Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; selbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführer eines Fahrschulunternehmens
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1. Juli 2005 bei der A. Fahrschule L. GmbH (Beigeladene zu 1) als
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes und Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt
ist.
Der am 31. Juli 1963 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit dem 1. Juli 2005 nach vorangegangener Tätigkeit
als Fahrlehrer und amtlich anerkannter Prüfer beim TÜV bei der Beigeladene zu 1 gegen ein monatliches Entgelt von 4.800 €,
ab 1. Januar 2010 5.200 € tätig. Die Verbuchung der Vergütung erfolgt als Lohn/Gehalt. Zusätzlich erhält der Kläger 10 % des
Jahresüberschusses nach Gewerbesteuer. Am 31. März 2005 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 1 einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag,
wonach er für die Leitung und Organisation des Ausbildungsbetriebs, die Führung des Angestelltenpersonals, die Organisation
und Abwicklung des Prüfungsablaufs, die ordnungsgemäße kaufmännische Leitung der Fahrschule und im Bedarfsfall auch praktischen
Fahrunterricht zuständig ist. Die Gesellschaft kann ihm auch andere oder zusätzliche, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten
entsprechende Tätigkeiten übertragen (§ 2 a Abs 3 Satz 1). Alle Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 2 b Abs 2 Satz 3). Der Kläger ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft
im Interesse der Gesellschaft einzubringen und im Falle der Erforderlichkeit über die betriebliche Arbeitszeit hinaus (Dienste)
zu leisten (§ 4 Abs 2). Er erhält einen Erholungsurlaub von 40 Arbeitstagen kalenderjährlich, der unter Berücksichtigung der
geschäftlichen Belange der Gesellschaft festzulegen und mit dem Gesellschafter abzustimmen ist (§ 5). Er ist verpflichtet,
jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem Gesellschafter unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen
(§ 6). Nach § 13 Abs 1 bedarf jede Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung des Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform,
mündliche Nebenabreden haben keinerlei Rechtswirksamkeit (§ 13 Abs 1 Satz 3).
Die Beigeladene zu 1 ist ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Fahrschulunternehmen. Ihr Stammkapital beträgt 25.564,59
€, wovon der Kläger 1.278,23 € (5,26 %) hält. Nach § 9 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages (siehe Bl 32 bis 43 der Verwaltungsakte
der Beklagten) werden Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
eine größere Mehrheit vorsieht. Je DM 100 eines Geschäftsanteils gewähren dabei eine Stimme (§ 9 Abs 2 Satz 2). Die Gesellschaft
hat einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 10 Abs 1 Satz 1). Diese sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung
mit dem Gesetz, der Satzung, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und ggf unter Beachtung einer Geschäftsordnung
zu führen (§ 10 Abs 2 Satz 1). Eine Reihe von Maßnahmen bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung
(§ 10 Abs 3). Einer der Geschäftsführer muss die Anforderungen nach § 11 Abs 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) erfüllen, er ist dann zugleich verantwortlicher Leiter Ausbildungsbetriebes iSv § 11 Abs 2 FahrlG.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 23. August 2005 wurde der Kläger neben Herrn M. W. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
bestellt und von den Beschränkungen des §
181 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) befreit.
Am 2. Januar 2006 wurde der weitere Geschäftsführer Herr M. S. (Veräußerung der von dem Kläger erworbenen Geschäftsanteile)
mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen (Bl 16 V-Akte).
Am 30. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Da
die Firma für ihn als Basis für die Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts diene, seien seine Interessen mit den Unternehmensinteressen
gleich gerichtet. Zwar sei das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung des Gesellschaftsanteils bereits im August 2005 erfolgt
und er habe danach nur einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Übereignung der Anteile gehabt. Dass die dingliche Übereignung
erst im Dezember mit der aufgeschobenen Kaufpreiszahlung erfolgt sei, schade aber nichts, da er quasi durch den Notarvertrag
bereits Eigentümer gewesen sei. Bis Ende 2005 habe er die Fahrschule zusammen mit Herrn S. geleitet, seit Januar führe er
sie de facto alleine. Er sei Kopf und Seele des Unternehmens und könne schalten und walten wie er wolle. Der derzeitige zweite
Geschäftsführer, Herr W., sei zwar symbolisch Geschäftsführer, halte sich aber weitestgehend aus der Geschäftsführung heraus
und bleibe im Hintergrund. Bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit unterliege er keinerlei Weisungen der übrigen Gesellschafter.
