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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2012 - 11 R 2855/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei der Notwendigkeit medizinischer Feststellungen
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss. Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf.
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss. Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 118 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.05.2012 S 23 R 4737/11
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.05.2012 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren S 23 R 4737/11 vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 25.10.2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin R., S., beigeordnet.

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