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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2010 - 11 R 2534/09
Anspruch auf Altersrente; Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; Voraussetzungen für einen zwangsweisen Aufenthalt
Voraussetzung eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto ist eine rechtliche oder tatsächliche Beschränkung des Aufenthalts auf ein bestimmtes Wohngebiet und die Erzwingung der Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen oder durch Gewaltmaßnahmen. Der Aufenthalt in dem Wohnbezirk musste dabei nicht auf einer behördlichen Zuweisung beruhen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , , ,
ZRBG § 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.12.2006 S 13 R 1835/05
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2007 verurteilt wird, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers die Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum 30. März 1941 als Ghetto-Beitragszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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