Es sei keine feste Arbeitszeit oder Tätigkeit bestimmt. Er sei auch nicht abstrakt weisungsgebunden. Sämtliche Bank- und Handlungsvollmachten
seien ihm erteilt worden. Bei Bedarf würde er sein Gehalt reduzieren und an die wirtschaftliche Situation der Fahrschule anpassen.
Er hat hierzu den Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, seine
Bestellung als Geschäftsführer, die Abberufung des Herrn M. S. als Geschäftsführer und den Verkauf seiner Geschäftsanteile,
den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sowie den Gesellschaftsvertrag vorgelegt.
Die Beklagte führte daraufhin das Anhörungsverfahren durch (Schreiben vom 19. Juni 2007) und stellte mit Bescheid vom 29.
Juni 2007 fest, dass der Beigeladenen zu 1 der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht unterliege.
Seine Tätigkeit für den Kläger werde seit dem 1. Juli 2005 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Mehrheit des Stammkapitals und könne somit
zwar Einfluss auf die Firmenpolitik nehmen, diese aber nicht maßgebend bestimmen, denn er verfüge über keine Sperrminorität.
Er sei auch Gründungsgesellschafter. Nach der Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Anstellungsvertrag werde eine abhängige Beschäftigung
begründet. Bei einem Monatsgehalt von 4.800 € stelle sein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.278,23 € kein unternehmerisches
Risiko dar. Selbst der vollständige Verlust der Stammeinlage bedrohe ihn nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz. Lediglich
die Alleinvertretungsberechtigung sowie die Befreiung von §
181 BGB seien Indizien für eine selbständige Tätigkeit.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Stellung als verantwortlicher Leiter nach § 11 Abs 2 FahrlG belege eine selbständige Tätigkeit, denn er müsse die Befugnis haben, die juristische Person alleine zu vertreten. Er sei
der einzige Gesellschafter, der über die rechtlichen und personenbezogenen Voraussetzungen und somit über die notwendigen
Branchenkenntnisse zum Betrieb der Fahrschule verfüge. Ihm obliege die Entscheidungsverantwortlichkeit bezüglich Investitionen
und Personal, auch seine eigene Arbeitszeit bestimme er frei. Er erhalte eine Tantieme und trage somit ein nicht unbedeutendes
Risiko. Neben diesen tatsächlichen Umständen träten die arbeitnehmertypischen Rechte und Pflichten des Anstellungsvertrages
in den Hintergrund. Auch weiche die tatsächliche Handhabung von den getroffenen Regelungen ab. So sei er tatsächlich nicht
verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen oder nachzuweisen. Die Lage seines Urlaubs bestimme er ohne Abstimmung mit
der Gesellschaft selbst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, weder die Beteiligung
am Stammkapital noch andere Umstände rechtfertigten die Annahme einer Selbständigkeit des Klägers. Auch wenn weitgehende Gestaltungsfreiheit
bei der Ausübung der Arbeit hinsichtlich Zeit, Art und Ausübung bestehe, sei seine Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich
in eine vom Mehrheitsgesellschafter vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Er unterliege weiterhin der Kontrolle durch
den Hauptgesellschafter, was auch gelte, wenn dieser von seiner Überwachungsbefugnis tatsächlich keinen Gebrauch gemacht habe.
Auch der weitere Geschäftsführer Herr W. habe eine gleichartige Funktion inne, so dass er nicht allein über die notwendigen
Branchenkenntnisse verfüge.
