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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - 11 R 3898/14
Sozialversicherungspflicht von LKW-Fahrern ohne eigenen LKW im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung; Kein illegales Beschäftigungsverhältnis bei fehlerhafter Bewilligung von Existenzgründungszuschüssen; Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Säumniszuschlags; Unkenntnis des Beitragsschuldners von der Zahlungspflicht; Vorsatz bei der Verjährung von Beitragsansprüchen
1. Lkw-Fahrer ohne eigenen Lkw sind regelmäßig abhängig beschäftigt.
2. Ein illegales Beschäftigungsverhältnis iSv § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nicht anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Scheinselbständigen auf eine fehlerhafte Bewilligung von Existenzgründungszuschüssen durch die Agentur für Arbeit zurückzuführen ist.
3. Für die Frage, ob iSv § 24 Abs. 2 SGB IV unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nicht auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes iSd § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat. Maßgebend ist im Fall des § 24 Abs. 2 SGB IV nur, ob die Unkenntnis des Beitragsschuldners von der Zahlungspflicht vermeidbar war (Abweichung von BSG 26.01.2005, B 12 KR 3/04R, SozR 4-2400 § 14 Nr 7).
1. Lkw-Fahrer ohne eigenen Lkw sind regelmäßig abhängig beschäftigt.
2. Ein illegales Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV ist nicht anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Scheinselbständigen auf eine fehlerhafte Bewilligung von Existenzgründungszuschüssen durch die Agentur für Arbeit zurückzuführen ist.
3. Für die Frage, ob im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nicht auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV entwickelt hat. Maßgebend ist im Fall des § 24 Abs. 2 SGB IV nur, ob die Unkenntnis des Beitragsschuldners von der Zahlungspflicht vermeidbar war.
4. Im Rahmen der Verjährung von Beitragsansprüchen ist es unerheblich, dass die Umstände, die eine absichtliche Beitragshinterziehung begründen, nicht bereits vorhanden waren, als die streitigen Beiträge jeweils fällig wurden. Auch solche Umstände, die erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist eintreten und die die Feststellung rechtfertigen, dass die Beiträge absichtlich hinterzogen worden sind, verhindern, dass die kurze Verjährung eintritt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2
,
SGB IV § 24 Abs. 2
,
SGB IV § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 08.09.2014 S 8 R 820/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.09.2014 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 insoweit aufgehoben, als Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von mehr als 130.703,92 € und Säumniszuschläge in Höhe von mehr als 67.387 € nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 337.761,43 € festgesetzt.

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