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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - 11 R 2841/15
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren nach unzureichender Sachaufklärung durch den Rentenversicherungsträger
Zur (zulässigen) Zurückverweisung in die Verwaltung, wenn der Rentenversicherungsträger zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente noch die behandelnden Ärzte befragen und mindestens ein, ggf sogar mehrere ärztliche Sachverständigengutachten einholen muss.
1. Zur (zulässigen) Zurückverweisung in die Verwaltung, wenn der Rentenversicherungsträger zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente noch die behandelnden Ärzte befragen und mindestens ein, ggf. sogar mehrere ärztliche Sachverständigengutachten einholen muss.
2. Eine Erheblichkeit der Ermittlungen im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG kann sich aus der Art, Zeitdauer, dem Umgang und den personellen Möglichkeiten des Gerichts ergeben. Die Ermittlungen sind insbesondere dann erheblich, wenn die Behörde nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser bzw. schneller durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen. Sind noch behandelnde Ärzte zu befragen und mindestens ein, ggf. sogar mehrere ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, und hat der Rentenversicherungsträger die an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten, sind die noch erforderlichen Ermittlungstätigkeiten erheblich im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 20
, ,
SGG § 131 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Mannheim 19.06.2015 S 5 R 600/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.06.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

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