Mit seiner dagegen am 15. Mai 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne frei schalten und walten, ohne von dem weiteren Gesellschafter
beeinflusst zu sein. Seine Rechte und Pflichten ergäben sich aus dem FahrlG, da er die Position eines verantwortlichen Leiters bekleide. Die Praxis weiche deutlich von dem Anstellungsvertrag ab. Herr
M. W. sei im Jahr 2007 als Geschäftsführer ausgeschieden, so dass er nunmehr alleiniger Geschäftsführer sei. Herr W. sei nicht
im Besitz einer Fahrlehrer- noch einer Fahrschulerlaubnis gewesen. Er habe über keine branchenspezifischen Kenntnisse verfügt
und deswegen auf den Geschäftsbetrieb zu keinem Zeitpunkt Einfluss nehmen können.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2008 hat das SG die Beigeladene zu 1 zum Rechtsstreit beigeladen, den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2009 angehört und
mit Urteil vom 29. Juli 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 10. August 2009, die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat das SG ausgeführt, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 ergäben sich ausschließlich aus dem Gesellschaftsvertrag
und dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Mit seiner Beteiligung von 5,26 % könne der Kläger weder Entscheidungen der Beigeladenen
zu 1 herbeiführen noch solche verhindern. Er habe nicht die Rechtsmacht, wichtige unternehmenspolitische Entscheidungen zu
treffen, worauf es allein ankomme. Die sehr weitgehende Entscheidungsfreiheit im operativen Tagesgeschäft stehe dem nicht
entgegen. Die ihm im FahrlG auferlegten Pflichten als verantwortlichen Leiter beträfen nicht die Frage unternehmenspolitischer Entscheidungen der Gesellschaft
und stünden dem daher nicht entgegen. Das unternehmerische Risiko des Klägers bestünde allein in der Möglichkeit des Verlusts
seiner Kapitalanlage von 1.278,23 € und dem Anspruch auf eine Tantieme. Angesichts seines Bruttomonatsverdiensts sei aber
dieses Risiko relativ gering und gehe nicht über die übliche Gewinnbeteiligung von leitenden Angestellten hinaus. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
regele vielfach arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten. Nach dem Vertrag sei es auch nicht möglich, diese Regelungen durch
abweichende mündliche Vereinbarungen oder eine abweichende Praxis außer Kraft zu setzen. Er sei somit von dem Wohlwollen des
Mehrheitsgesellschafters abhängig. Aus dem Umstand, dass im Falle der Gesellschafterin-Geschäftsführerin Frau Z. eine andere
Entscheidung getroffen sei, könne der Kläger nicht Rechte für sich herleiten, sondern ein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht und damit auf Fehlerwiederholung bestehe nicht.
Mit seiner dagegen am 9. September 2009 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine geringe Beteiligung an der Gesellschaft
werde durch seine umfangreichen Freiheiten bei der Ausübung und Einteilung seiner Tätigkeit kompensiert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als verantwortlicher
Leiter des Ausbildungsbetriebes der Fahrschule der Beigeladenen zu 1 seit dem 1. Juli 2005 nicht als abhängig Beschäftigter
sozialversicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 hat der Senat die Versicherungsträger zum Rechtsstreit beigeladen. Diese haben sich nicht
geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach den §§
143,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des §
144 SGG. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 1. Juli 2005 bei der Beigeladenen zu 1 als
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes und Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt
ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 29. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2008. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach §
7a Abs.
1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB IV) können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob
eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung
bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach §
28h Abs
2 Satz 1
SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatte der Kläger am 30. Juni 2006 bei
der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger
oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Im Rahmen einer Statusfeststellung nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht
"dem Grunde nach" festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um
einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen,
an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die
festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen
Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr 2) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden, der erkennende Senat hat sich dem angeschlossen
(Urteil vom 23. Februar 2010 - L 11 R 578/09).
Die Beklagte hat vorliegend nicht nur den Status des Klägers geprüft, sondern darüber hinaus festgestellt, dass er in der
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu
1 versicherungspflichtig war. Sie hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch,
§ 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, Urteil vom 04. Juli 2007, B 11 a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus,
dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der
Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG, Urteil vom 24.
Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung
vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich
vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von
ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich
getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich
gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich
möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam
abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem
Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 4; SozR 3 - 4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die
tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie
rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7).
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis
steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft
ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Beim am Stammkapital der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf
die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat
das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die
eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01, SozR 3-2400
§ 7 Nr 20; SozR 4-2400 § 7 Nr 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch
weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen. Auch für diesen Personenkreis
ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann
in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil
vom 4. Juli 2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8 mwN).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger bei der Beigeladenen zu 1 abhängig beschäftigt. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt. Der Senat nimmt deswegen insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe nach §
153 Abs
2 SGG Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger nicht über eine allgemeine Sperrminorität
am Stammkapital der Beigeladenen zu 1 verfügt. Mit seinem Anteil am Kapital von 5,26 vH kann er Gesellschafterbeschlüsse,
die mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen, nicht verhindern. Hinsichtlich der Geschäftsführung
ist der Kläger nach § 10 Abs 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ua verpflichtet, die Geschäfte in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. Zudem bedürfen bestimmte Geschäfte nach § 10 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages der
vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss. Beide Umstände hat das BSG im Urteil vom 4. Juli 2007 (aaO.) als Indiz
für eine abhängige Beschäftigung gewertet.
Auch der Anstellungsvertrag des Klägers vom 31. März 2005 zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben
der Kläger und die Beigeladene zu 1 ua vereinbart, dass der Kläger über seine Tätigkeit einer Berichtspflicht gegenüber den
Gesellschaftern unterliegt, ihm auch andere Aufgaben übertragen werden können. Weiterhin haben die Beigeladene zu 1 und der
Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr vereinbart. Arbeitsverhinderungen sind
unverzüglich mitzuteilen und bei einer Dauer über drei Tagen durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen damit nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse
üblich sind.
