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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012 - 11 R 3954/12
Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheides gegen ein Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung; Verletzung der Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber; Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer; Tarifvertrag mit Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)
Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 bestand keine Verpflichtung, in den Verträgen nach § 12 AÜG Angaben über das Arbeitsentgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers aufzunehmen, wenn die Vertragsparteien (Verleiher und Entleiher) aufgrund der mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge davon ausgehen durften, dass dadurch die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen.
1. Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 bestand keine Verpflichtung, in den Verträgen nach § 12 AÜG Angaben über das Arbeitsentgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers aufzunehmen, wenn die Vertragsparteien (Verleiher und Entleiher) aufgrund der mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge davon ausgehen durften, dass dadurch die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen.
2. Nach den Maßstäben des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei liegen bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als eine Unterliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AÜG § 10 Abs. 4
,
AÜG § 12 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2
,
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3
,
AÜG § 9 Nr. 2
,
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.09.2012 S 18 R 4408/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.09.2012 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 06.07.2012 wird angeordnet.
Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 21.108,59 EUR
festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: