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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2011 - 11 R 3679/11
Auslegung von Prozesserklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine Berufung; Unzulässigkeit einer hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Berufung erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde
1. Eine hilfsweise - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Berufung - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt.
2. Für die Frage, welches Rechtsmittel der Kläger eingelegt und ob er dieses unter eine Bedingung gestellt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 SGG und § 133 BGB zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel des Klägers an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Dabei ist der Rechtsmittelführer nicht allein am Wortlaut festzuhalten. Vor diesem Hintergrund liegt unzweifelhaft eine Berufung (§ 151 SGG) vor, wenn die Überprüfung eines Urteils oder Gerichtsbescheids des SG begehrt wird und unzweifelhaft ist, dass hierüber ohne vorherige besondere Zulassung entschieden werden darf. Hingegen ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) eingelegt, wenn der Rechtsmittelführer die Überprüfung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG begehrt und eine Berufung ohne Zulassung nicht statthaft ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 133
,
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 145 Abs. 1
,
SGG § 151
Vorinstanzen: SG Freiburg S 11 R 2563/08
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

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