Die Position des Klägers als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs nach § 11 Abs 2 FahrlG führt für sich allein noch nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese Gestaltung ermöglicht es, einer juristischen
Person die Fahrschulerlaubnis zu erteilen und damit zB eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen. Die Aufgabe als verantwortlicher
Leiter kann bei einer GmbH auch von einem Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, wahrgenommen werden
und bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH hat das BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen. Es hat sie bei diesem
Personenkreis nur unter besonderen Umständen verneint, insbesondere bei Geschäftsführern, die mit den Gesellschaftern familiär
verbunden waren und die Geschäfte faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führten (BSG, Urteil vom 18. Dezember
2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20 mwN). Ein diesen Fallkonstellationen vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Soweit die Kläger auf seine überragenden Branchenkenntnisse hinweist, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass es sich um Eigenschaften handelt, die in der Regel eine leitende Stellung mit sich bringt. Solche
machen nicht jeden leitenden Angestellten zu einem Unternehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann das Weisungsrecht
des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert
sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 18). Insoweit ist auch ohne Bedeutung,
ob die Beigeladene Ziffer 1 von ihrer Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch macht. Die Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich,
solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R, veröffentlicht in Juris).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags nicht auch gelebt worden sind. Soweit der
Kläger vorgetragen hat, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen, die tatsächliche Handhabung des Vertrages hinsichtlich
der Berichtspflicht, der Anzeige von Arbeitsunfähigkeit oder der Abstimmung von Urlaub abweichend erfolgt sei, so trägt dies
nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, dass nach § 13 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages jede Abänderung zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform bedarf. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.05.2008 (9 AZR 382/07) beruft, so folgt daraus nichts anderes. Denn bei einer Schriftformklausel, die - wie hier § 13 Abs 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags
- nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits
der Schriftform unterstellt (Abs 1 Satz 2), ist das Entstehen einer anderweitigen betrieblichen Übung nicht möglich. Eine
doppelte Schriftformklausel kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden
(BGH 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378, für Vereinbarungen unter Kaufleuten; BFH 31. Juli 1991 - I S 1/91 - BFHE 165, 256, für einen GmbH-Geschäftsführervertrag). An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die
Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gemäß §
125 Satz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Nichtigkeit der Änderungsabrede. Durch die doppelte Schriftformklausel kann deshalb verhindert werden, dass eine betriebliche
Übung entsteht. Die Unwirksamkeit nicht formwahrender Änderungen des Arbeitsvertrags nach §
125 Satz 2
BGB setzt allerdings voraus, dass die Parteien eine konstitutive Schriftformklausel vereinbart haben. Bei einer solchen Klausel
sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam. Von einem solchen konstitutiven Schriftformerfordernis
muss schon aufgrund des unzweifelhaften Wortlauts der Klausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags "nur wirksam"
sein sollen, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind, ausgegangen werden (so BAG
aaO.).
Auch die weiteren, vom erkennenden Senat regelmäßig als besonders gewichtig erachteten Kriterien über die tatsächliche Ausgestaltung
des Tätigkeitsverhältnisses sprechen für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Die Beigeladene zu 1 hat die Gehaltszahlungen
an den Kläger als solche verbucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sie auch körperschafts- und gewerbesteuerrechtlich
als Betriebsausgaben geltend gemacht hat.
Ferner trug der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 kein unternehmerisches Risiko. Ihm war
ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - zB in
einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger
sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner
Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene
zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter
der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht
relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln
über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines geringfügigen Anteils am Stammkapital von 5,26 vH, also
1.278,23 €, war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch
gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher
gering.
Dies alles sind gewichtige Indizien, die für abhängige Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko sprechen. Die von dem
Kläger eingesetzte Arbeitskraft kann dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden. Die Kläger trägt kein
unternehmerisches Risiko. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung führt zu keinem Unternehmerrisiko, denn diese ist angesichts
des dem Kläger zustehenden festen Monatsgehalts dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern
verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile. Bei dem Kläger bestand nie die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung
einsetzen zu müssen. Die Gewinnbeteiligung ist nicht mit einem Verlustrisiko verbunden und im Übrigen bei Angestellten mit
herausgehobener Verantwortungsposition nicht unüblich.
Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1 zur Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung.
Der Senat hat deswegen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung auf §
193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.