Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014 - 11 R 2662/13
Beginn der Sozialversicherungspflicht Wirkung einer Verzichtserklärung Begriff der abhängigen Beschäftigung
1. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
2. Nicht entscheidend ist, ob der Beschäftigte von einem anderen Träger der Sozialversicherung eine Leistung erhält oder erhalten hat, zu deren Voraussetzung die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gehört.
3. Bei der Zustimmungserklärung nach § 7 a Abs 6 Nr 1 SGB IV handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die Vorschriften des BGB gelten entsprechend . Entsprechend § 183 BGB kann die vorherige Zustimmung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, also bis zur Bestandskraft der Entscheidung widerrufen werden.
Normenkette:
BGB § 181
,
BGB § 183
,
GmbHG § 37
,
GmbHG § 46 Nr. 6
, ,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 a Abs. 6 Nr. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.03.2013 S 18 R 404/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: