LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - 11 R 2428/15
Keine Sozialversicherungspflicht eines Bereitschaftsarztes auf Honorarbasis in einer Klinik für medizinische Vorsorge- und Rehabilitation
Ein Arzt, der auf Honorarbasis in einer nach § 111 SGB V zugelassenen Klinik als Bereitschaftsarzt tätig ist, übt keine abhängige Beschäftigung aus, wenn er selbst bestimmen kann, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein will und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keiner Kontrolle der Klinik iSv Einzelanordnungen unterliegt. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führt noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik.
Normenkette: ,
SGB IV § 7a
,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 13.05.2015 S 4 R 508/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: