfte (so auch Urteile des Senats vom 03.02.2004, L 11 KR 1160/04 und vom 20.09.2005, L 11 R 1766/05). Dies war indes nicht der Fall. Es wäre vielmehr zuvörderst die Aufgabe des Klägers gewesen, jährlich das Erreichen der
Jahresarbeitsentgeltgrenze zu prüfen. Der Umstand, dass zu einem vergangenen Zeitpunkt Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze (bzw hauptberuflich selbständiger Tätigkeit) bestanden hat, führt nicht zu einem dauerhaften
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sondern erfordert eine fortwährende
und jährliche Prüfung der Voraussetzungen durch den Arbeitgeber. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erreichten die Einkünfte
der Beigeladenen zu 1) schon ab dem Jahr 1991 nicht mehr die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für ein dauerhaftes Ausscheiden infolge
einer Befreiung hat weder die Beklagte noch die Einzugsstelle einen Rechtsschein gesetzt.
Mangels Verwirkung sind die mit der Nacherhebung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbundenen
Nachteile dem Kläger grundsätzlich zumutbar. Ob die Einziehung der Beiträge nach §
76 Abs
2 Satz 1 Nr
3 SGB IV im vorliegenden Einzelfall unbillig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Regelung des §
76 Abs
2 SGB IV setzt das Bestehen von Ansprüchen und damit die Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit voraus. Über die Rechtsfolgen des §
76 Abs
2 SGB IV ist deshalb nur außerhalb der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden zu entscheiden (Urteile des Senats vom 13.03.2012,
L 11 KR 4952/10 und 20.04.2010, L 11 KR 5269/08, juris; BSG 21.10.1999, B 11/10 R 8/98 R, SozR 3 - 4100 § 186 b Nr 1).
Die Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt
selbst dann, wenn der gesetzlich Versicherte vom Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nichts weiß
oder hiervon keine Kenntnis nimmt und deshalb keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen
hat. Darin liegt keine Störung des sog Äquivalenzprinzips (dazu ausführlich: Urteil des Senats vom 13.03.2012, L 11 KR 4952/10).
Die Beklagte hat die Höhe der Beitragsforderungen für Dezember 2002 bis September 2006 im angefochtenen Bescheid zutreffend
festgestellt. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten daher rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), da weder er noch die Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3) sind ihm nicht aufzuerlegen, weil
diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§
197a Abs
1 SGG iVm §§
154 Abs
3,
162 Abs
3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht der streitgegenständlichen Beitragsforderung in Höhe von 23.310,32 €.