LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 11 R 3189/09
Rückforderung von Rentenvorschüssen bei versehentlicher Unterbleibung einer Anrechnung
Die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist auch in den Fällen Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer Vorschussleistung, in denen die Anrechnung des die endgültige Rentenhöhe nicht übersteigenden Vorschusses nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I versehentlich unterblieben ist.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 15.06.2009 S 9 R 4513/07
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

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