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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 11 R 2083/15
Sozialversicherungspflicht einer Gebäudereinigerin im Auftrag eines Bestattungsunternehmens; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Eine von einem eingetragenen Kaufmann (eK), der ein Bestattungshaus mit mehreren Filialen betreibt, mündlich mit der Reinigung der Betriebsräume beauftragte Person, die nach Stunden bezahlt wird, ist nicht als freie Mitarbeiterin tätig, sondern abhängig beschäftigt.
Eine von einem eingetragenen Kaufmann (eK), der ein Bestattungshaus mit mehreren Filialen betreibt, mündlich mit der Reinigung der Betriebsräume beauftragte Person, die nach Stunden bezahlt wird, ist nicht als freie Mitarbeiterin tätig, sondern abhängig beschäftigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.03.2015 S 17 R 3360/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 18.270,83 € festgesetzt.

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